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107. Bundesgesetz: Arbeiter-Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Arbeiter-Abfertigungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Abfertigung für Arbeiter

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse,

die auf einem privatrechtlichen

Vertrag beruhen, wenn die vereinbarte oder tatsächlich

geleistete Arbeitszeit bezogen auf den

Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der

durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen

wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,

auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1948, anzuwenden ist;

2. zu einem Land, einem Gemeindeverband

oder einer Gemeinde;

3. zum Bund

sowie Beschäftigungsverhältnisse, für die das

Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,

gilt.

(3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhältnisse,

auf die

1. das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

2. das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/

1923,

3. das Journalistengesetz, BGBl. Nr. 88/1920,

4. das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962,

in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

Abfertigung

§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Auflösung

des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.

Auf diese sind die §§ 23 und 23 a des Angestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 292/1921, in der

jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Arbeitnehmern von Eisenbahnen im Sinne

des § 1 I Z. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957,

BGBl. Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung

des Pensionsinstituts der österreichischen

Privatbahnen versichert sind, werden

zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus

der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden

Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung

eingerechnet.

Unabdingbarkeit

§ 3. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf

Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeitsvertrag

oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

ARTIKEL II

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom

7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, wird geändert

wie folgt

1. Dem § 23 Abs. 1 werden zwei Sätze angefügt;

diese haben zu lauten

„Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar

vorausgegangenen Dienstverhältnissen als

Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber

zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu

berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch

nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich

der Lehrzeit mindestens sieben Jahre

ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses

allein begründen keinen Abfertigungsanspruch."

2. § 23 a Abs. 1 hat zu lauten

„§ 23 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung

besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis

mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert

hat und

1. bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung des

60. Lebensjahres oder

2. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Angestellten endet."

ARTIKEL III

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/

1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, wird

geändert wie folgt

1. Im § 22 Abs. 1 werden an Stelle des dritten

Satzes folgende Sätze angefügt

„Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar

vorausgegangenen Dienstverhältnissen als

Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber

zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen;

Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch

nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich

der Lehrzeit mindestens sieben Jahre

ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses

allein begründen keinen Abfertigungsanspruch."

2. § 22 a Abs. 1 hat zu lauten

„5 22 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung

besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis

mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert

hat und

1. bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung des

60. Lebensjahres oder

2. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Dienstnehmer

endet."

ARTIKEL IV

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 678,

wird geändert wie folgt

§ 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. wenn das Dienstverhältnis

a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung des

60. Lebensjahres oder

b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Dienstnehmer gekündigt wird und

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre

ununterbrochen gedauert hat."

ARTIKEL V

{1) Arbeitgebern kann aus den Mitteln des

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977)

für die Zahlung von Abfertigungsansprüchen gemäß

Art. I dieses Gesetzes, die bis 31. Dezember

1986 entstehen, eine Beihilfe in Form eines zinsenlosen

Darlehens gewährt werden, wenn

1. diese Abfertigung, die aufgrund einer Vereinbarung

oder von Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung gebührende Abfertigung

übersteigt,

2. der Arbeitgeber durch die Zahlung der

Abfertigung wirtschaftlich derart belastet

wird, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung

vor allem im Hinblick auf die

Sicherung der Arbeitsplätze im Betrieb oder

seine eigene wirtschaftliche Existenz zum Teil

oder zur Gänze nicht zugemutet werden

kann.

Bei der Bemessung der Beihilfe ist auf die finanzielle

Lage des Betriebes sowie auf das Verhältnis

zwischen Abfertigungssumme und Lohnsumme

Bedacht zu nehmen.

(2) Auf das Verfahren zur Gewährung von

Darlehen gemäß Abs. 1 finden die Bestimmungen

des § 39 Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung

sinngemäß Anwendung, jedoch mit der

Maßgabe, daß die im § 39 Abs. 2 vorgesehene

Herstellung des Einvernehmens entfällt.

ARTIKEL VI

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 324/1977, wird wie folgt geändert

1.a) Im § 12 Abs. 1 ist nach den Worten

„diesem Bundesgesetz" ein Beistrich zu setzen

und die Worte „gemäß Art. V des Arbeiter-

Abfertigungsgesetzes" einzufügen.

b) Im § 12 Abs. 1 ist in der 2. 3 das Wort

„und" zu streichen und durch einen Beistrich zu

ersetzen.

c) An die derzeitige Z. 3 ist eine Z. 4 mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„4. Darlehensrückzahlungen und".

d) Die derzeitige Z. 4 erhält die Bezeichnung

Z.5.

e) In der neuen Z. 5 hat der Ausdruck statt

„gemäß Z. 1 bis 3" „gemäß 2. 1 bis 4" zu lauten.

2. Im § 12 Abs. 2 hat der Ausdruck statt

„Abs. 1 Z. 4",„Abs. 1 Z. 5" zu lauten.

3. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind für den Aufwand

gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden."

4. Dem § 13 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Ebenso kann der Fonds in Fällen besonderer

Härte auf die Rückforderung von Darlehen gemäß

Art. V des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

ganz oder teilweise verzichten."

5. Im § 13 Abs. 8 Z. 1 hat der Ausdruck statt

„§ 12 Abs. 1 Z. 4" „§ 12 Abs. 1 Z. 5" zu lauten.

6. Im § 17 Abs. 5 hat der Ausdruck statt „§ 12

Abs. 1 Z. 4" jeweils „§ 12 Abs. 1 Z. 5" zu lauten.

ARTIKEL VII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1979 in

Kraft.

(2) Die nach Art. I § 2 gebührenden Abfertigungsansprüche

treten in Etappen in Kraft und

betragen

10% wenn das Arbeitsverhältnis spätestens

mit 31. Dezember 1979,

20% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb

des Zeitraumes vom 1. Jänner 1980 bis

31. Dezember 1980,

40% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb

des Zeitraumes vom 1. Jänner 1981 bis

31. Dezember 1981,

60% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb

des Zeitraumes vom 1. Jänner 1982 bis

31. Dezember 1982,

80% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb

des Zeitraumes vom 1. Jänner 1983 bis

31. Dezember 1983 und

100% wenn das Arbeitsverhältnis ab dem

1. Jänner 1984

endet.

(3) Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1 dritter

Satz Angestelltengesetz und des § 22 Abs. 1

dritter Satz Gutsangestelltengesetz sind für die

Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn der

Angestellte für diese Zeiten eine Abfertigung

bereits erhalten hat.

(4) Endet ein dem Angestelltengesetz oder

Gutsangestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis

zwischen dem 1. Juli 1979 und dem

31. Dezember 1983 und sind bei Berechnung der

Abfertigung Dienstzeiten als Arbeiter (Lehrling)

zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz

bzw. § 22 Abs. 1 dritter Satz

Gutsangestelltengesetz), so gebührt die aufgrund

der Angestellten(Gutsangestellten)Dienstzeit zustehende

Abfertigung in vollem Ausmaß, der

durch die Berücksichtigung von Dienstzeiten im

Sinne des § 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz

(§ 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestelltengesetz)

sich ergebende Mehranspruch nach Maßgabe

des Abs. 2.

(5) Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)Ordnungen

oder Arbeitsverträge, die den Anspruch

auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger

regeln, bleiben insoweit unberührt.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich des Art. IV die Bundesregierung,

in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium

betreffen, der zuständige

Bundesminister.

2. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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