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107. Verordnung: Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des

§ 161 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die konzessionierten

Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973),

der Zimmermeister (§ 158 GewO 1973), der

Steinmetzmeister (§ 159 GewO 1973) und der

Brunnenmeister (§ 160 GewO 1973) ist durch das

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

für das betreffende Gewerbe nachzuweisen.

§ 2. Der Nachweis der Befähigung für die im

§ 1 angeführten Gewerbe darf nicht gemäß § 28

Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.

§ 3. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen,

wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit

der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht

mehr in dem betreffenden Gewerbe betätigt hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Baumeistergewerbe

§ 4. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die

schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die

mündliche Prüfung aus drei Teilen.

§ 5. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse

auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden

Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre,

des Stahlbetonbaues, des Hochbaues

(unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und

des Tiefbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben

haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus

den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den

Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche,

eine zeichnerische oder eine schriftliche und

zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom

Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können.

Nach 40 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf

aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind,

wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben

darf, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung

zu beenden.

§ 6. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung

hat die Ausarbeitung des Entwurfes für ein

größeres Gebäude in Verbindung mit einem

Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem

Programm zum Gegenstand. Hiebei sind

anzufertigen

1. Vorentwurf

2. Einreichpläne samt Baubeschreibung

3. Polierpläne

4. Zeichnungen bestimmter Details

5. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile

6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses

und der Massenberechnung, wobei sowohl

Baumeisterarbeiten als auch Arbeiten anderer

Gewerbetreibender zu 'berücksichtigen sind

7. Kalkulationen bestimmter Bauleistungen,

und zwar sowohl von Baumeisterarbeiten

als auch unter Berücksichtigung von Arbeiten

anderer Gewerbetreibender

8. Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).

Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß

sie vom Prüfling in 65 Stunden ausgearbeitet

werden können. Nach 80 Stunden, die zu gleichen

Teilen auf zehn aufeinanderfolgende Werktage

aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf, ist der zweite Teil der

schriftlichen Prüfung zu beenden.

§ 7. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat

sich unter besonderer Berücksichtigung der

Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau

auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf

dem Gebiete der Baustatik, der Festigkeitslehre,

des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter

Berücksichtigung der Gebäudelehre), des Tiefbaues,

des Vermessungswesens, der Baustofflehre,

der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde

zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 45 Minuten und nicht

länger als 90 Minuten dauern.

§ 8. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich unter besonderer Berücksichtigung der

Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau

auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes

notwendigen Kenntnisse auf dem

Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes,

der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften,

des Straßenrechtes, des Wasserrechtes, der für den

Hoch- und Tiefbau einschlägigen Normen, des

Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes

und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu

erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als

90 Minuten dauern.

§ 9. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse

über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über

Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über

Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung,

über Kalkulation, über das Steuerrecht,

über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich

der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes

zu erstrecken. Der dritte Teil der

mündlichen Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als 40 Minuten dauern.

§ 10. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

(§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

(§ 7) entfallen, wenn der Prüfungswerber den

erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt

für Bautechnik — Hochbau oder für Bautechnik

— Tiefbau oder einer Sonderform einer

solchen Lehranstalt durch Zeugnisse nachweist.

§ 11. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7)

entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen

Besuch der Studienrichtung Architektur,

Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

an einer inländischen Universität durch

Zeugnisse nachweist.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

(§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

(§ 7) sowie der zweite Teil der schriftlichen Prüfung

(§ 6), soweit es sich um die Prüfungsaufgaben

gemäß § 6 Z 1 bis 4 handelt, entfallen,

wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch

der Studienrichtung Architektur an einer

künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist.

Die Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 5 bis 8

des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung sind

in diesem Falle so zu stellen, daß sie vom Prüfling

in 25 Stunden ausgearbeitet werden können;

weiters ist in diesem Falle der zweite Teil der

schriftlichen Prüfung nach 32 Stunden, die zu

gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende

Werktage aufzuteilen sind, zu beenden.

(3) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6) und

der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung

(§§ 7 und 8) entfallen, wenn der Prüfungswerber

gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist.

§ 12. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung

(§ 9) entfällt, wenn der Prüfungswerber die

erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

für das Zimmermeister-, Steinmetzmeister- oder

Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.

Zimmermeistergewerbe

§ 13. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die

schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die

mündliche Prüfung aus drei Teilen.

§ 14. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Zimmermeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik,

der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der

Festigkeitslehre und des Holzbaues zu erstrecken.

Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens

eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu

enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben,

ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder

eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung

erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet

werden können, nach 16 Stunden, die

zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende

Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der

schriftlichen Prüfung zu beenden.

§ 15. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung

hat folgende Zimmermeisterarbeiten zum Gegenstand

a) Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz

und Materialbedarf,

b) Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren

Bauvorhabens oder von Teilen eines

größeren Bauvorhabens nach gegebenen

Größen und

c) Konstruktionen aus Hoch- und Tiefbau.

Hiebei sind anzufertigen

1. Vorentwürfe

2. Einreichpläne samt Baubeschreibung

3. Polierpläne

4. Zeichnungen bestimmter Details

5. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile

6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses

7. Kalkulationen bestimmter Leistungen.

Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß

sie vom Prüfling in 40 Stunden ausgearbeitet

werden können. Nach 48 Stunden, die zu gleichen

Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage

aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf, ist der zweite Teil der

schriftlichen Prüfung zu beenden.

§ 16. Der erste Teil der mündlichen Prüfung

hat sich unter besonderer Berücksichtigung der

Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige

Ausübung des Zimmermeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des

Hoch- und Tiefbaues, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre

und der Baumaschinenkunde zu

erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 20 Minuten und nicht länger als

40 Minuten dauern.

§ 17. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich unter besonderer Berücksichtigung der

Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige

Ausübung des Zimmermeistergewerbes

notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des

Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen

Raumordnungsvorschriften, der für

Zimmermeisterarbeiten einschlägigen Normen,

des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes

und des Arbeitnehmerschutzrechtes

zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht

länger als 40 Minuten dauern.

§ 18. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Zimmermeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

über Buchhaltung, über Lohnverrechnung,

über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung,

über Kalkulation, über das Steuerrecht,

über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich

der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes

zu erstrecken. Der dritte Teil der

mündlichen Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als 40 Minuten dauern.

§ 19. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

(§ 14) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

(§ 16) entfallen, wenn der Prüfungswerber den

erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Kulturtechnik

und Wasserwirtschaft an einer inländischen

Universität oder den erfolgreichen Besuch

einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik —

Hochbau oder für Bautechnik — Tiefbau oder

einer Sonderform dieser Lehranstalten durch

Zeugnisse nachweist.

§ 20. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16)

entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen

Besuch der Studienrichtung Architektur,

Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen an einer inländischen Universität

oder künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse

nachweist.

(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15) und

der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung

(§§ 16 und 17) entfallen, wenn der Prüfungswerber

gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung

zugelassen wird.

§ 21. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung

(§ 18) entfällt, wenn der Prüfungswerber die

erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

für das Baumeister-, Steinmetzmeister- oder

Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.

Steinmetzmeistergewerbe

§ 22. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die

schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die

mündliche Prüfung aus drei Teilen.

§ 23. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der

Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der

Festigkeitslehre, der Formenlehre, der Stilkunde,

des Schriftzeichnens und der Werkzeugkunde zu

erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils

mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen

Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben

ist anzugeben, ob eine schriftliche, zeichnerische

oder schriftliche und zeichnerische Beant-

wortung erforderlich ist. Die Erledigung der

Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf

Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden,

die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende

Werktage aufzuteilen sind, ist der erste

Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.

§ 24. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung

hat folgende Steinmetzmeisterarbeiten zum

Gegenstand

a) Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren

in Stein auszuführenden Objekts nach gegebenen

Größen oder

b) Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen

nach gegebenen Größen.

Hiebei sind anzufertigen

1. Einreichpläne samt Baubeschreibung

2. Zeichnungen bestimmter Details (Entwurf

eines Grabdenkmals, isometrische Darstellung

konstruktiver Einzelheiten, Schablonen)

3. Bemessung von Konstruktionsteilen

4. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses

5. Kalkulationen bestimmter Leistungen.

Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß

sie vom Prüfling in 40 Stunden ausgearbeitet

werden können. Nach 48 Stunden, die zu gleichen

Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage

aufzuteilen sind, wobei der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen

Prüfung zu beenden.

§ 25. Der erste Teil der mündlichen Prüfung

hat sich unter besonderer Berücksichtigung der

Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige

Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der

Steinbautechnik, der Steinmaterialkunde (einschließlich

Kunststeine), der Baustofflehre und

der Maschinenkunde zu erstrecken. Der erste

Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten

dauern.

§ 26. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich unter besonderer Berücksichtigung der

Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige

Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des

Baurechtes, der für Steinmetzmeisterarbeiten

einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes,

des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes

zu erstrecken. Der zweite

Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger a>ls 40 Minuten

dauern.

§ 27. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

über Buchhaltung, über Lohnverrechnung,

über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung,

über Kalkulation, über das Steuerrecht,

über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich

der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes

zu erstrecken. Der dritte Teil der

mündlichen Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als 40 Minuten dauern.

§ 28. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

(§ 23) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

(§ 25) entfallen, wenn der Prüfungswerber den

erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt

für Bautechnik — Hochbau oder für Bautechnik

— Tiefbau oder einer Sonderform dieser

Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.

§ 29. Die schriftliche Prüfung (§§ 23 und 24)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25)

entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen

Besuch der Studienrichtung Architektur,

Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen an einer inländischen Universität

oder künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse

nachweist.

§ 30. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung

(§ 27) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche

Ablegung der Konzessionsprüfung für

das Baumeister-, Zimmermeister- oder Brunnenmeistergewerbe

durch Zeugnisse nachweist.

Brunnenmeistergewerbe

§ 31. Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen,

die mündliche Prüfung aus vier Teilen.

§ 32. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der

Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der

Festigkeitslehre und des Stahlbetonbaues zu erstrecken.

Die Prüfungsaufgaben haben jeweils

mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen

Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben

ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische

oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung

erforderlich ist. Die Erledigung der

Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf

Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden,

die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende

Werktage aufzuteilen sind, ist der erste

Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.

§ 33. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung

hat die Ausarbeitung des Entwurfes einer Trink-

und Nutzwasserversorgungsanlage, bestehend

entweder aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen

samt Pumpe oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen

oder aus einer Quelllfassung oder

Quellsammelstube samt Ausstattung für den gemischten

Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe

zum Gegenstand. Die Wassergewinnungsmöglichkeit,

die Anzahl der ständigen Bewohner und

Betriebsangehörigen und der sonstige Nutzwasserbedarf

für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling

anzugeben.

Hiebei sind anzufertigen

1. Einreichplan samt Baubeschreibung (technischer

Bericht)

2. Zeichnungen bestimmter Details

3. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses

4. Kalkulationen bestimmter Leistungen.

Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß

sie vom Prüfling in 24 Stunden ausgearbeitet

werden können. Nach 32 Stunden, die zu gleichen

Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage

aufzuteilen sind, wobei der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf, ist der zweite Teil der

schriftlichen Prüfung zu beenden.

§ 34. Der erste Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse auf dem Gebiete der Theorie des

Brunnenbaues, der Bodenkunde, der Materialkunde,

des Vermessungswesens und der Baustofflehre

zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht

länger als 60 Minuten dauern.

§ 35. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen

praktischen Kenntnisse auf dem Gebiete des

Brunnenbaues (Bauverfahren, Pumpversuche,

Brunnenreinigung, Wasseruntersuchungen und

Befundauswertung, Wasserförderanlagen, Hygiene

der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,

Abwasserreinigungsanlagen, Sickerschächte, nicht

freitragender Silobau, Unfallverhütung und Rettungsmaßnahmen

nach Unfällen) zu erstrecken.

Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als

60 Minuten dauern.

§ 36. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung

hat sich unter besonderer Berücksichtigung der

Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige

Ausübung des Brunnenmeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des

Wasserrechtes, des Baurechtes, der für Brunnenmeisterarbeiten

einschlägigen Normen, des

Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes

und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu

erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als

40 Minuten dauern.

§ 37. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

über Buchhaltung, über Lohnverrechnung,

über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung,

über Kalkulation, über das Steuerrecht,

über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des

Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich

der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes

zu erstrecken. Der vierte Teil der

mündlichen Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und

nicht länger als 40 Minuten dauern.

§ 38. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

(§ 32) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

(§ 34) entfallen, wenn der Prüfungswerber den

erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt

für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform

dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.

§ 39. Die schriftliche Prüfung (§§ 32 und 33)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 34)

entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen

Besuch der Studienrichtung Bergwesen,

Erdölwesen, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen oder Kulturtechnik und

Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität

durch Zeugnisse nachweist.

§ 40. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung

(§ 37) entfällt, wenn der Prüfungswerber die

erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

für das Baumeister-, Zimmermeister- oder Steinmetzmeistergewerbe

durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommissionen

Baumeistergewerbe

§ 41. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für

das Baumeistergewerbe beträgt drei. Eine dieser

Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen,

Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen

Universität erfolgreich besucht haben

und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf

die Leistungen des Baumeistergewerbes notwendig

sind, eine muß die Studienrichtung Architektur

an einer inländischen Universität oder künstleri-

schen Hochschule erfolgreich besucht haben und

in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die

Leistungen des Baumeistergewerbes notwendig

sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.

Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO

1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Zimmermeistergewerbe

§ 42. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für

das Zimmermeistergewerbe beträgt drei. Eine

dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich

besucht haben und in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

mit Beziehung auf die Leistungen des Zimmermeistergewerbes

notwendig sind, eine muß die

Studienrichtung Architektur an einer inländischen

Universität oder künstlerischen Hochschule erfolgreich

besucht haben und in einem Beruf

tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des

Zimmermeistergewerbes notwendig sind, und eine

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine

dieser drei Personen die Voraussetzungen des

§ 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so

darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Steinmetzmeistergewerbe

§ 43. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für

das Steinmetzmeistergewerbe beträgt drei. Eine

dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich

besucht haben und in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

mit Beziehung auf die Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes

notwendig sind, eine muß

die Studienrichtung Architektur an einer inländischen

Universität oder künstlerischen Hochschule

erfolgreich besucht haben und in einem Beruf

tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des

Steinmetzmeistergewerbes notwendig sind, und

eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt

eine dieser drei Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,

so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Brunnenmeistergewerbe

§ 44. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für

das Brunnenmeistergewerbe beträgt drei. Eine

dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich

besucht haben und in einem Beruf

tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des

Brunnenmeistergewerbes notwendig sind, eine

muß die Studienrichtung Bergwesen, Erdölwesen

oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft erfolgreich

besucht haben und in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit

Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes

notwendig sind, und eine muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde

notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen

die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter

Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 45. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens je einen Termin für die Abhaltung

der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei

Monate vor Beginn der jeweiligen Konzessionsprüfung

im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung

und im Mitteilungsblatt der für seinen

Bereich zuständigen Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung

zur Konzessionsprüfung

Baumeistergewerbe

§ 46. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe

ist zuzulassen, wer

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen oder Kulturtechnik

und Wasserwirtschaft an einer inländischen

Universität und eine mindestens fünfjährige

fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in

leitender Stellung,

oder

2. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Architektur an einer inländischen künstlerischen

Hochschule und eine mindestens sechsjährige

fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre

in leitender Stellung,

oder

3. die Befähigung für die Erlangung der Befugnis

eines Zivilingenieurs für Bauwesen, für

Hochbau, für Wirtschaftsingenieurwesen im

Bauwesen oder für Kulturtechnik und Was-

serwirtschaft unter der Voraussetzung, daß

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

in leitender Stellung zurückgelegt

worden ist,

oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder

für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform

dieser Lehranstalten und eine mindestens

sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon

zwei Jahre in leitender Stellung,

oder

5. den erfolgreichen Besuch einer Baufachschule

und eine mindestens achtjährige fachliche

Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender

Stellung,

oder

6. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Betonbauer, Maurer

oder Zimmerer oder den erfolgreichen Besuch

einer nicht unter die Z 1, 2, 4 oder 5

fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung

auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung

der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,

BGBl. Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens

achtjährige, nicht im Rahmen eines

Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender

Stellung,

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1,

2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten

als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.

(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender

Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 ist

eine Tätigkeit als Bauleiter oder Polier, die im

Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit

zurückgelegt worden sein muß, zu verstehen.

(4) Die gemäß Abs. 1 Z 6 vorgeschriebene

mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit verringert

sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche

Besuch einer Bauhandwerkerschule für Maurer

oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige

für Bauwesen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene

mindestens zweijährige Tätigkeit in

leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.

Zimmermeistergewerbe

§ 47. (1) Zur Konzessionsprüfung für das

Zimmermeistergewerbe ist zuzulassen, wer

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Architektur, Bauingenieurwesen oder

Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an

einer inländischen Universität oder künstlerischen

Hochschule und eine mindestens

vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei

Jahre in leitender Stellung,

oder

2. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an

einer inländischen Universität und eine

mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit,

davon zwei Jahre in leitender Stellung,

oder

3. die Befähigung für die Erlangung der Befugnis

eines Zivilingenieurs für Bauwesen, für

Hochbau oder für Wirtschaftsingenieurwesen

im Bauwesen unter der Voraussetzung,

daß eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit in leitender Stellung zurückgelegt

worden ist,

oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder

einer Sonderform dieser Lehranstalten und

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit,

davon zwei Jahre in leitender Stellung,

oder

5. den erfolgreichen Besuch einer Baufachschule

oder einer Fachschule für Zimmerer und eine

mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit,

davon zwei Jahre in leitender Stellung,

oder

6. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Zimmerer oder den

erfolgreichen Besuch einer nicht unter die

Z 1, 2, 4 oder 5 fallenden Schule, durch den

eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund

von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in

der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,

und eine mindestens siebenjährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre

in leitender Stellung,

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1,

2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten

als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.

(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender

Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 ist

eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden

Zimmermeistertätigkeit in einer Funktion, die

der des Bauleiters oder Poliers gemäß § 46 Abs. 3

entspricht, zu verstehen.

(4) Die gemäß Abs. 1 Z 6 vorgeschriebene

mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert

sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche

Besuch einer Bauhandwerkerschule für Zimmerer

oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige

für Hochbau nachgewiesen wird; die vorgeschrie-

bene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender

Stellung wird dadurch nicht verringert.

Steinmetzmeistergewerbe

§ 48. (1) Zur Konzessionsprüfung für das

Steinmetzmeistergewerbe ist zuzulassen, wer

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Architektur, Bauingenieurwesen oder

Wirtschaftsinsgenieurwesen-Bauwiesen an

einer inländischen Universität oder künstlerischen

Hochschule und eine mindestens

vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei

Jahre in leitender Stellung,

oder

2. den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau oder

für Bautechnik — Tiefbau oder einer Sonderform

dieser Lehranstalten und eine

mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit,

davon zwei Jahre in leitender Stellung,

oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für

gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei und

eine mindestens siebenjährige fachliche

Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender

Stellung,

oder

4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Steinmetz oder den

erfolgreichen Besuch einer nicht unter die

Z 1 bis 3 fallenden Schule, durch den eine

solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von

Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der

Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle

1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine

mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender

Stellung,

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1

bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch

ausführende Tätigkeiten umfassen.

(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender

Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist

eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden

Steinmetzmeistertätigkeit in einer Funktion,. die

der des Bauleiters oder Poliers gemäß § 46 Abs. 3

entspricht, oder als Werkmeister in einem Steinmetzmeistergewerbebetrieb

zu verstehen.

(4) Die gemäß Abs. 1 Z 4 vorgeschriebene

mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert

sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche

Besuch einer Bauhandwerkerschule für Steinmetzen

nachgewiesen wird; die vorgeschriebene

mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender

Stellung wird dadurch nicht verringert,

Brunnenmeistergewerbe

§ 49. (1) Zur Konzessionsprüfung für das

Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Bergwesen oder Erdölwesen an einer

inländischen Universität und eine mindestens

zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

2. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-

Bauwesen oder Kulturtechnik

und Wasserwirtschaft an einer inländischen

Universität und eine mindestens zweieinhalbjährige

fachliche Tätigkeit

oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau oder

einer Sonderform dieser Lehranstalt und

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Brunnenmacher oder

den erfolgreichen Besuch einer nicht unter

die Z 1 bis 3 fallenden Schule, durch den

eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund

von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in

der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird

und eine mindestens vierjährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die fachliche Tätigkeit 'gemäß Abs. 1 Z 1

bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch

ausführende Tätigkeiten umfassen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 50. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur

Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber

spätestens acht Wochen vor dem festgelegten

Prüfungstermin (§ 45) beim Landeshauptmann

einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

für das Entfallen von bestimmten Teilen

der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen

erforderlichen Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 51. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort

der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie

jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die

schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühren

§ 52. Der Prüfungswerber hat als Kostenbetrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr zu entrichten, die für

das Baumeistergewerbe 59 vH, für das Zimmermeister-

und das Steinmetzmeistergewerbe 39 vH

und für das Brunnenmeistergewerbe 38 vH des

Gehaltes eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage beträgt.

§ 53. Entfallen bei einer Konzessionsprüfung

gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

oder gemäß § 350 Abs. 7 GewO 1973 Teile der

Prüfung, so bestimmt sich die Höhe der Prüfungsgebühr

entsprechend den Teilen der Prüfung,

die der Prüfungswerber abzulegen hat.

Die einzelnen Teile der Prüfung sind hiebei mit

folgendem Hundertsatz des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

zu bewerten.

§ 54. Die sich gemäß den §§ 52 und 53 ergebenden

Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch

fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

§ 55. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den §§ 52 bis 54 ergebenden Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

ist die Prüfungsgebühr entsprechend den

Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des

Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich

aus den §§ 52 bis 54 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen.

§ 56. (1) Zur Bezahlung der Entschädigung an

die Mitglieder der Prüfungskommission hat der

Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission

aufzuteilen, während das verbleibende Zehntel

der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch

die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden ist.

(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission

hat derart zu erfolgen, daß

zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommission zur Verfügung stehende

Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird,

wie die Summ« der gesamten Zahl der Mioglieder

der Prüfungskommission und der zweifachen

Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission,

die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben

für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur

der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt

waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission,

die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben

für die schriftliche Prüfung und mit

der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten

befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die

anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten

je einen Teilbetrag.

§ 57. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin,

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konizessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 58. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 59. (1) Der Nachweis über den erfolgreichen

Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik

— Hochbau wird auch durch den erfolgreichen

Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt

für Hochbau oder für Bautechnik, Fachrichtung

Hochbau oder Fachrichtung Baubetriebstechnik,

oder für Holzbau erbracht.

(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Besuch

einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik—Tiefbau

wird auch durch den erfolgreichen Besuch

einer Höheren technischen Lehranstalt für Tiefbau

oder für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau

oder Fachrichtung Baubetriebstechnik, erbracht.

§, 60. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung

der Konzessionsprüfung, die gemäß den im § 375

Abs. 1 Z 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten

Vorschriften erworben worden sind,

gelten mit Ausnahme der Zeugnisse über die

erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

für das Maurermeistergewerbe als Zeugnisse über

die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung

im Sinne dieser Verordnung für jenes konzessionierte

Baugewerbe, das dem Baugewerbe entspricht,

für das die Konzessionsprüfung erfolgreich

abgelegt worden ist.

§ 61. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

§ 62. (1) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973

treten die unter Z 4, 5, 6, 16 und 20 dieser

Gesetzesstelle angeführten Rechtsvorschriften,

jene unter Z 5 nur, soweit sie nicht schon mit

dem Inkrafttreten des Art. I der Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit

der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte

Gewerbe neu festgelegt werden, außer

Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Dezember

1980 außer Kraft.

(2) Art. I der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner

1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren

für einige konzessionierte Gewerbe neu

festgelegt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1980 außer Kraft.

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