107. Verordnung: Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des
§ 161 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die konzessionierten
Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973),
der Zimmermeister (§ 158 GewO 1973), der
Steinmetzmeister (§ 159 GewO 1973) und der
Brunnenmeister (§ 160 GewO 1973) ist durch das
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
für das betreffende Gewerbe nachzuweisen.
§ 2. Der Nachweis der Befähigung für die im
§ 1 angeführten Gewerbe darf nicht gemäß § 28
Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.
§ 3. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen,
wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit
der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht
mehr in dem betreffenden Gewerbe betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
Baumeistergewerbe
§ 4. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die
schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die
mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 5. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse
auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden
Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre,
des Stahlbetonbaues, des Hochbaues
(unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und
des Tiefbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben
haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus
den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den
Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche,
eine zeichnerische oder eine schriftliche und
zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom
Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können.
Nach 40 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf
aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind,
wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben
darf, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung
zu beenden.
§ 6. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung
hat die Ausarbeitung des Entwurfes für ein
größeres Gebäude in Verbindung mit einem
Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem
Programm zum Gegenstand. Hiebei sind
anzufertigen
1. Vorentwurf
2. Einreichpläne samt Baubeschreibung
3. Polierpläne
4. Zeichnungen bestimmter Details
5. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
und der Massenberechnung, wobei sowohl
Baumeisterarbeiten als auch Arbeiten anderer
Gewerbetreibender zu 'berücksichtigen sind
7. Kalkulationen bestimmter Bauleistungen,
und zwar sowohl von Baumeisterarbeiten
als auch unter Berücksichtigung von Arbeiten
anderer Gewerbetreibender
8. Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß
sie vom Prüfling in 65 Stunden ausgearbeitet
werden können. Nach 80 Stunden, die zu gleichen
Teilen auf zehn aufeinanderfolgende Werktage
aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf, ist der zweite Teil der
schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 7. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat
sich unter besonderer Berücksichtigung der
Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau
auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf
dem Gebiete der Baustatik, der Festigkeitslehre,
des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter
Berücksichtigung der Gebäudelehre), des Tiefbaues,
des Vermessungswesens, der Baustofflehre,
der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde
zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 45 Minuten und nicht
länger als 90 Minuten dauern.
§ 8. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich unter besonderer Berücksichtigung der
Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau
auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes
notwendigen Kenntnisse auf dem
Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes,
der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften,
des Straßenrechtes, des Wasserrechtes, der für den
Hoch- und Tiefbau einschlägigen Normen, des
Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes
und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu
erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als
90 Minuten dauern.
§ 9. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse
über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über
Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über
Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung,
über Kalkulation, über das Steuerrecht,
über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich
der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes
zu erstrecken. Der dritte Teil der
mündlichen Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und
nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 10. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
(§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung
(§ 7) entfallen, wenn der Prüfungswerber den
erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt
für Bautechnik — Hochbau oder für Bautechnik
— Tiefbau oder einer Sonderform einer
solchen Lehranstalt durch Zeugnisse nachweist.
§ 11. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7)
entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen
Besuch der Studienrichtung Architektur,
Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
an einer inländischen Universität durch
Zeugnisse nachweist.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
(§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung
(§ 7) sowie der zweite Teil der schriftlichen Prüfung
(§ 6), soweit es sich um die Prüfungsaufgaben
gemäß § 6 Z 1 bis 4 handelt, entfallen,
wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch
der Studienrichtung Architektur an einer
künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist.
Die Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 5 bis 8
des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung sind
in diesem Falle so zu stellen, daß sie vom Prüfling
in 25 Stunden ausgearbeitet werden können;
weiters ist in diesem Falle der zweite Teil der
schriftlichen Prüfung nach 32 Stunden, die zu
gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende
Werktage aufzuteilen sind, zu beenden.
(3) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6) und
der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung
(§§ 7 und 8) entfallen, wenn der Prüfungswerber
gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist.
§ 12. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung
(§ 9) entfällt, wenn der Prüfungswerber die
erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
für das Zimmermeister-, Steinmetzmeister- oder
Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Zimmermeistergewerbe
§ 13. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die
schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die
mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 14. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Zimmermeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik,
der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der
Festigkeitslehre und des Holzbaues zu erstrecken.
Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens
eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu
enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben,
ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder
eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung
erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet
werden können, nach 16 Stunden, die
zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende
Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der
schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 15. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung
hat folgende Zimmermeisterarbeiten zum Gegenstand
a) Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz
und Materialbedarf,
b) Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren
Bauvorhabens oder von Teilen eines
größeren Bauvorhabens nach gegebenen
Größen und
c) Konstruktionen aus Hoch- und Tiefbau.
Hiebei sind anzufertigen
1. Vorentwürfe
2. Einreichpläne samt Baubeschreibung
3. Polierpläne
4. Zeichnungen bestimmter Details
5. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
7. Kalkulationen bestimmter Leistungen.
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß
sie vom Prüfling in 40 Stunden ausgearbeitet
werden können. Nach 48 Stunden, die zu gleichen
Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage
aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf, ist der zweite Teil der
schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 16. Der erste Teil der mündlichen Prüfung
hat sich unter besonderer Berücksichtigung der
Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige
Ausübung des Zimmermeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des
Hoch- und Tiefbaues, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre
und der Baumaschinenkunde zu
erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 20 Minuten und nicht länger als
40 Minuten dauern.
§ 17. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich unter besonderer Berücksichtigung der
Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige
Ausübung des Zimmermeistergewerbes
notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des
Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen
Raumordnungsvorschriften, der für
Zimmermeisterarbeiten einschlägigen Normen,
des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes
und des Arbeitnehmerschutzrechtes
zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht
länger als 40 Minuten dauern.
§ 18. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Zimmermeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
über Buchhaltung, über Lohnverrechnung,
über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung,
über Kalkulation, über das Steuerrecht,
über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich
der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes
zu erstrecken. Der dritte Teil der
mündlichen Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und
nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 19. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
(§ 14) und der erste Teil der mündlichen Prüfung
(§ 16) entfallen, wenn der Prüfungswerber den
erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Kulturtechnik
und Wasserwirtschaft an einer inländischen
Universität oder den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik —
Hochbau oder für Bautechnik — Tiefbau oder
einer Sonderform dieser Lehranstalten durch
Zeugnisse nachweist.
§ 20. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16)
entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen
Besuch der Studienrichtung Architektur,
Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen an einer inländischen Universität
oder künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse
nachweist.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15) und
der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung
(§§ 16 und 17) entfallen, wenn der Prüfungswerber
gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung
zugelassen wird.
§ 21. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung
(§ 18) entfällt, wenn der Prüfungswerber die
erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
für das Baumeister-, Steinmetzmeister- oder
Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Steinmetzmeistergewerbe
§ 22. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die
schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die
mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 23. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der
Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der
Festigkeitslehre, der Formenlehre, der Stilkunde,
des Schriftzeichnens und der Werkzeugkunde zu
erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils
mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen
Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben
ist anzugeben, ob eine schriftliche, zeichnerische
oder schriftliche und zeichnerische Beant-
wortung erforderlich ist. Die Erledigung der
Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf
Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden,
die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende
Werktage aufzuteilen sind, ist der erste
Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 24. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung
hat folgende Steinmetzmeisterarbeiten zum
Gegenstand
a) Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren
in Stein auszuführenden Objekts nach gegebenen
Größen oder
b) Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen
nach gegebenen Größen.
Hiebei sind anzufertigen
1. Einreichpläne samt Baubeschreibung
2. Zeichnungen bestimmter Details (Entwurf
eines Grabdenkmals, isometrische Darstellung
konstruktiver Einzelheiten, Schablonen)
3. Bemessung von Konstruktionsteilen
4. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
5. Kalkulationen bestimmter Leistungen.
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß
sie vom Prüfling in 40 Stunden ausgearbeitet
werden können. Nach 48 Stunden, die zu gleichen
Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage
aufzuteilen sind, wobei der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen
Prüfung zu beenden.
§ 25. Der erste Teil der mündlichen Prüfung
hat sich unter besonderer Berücksichtigung der
Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige
Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der
Steinbautechnik, der Steinmaterialkunde (einschließlich
Kunststeine), der Baustofflehre und
der Maschinenkunde zu erstrecken. Der erste
Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten
dauern.
§ 26. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich unter besonderer Berücksichtigung der
Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige
Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des
Baurechtes, der für Steinmetzmeisterarbeiten
einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes,
des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes
zu erstrecken. Der zweite
Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger a>ls 40 Minuten
dauern.
§ 27. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
über Buchhaltung, über Lohnverrechnung,
über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung,
über Kalkulation, über das Steuerrecht,
über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich
der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes
zu erstrecken. Der dritte Teil der
mündlichen Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und
nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 28. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
(§ 23) und der erste Teil der mündlichen Prüfung
(§ 25) entfallen, wenn der Prüfungswerber den
erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt
für Bautechnik — Hochbau oder für Bautechnik
— Tiefbau oder einer Sonderform dieser
Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
§ 29. Die schriftliche Prüfung (§§ 23 und 24)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25)
entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen
Besuch der Studienrichtung Architektur,
Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen an einer inländischen Universität
oder künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse
nachweist.
§ 30. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung
(§ 27) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche
Ablegung der Konzessionsprüfung für
das Baumeister-, Zimmermeister- oder Brunnenmeistergewerbe
durch Zeugnisse nachweist.
Brunnenmeistergewerbe
§ 31. Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen,
die mündliche Prüfung aus vier Teilen.
§ 32. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der
Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der
Festigkeitslehre und des Stahlbetonbaues zu erstrecken.
Die Prüfungsaufgaben haben jeweils
mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen
Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben
ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische
oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung
erforderlich ist. Die Erledigung der
Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf
Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden,
die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende
Werktage aufzuteilen sind, ist der erste
Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 33. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung
hat die Ausarbeitung des Entwurfes einer Trink-
und Nutzwasserversorgungsanlage, bestehend
entweder aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen
samt Pumpe oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen
oder aus einer Quelllfassung oder
Quellsammelstube samt Ausstattung für den gemischten
Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe
zum Gegenstand. Die Wassergewinnungsmöglichkeit,
die Anzahl der ständigen Bewohner und
Betriebsangehörigen und der sonstige Nutzwasserbedarf
für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling
anzugeben.
Hiebei sind anzufertigen
1. Einreichplan samt Baubeschreibung (technischer
Bericht)
2. Zeichnungen bestimmter Details
3. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
4. Kalkulationen bestimmter Leistungen.
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß
sie vom Prüfling in 24 Stunden ausgearbeitet
werden können. Nach 32 Stunden, die zu gleichen
Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage
aufzuteilen sind, wobei der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf, ist der zweite Teil der
schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 34. Der erste Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse auf dem Gebiete der Theorie des
Brunnenbaues, der Bodenkunde, der Materialkunde,
des Vermessungswesens und der Baustofflehre
zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht
länger als 60 Minuten dauern.
§ 35. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen
praktischen Kenntnisse auf dem Gebiete des
Brunnenbaues (Bauverfahren, Pumpversuche,
Brunnenreinigung, Wasseruntersuchungen und
Befundauswertung, Wasserförderanlagen, Hygiene
der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
Abwasserreinigungsanlagen, Sickerschächte, nicht
freitragender Silobau, Unfallverhütung und Rettungsmaßnahmen
nach Unfällen) zu erstrecken.
Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als
60 Minuten dauern.
§ 36. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung
hat sich unter besonderer Berücksichtigung der
Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige
Ausübung des Brunnenmeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des
Wasserrechtes, des Baurechtes, der für Brunnenmeisterarbeiten
einschlägigen Normen, des
Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes
und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu
erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als
40 Minuten dauern.
§ 37. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
über Buchhaltung, über Lohnverrechnung,
über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung,
über Kalkulation, über das Steuerrecht,
über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des
Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich
der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes
zu erstrecken. Der vierte Teil der
mündlichen Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und
nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 38. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
(§ 32) und der erste Teil der mündlichen Prüfung
(§ 34) entfallen, wenn der Prüfungswerber den
erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt
für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform
dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
§ 39. Die schriftliche Prüfung (§§ 32 und 33)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 34)
entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen
Besuch der Studienrichtung Bergwesen,
Erdölwesen, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen oder Kulturtechnik und
Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität
durch Zeugnisse nachweist.
§ 40. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung
(§ 37) entfällt, wenn der Prüfungswerber die
erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
für das Baumeister-, Zimmermeister- oder Steinmetzmeistergewerbe
durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommissionen
Baumeistergewerbe
§ 41. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für
das Baumeistergewerbe beträgt drei. Eine dieser
Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen,
Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen
Universität erfolgreich besucht haben
und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf
die Leistungen des Baumeistergewerbes notwendig
sind, eine muß die Studienrichtung Architektur
an einer inländischen Universität oder künstleri-
schen Hochschule erfolgreich besucht haben und
in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die
Leistungen des Baumeistergewerbes notwendig
sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.
Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO
1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Zimmermeistergewerbe
§ 42. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für
das Zimmermeistergewerbe beträgt drei. Eine
dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich
besucht haben und in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
mit Beziehung auf die Leistungen des Zimmermeistergewerbes
notwendig sind, eine muß die
Studienrichtung Architektur an einer inländischen
Universität oder künstlerischen Hochschule erfolgreich
besucht haben und in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des
Zimmermeistergewerbes notwendig sind, und eine
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine
dieser drei Personen die Voraussetzungen des
§ 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so
darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Steinmetzmeistergewerbe
§ 43. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für
das Steinmetzmeistergewerbe beträgt drei. Eine
dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich
besucht haben und in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
mit Beziehung auf die Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes
notwendig sind, eine muß
die Studienrichtung Architektur an einer inländischen
Universität oder künstlerischen Hochschule
erfolgreich besucht haben und in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des
Steinmetzmeistergewerbes notwendig sind, und
eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt
eine dieser drei Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,
so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Brunnenmeistergewerbe
§ 44. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) für
das Brunnenmeistergewerbe beträgt drei. Eine
dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich
besucht haben und in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des
Brunnenmeistergewerbes notwendig sind, eine
muß die Studienrichtung Bergwesen, Erdölwesen
oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft erfolgreich
besucht haben und in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit
Beziehung auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes
notwendig sind, und eine muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde
notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen
die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter
Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 45. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens je einen Termin für die Abhaltung
der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei
Monate vor Beginn der jeweiligen Konzessionsprüfung
im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung
und im Mitteilungsblatt der für seinen
Bereich zuständigen Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung
zur Konzessionsprüfung
Baumeistergewerbe
§ 46. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
ist zuzulassen, wer
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen oder Kulturtechnik
und Wasserwirtschaft an einer inländischen
Universität und eine mindestens fünfjährige
fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in
leitender Stellung,
oder
2. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Architektur an einer inländischen künstlerischen
Hochschule und eine mindestens sechsjährige
fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre
in leitender Stellung,
oder
3. die Befähigung für die Erlangung der Befugnis
eines Zivilingenieurs für Bauwesen, für
Hochbau, für Wirtschaftsingenieurwesen im
Bauwesen oder für Kulturtechnik und Was-
serwirtschaft unter der Voraussetzung, daß
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
in leitender Stellung zurückgelegt
worden ist,
oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder
für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform
dieser Lehranstalten und eine mindestens
sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon
zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
5. den erfolgreichen Besuch einer Baufachschule
und eine mindestens achtjährige fachliche
Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender
Stellung,
oder
6. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Betonbauer, Maurer
oder Zimmerer oder den erfolgreichen Besuch
einer nicht unter die Z 1, 2, 4 oder 5
fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung
auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung
der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,
BGBl. Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens
achtjährige, nicht im Rahmen eines
Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender
Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1,
2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten
als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender
Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 ist
eine Tätigkeit als Bauleiter oder Polier, die im
Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit
zurückgelegt worden sein muß, zu verstehen.
(4) Die gemäß Abs. 1 Z 6 vorgeschriebene
mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit verringert
sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche
Besuch einer Bauhandwerkerschule für Maurer
oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige
für Bauwesen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene
mindestens zweijährige Tätigkeit in
leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.
Zimmermeistergewerbe
§ 47. (1) Zur Konzessionsprüfung für das
Zimmermeistergewerbe ist zuzulassen, wer
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Architektur, Bauingenieurwesen oder
Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an
einer inländischen Universität oder künstlerischen
Hochschule und eine mindestens
vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei
Jahre in leitender Stellung,
oder
2. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an
einer inländischen Universität und eine
mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
3. die Befähigung für die Erlangung der Befugnis
eines Zivilingenieurs für Bauwesen, für
Hochbau oder für Wirtschaftsingenieurwesen
im Bauwesen unter der Voraussetzung,
daß eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit in leitender Stellung zurückgelegt
worden ist,
oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder
einer Sonderform dieser Lehranstalten und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
5. den erfolgreichen Besuch einer Baufachschule
oder einer Fachschule für Zimmerer und eine
mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
6. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Zimmerer oder den
erfolgreichen Besuch einer nicht unter die
Z 1, 2, 4 oder 5 fallenden Schule, durch den
eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund
von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in
der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
und eine mindestens siebenjährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre
in leitender Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1,
2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten
als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender
Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 ist
eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden
Zimmermeistertätigkeit in einer Funktion, die
der des Bauleiters oder Poliers gemäß § 46 Abs. 3
entspricht, zu verstehen.
(4) Die gemäß Abs. 1 Z 6 vorgeschriebene
mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert
sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche
Besuch einer Bauhandwerkerschule für Zimmerer
oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige
für Hochbau nachgewiesen wird; die vorgeschrie-
bene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender
Stellung wird dadurch nicht verringert.
Steinmetzmeistergewerbe
§ 48. (1) Zur Konzessionsprüfung für das
Steinmetzmeistergewerbe ist zuzulassen, wer
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Architektur, Bauingenieurwesen oder
Wirtschaftsinsgenieurwesen-Bauwiesen an
einer inländischen Universität oder künstlerischen
Hochschule und eine mindestens
vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei
Jahre in leitender Stellung,
oder
2. den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau oder
für Bautechnik — Tiefbau oder einer Sonderform
dieser Lehranstalten und eine
mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für
gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei und
eine mindestens siebenjährige fachliche
Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender
Stellung,
oder
4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Steinmetz oder den
erfolgreichen Besuch einer nicht unter die
Z 1 bis 3 fallenden Schule, durch den eine
solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von
Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der
Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle
1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine
mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender
Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1
bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch
ausführende Tätigkeiten umfassen.
(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender
Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist
eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden
Steinmetzmeistertätigkeit in einer Funktion,. die
der des Bauleiters oder Poliers gemäß § 46 Abs. 3
entspricht, oder als Werkmeister in einem Steinmetzmeistergewerbebetrieb
zu verstehen.
(4) Die gemäß Abs. 1 Z 4 vorgeschriebene
mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert
sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche
Besuch einer Bauhandwerkerschule für Steinmetzen
nachgewiesen wird; die vorgeschriebene
mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender
Stellung wird dadurch nicht verringert,
Brunnenmeistergewerbe
§ 49. (1) Zur Konzessionsprüfung für das
Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Bergwesen oder Erdölwesen an einer
inländischen Universität und eine mindestens
zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
2. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-
Bauwesen oder Kulturtechnik
und Wasserwirtschaft an einer inländischen
Universität und eine mindestens zweieinhalbjährige
fachliche Tätigkeit
oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau oder
einer Sonderform dieser Lehranstalt und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Brunnenmacher oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter
die Z 1 bis 3 fallenden Schule, durch den
eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund
von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in
der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird
und eine mindestens vierjährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die fachliche Tätigkeit 'gemäß Abs. 1 Z 1
bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch
ausführende Tätigkeiten umfassen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 50. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur
Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber
spätestens acht Wochen vor dem festgelegten
Prüfungstermin (§ 45) beim Landeshauptmann
einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
für das Entfallen von bestimmten Teilen
der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen
erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 51. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort
der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie
jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die
schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühren
§ 52. Der Prüfungswerber hat als Kostenbetrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr zu entrichten, die für
das Baumeistergewerbe 59 vH, für das Zimmermeister-
und das Steinmetzmeistergewerbe 39 vH
und für das Brunnenmeistergewerbe 38 vH des
Gehaltes eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage beträgt.
§ 53. Entfallen bei einer Konzessionsprüfung
gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
oder gemäß § 350 Abs. 7 GewO 1973 Teile der
Prüfung, so bestimmt sich die Höhe der Prüfungsgebühr
entsprechend den Teilen der Prüfung,
die der Prüfungswerber abzulegen hat.
Die einzelnen Teile der Prüfung sind hiebei mit
folgendem Hundertsatz des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
zu bewerten.
§ 54. Die sich gemäß den §§ 52 und 53 ergebenden
Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch
fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
§ 55. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den §§ 52 bis 54 ergebenden Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
ist die Prüfungsgebühr entsprechend den
Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des
Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich
aus den §§ 52 bis 54 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen.
§ 56. (1) Zur Bezahlung der Entschädigung an
die Mitglieder der Prüfungskommission hat der
Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission
aufzuteilen, während das verbleibende Zehntel
der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch
die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden ist.
(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission
hat derart zu erfolgen, daß
zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommission zur Verfügung stehende
Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird,
wie die Summ« der gesamten Zahl der Mioglieder
der Prüfungskommission und der zweifachen
Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission,
die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben
für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur
der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt
waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission,
die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben
für die schriftliche Prüfung und mit
der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten
befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die
anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten
je einen Teilbetrag.
§ 57. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin,
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konizessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 58. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 59. (1) Der Nachweis über den erfolgreichen
Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik
— Hochbau wird auch durch den erfolgreichen
Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt
für Hochbau oder für Bautechnik, Fachrichtung
Hochbau oder Fachrichtung Baubetriebstechnik,
oder für Holzbau erbracht.
(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik—Tiefbau
wird auch durch den erfolgreichen Besuch
einer Höheren technischen Lehranstalt für Tiefbau
oder für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau
oder Fachrichtung Baubetriebstechnik, erbracht.
§, 60. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung
der Konzessionsprüfung, die gemäß den im § 375
Abs. 1 Z 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten
Vorschriften erworben worden sind,
gelten mit Ausnahme der Zeugnisse über die
erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
für das Maurermeistergewerbe als Zeugnisse über
die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung
im Sinne dieser Verordnung für jenes konzessionierte
Baugewerbe, das dem Baugewerbe entspricht,
für das die Konzessionsprüfung erfolgreich
abgelegt worden ist.
§ 61. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft.
§ 62. (1) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973
treten die unter Z 4, 5, 6, 16 und 20 dieser
Gesetzesstelle angeführten Rechtsvorschriften,
jene unter Z 5 nur, soweit sie nicht schon mit
dem Inkrafttreten des Art. I der Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit
der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte
Gewerbe neu festgelegt werden, außer
Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Dezember
1980 außer Kraft.
(2) Art. I der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner
1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren
für einige konzessionierte Gewerbe neu
festgelegt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1980 außer Kraft.