107_1981
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107. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 107. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße
1981_107_0 107. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Für den Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße
von km 6,664 bis km 11,746, wird die Neuherstellung
von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten
gänzlich ausgeschlossen.