107. Bundesgesetz: Arbeiter-Abfertigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Abfertigung für Arbeiter
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse,
die auf einem privatrechtlichen
Vertrag beruhen, wenn die vereinbarte oder tatsächlich
geleistete Arbeitszeit bezogen auf den
Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der
durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen
wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,
auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1948, anzuwenden ist;
2. zu einem Land, einem Gemeindeverband
oder einer Gemeinde;
3. zum Bund
sowie Beschäftigungsverhältnisse, für die das
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
gilt.
(3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhältnisse,
auf die
1. das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
2. das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/
1923,
3. das Journalistengesetz, BGBl. Nr. 88/1920,
4. das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962,
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
Abfertigung
§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.
Auf diese sind die §§ 23 und 23 a des Angestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 292/1921, in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Arbeitnehmern von Eisenbahnen im Sinne
des § 1 I Z. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957,
BGBl. Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung
des Pensionsinstituts der österreichischen
Privatbahnen versichert sind, werden
zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden
Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung
eingerechnet.
Unabdingbarkeit
§ 3. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf
Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeitsvertrag
oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
ARTIKEL II
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom
7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, wird geändert
wie folgt
1. Dem § 23 Abs. 1 werden zwei Sätze angefügt;
diese haben zu lauten
„Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar
vorausgegangenen Dienstverhältnissen als
Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber
zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu
berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch
nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich
der Lehrzeit mindestens sieben Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses
allein begründen keinen Abfertigungsanspruch."
2. § 23 a Abs. 1 hat zu lauten
„§ 23 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung
besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und
1. bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung des
60. Lebensjahres oder
2. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Angestellten endet."
ARTIKEL III
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/
1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, wird
geändert wie folgt
1. Im § 22 Abs. 1 werden an Stelle des dritten
Satzes folgende Sätze angefügt
„Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar
vorausgegangenen Dienstverhältnissen als
Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber
zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen;
Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch
nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich
der Lehrzeit mindestens sieben Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses
allein begründen keinen Abfertigungsanspruch."
2. § 22 a Abs. 1 hat zu lauten
„5 22 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigung
besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und
1. bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung des
60. Lebensjahres oder
2. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Dienstnehmer
endet."
ARTIKEL IV
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 678,
wird geändert wie folgt
§ 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung des
60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Dienstnehmer gekündigt wird und
das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre
ununterbrochen gedauert hat."
ARTIKEL V
{1) Arbeitgebern kann aus den Mitteln des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 des Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977)
für die Zahlung von Abfertigungsansprüchen gemäß
Art. I dieses Gesetzes, die bis 31. Dezember
1986 entstehen, eine Beihilfe in Form eines zinsenlosen
Darlehens gewährt werden, wenn
1. diese Abfertigung, die aufgrund einer Vereinbarung
oder von Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung gebührende Abfertigung
übersteigt,
2. der Arbeitgeber durch die Zahlung der
Abfertigung wirtschaftlich derart belastet
wird, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung
vor allem im Hinblick auf die
Sicherung der Arbeitsplätze im Betrieb oder
seine eigene wirtschaftliche Existenz zum Teil
oder zur Gänze nicht zugemutet werden
kann.
Bei der Bemessung der Beihilfe ist auf die finanzielle
Lage des Betriebes sowie auf das Verhältnis
zwischen Abfertigungssumme und Lohnsumme
Bedacht zu nehmen.
(2) Auf das Verfahren zur Gewährung von
Darlehen gemäß Abs. 1 finden die Bestimmungen
des § 39 Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß Anwendung, jedoch mit der
Maßgabe, daß die im § 39 Abs. 2 vorgesehene
Herstellung des Einvernehmens entfällt.
ARTIKEL VI
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 324/1977, wird wie folgt geändert
1.a) Im § 12 Abs. 1 ist nach den Worten
„diesem Bundesgesetz" ein Beistrich zu setzen
und die Worte „gemäß Art. V des Arbeiter-
Abfertigungsgesetzes" einzufügen.
b) Im § 12 Abs. 1 ist in der 2. 3 das Wort
„und" zu streichen und durch einen Beistrich zu
ersetzen.
c) An die derzeitige Z. 3 ist eine Z. 4 mit
folgendem Wortlaut anzufügen
„4. Darlehensrückzahlungen und".
d) Die derzeitige Z. 4 erhält die Bezeichnung
Z.5.
e) In der neuen Z. 5 hat der Ausdruck statt
„gemäß Z. 1 bis 3" „gemäß 2. 1 bis 4" zu lauten.
2. Im § 12 Abs. 2 hat der Ausdruck statt
„Abs. 1 Z. 4",„Abs. 1 Z. 5" zu lauten.
3. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind für den Aufwand
gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden."
4. Dem § 13 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Ebenso kann der Fonds in Fällen besonderer
Härte auf die Rückforderung von Darlehen gemäß
Art. V des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
ganz oder teilweise verzichten."
5. Im § 13 Abs. 8 Z. 1 hat der Ausdruck statt
„§ 12 Abs. 1 Z. 4" „§ 12 Abs. 1 Z. 5" zu lauten.
6. Im § 17 Abs. 5 hat der Ausdruck statt „§ 12
Abs. 1 Z. 4" jeweils „§ 12 Abs. 1 Z. 5" zu lauten.
ARTIKEL VII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1979 in
Kraft.
(2) Die nach Art. I § 2 gebührenden Abfertigungsansprüche
treten in Etappen in Kraft und
betragen
10% wenn das Arbeitsverhältnis spätestens
mit 31. Dezember 1979,
20% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb
des Zeitraumes vom 1. Jänner 1980 bis
31. Dezember 1980,
40% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb
des Zeitraumes vom 1. Jänner 1981 bis
31. Dezember 1981,
60% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb
des Zeitraumes vom 1. Jänner 1982 bis
31. Dezember 1982,
80% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb
des Zeitraumes vom 1. Jänner 1983 bis
31. Dezember 1983 und
100% wenn das Arbeitsverhältnis ab dem
1. Jänner 1984
endet.
(3) Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1 dritter
Satz Angestelltengesetz und des § 22 Abs. 1
dritter Satz Gutsangestelltengesetz sind für die
Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn der
Angestellte für diese Zeiten eine Abfertigung
bereits erhalten hat.
(4) Endet ein dem Angestelltengesetz oder
Gutsangestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis
zwischen dem 1. Juli 1979 und dem
31. Dezember 1983 und sind bei Berechnung der
Abfertigung Dienstzeiten als Arbeiter (Lehrling)
zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz
bzw. § 22 Abs. 1 dritter Satz
Gutsangestelltengesetz), so gebührt die aufgrund
der Angestellten(Gutsangestellten)Dienstzeit zustehende
Abfertigung in vollem Ausmaß, der
durch die Berücksichtigung von Dienstzeiten im
Sinne des § 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz
(§ 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestelltengesetz)
sich ergebende Mehranspruch nach Maßgabe
des Abs. 2.
(5) Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)Ordnungen
oder Arbeitsverträge, die den Anspruch
auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger
regeln, bleiben insoweit unberührt.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich des Art. IV die Bundesregierung,
in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium
betreffen, der zuständige
Bundesminister.
2. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.