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107_1981 AT

107. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Für den Abschnitt der B 39 Pielachtal Straße

von km 6,664 bis km 11,746, wird die Neuherstellung

von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten

gänzlich ausgeschlossen.

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