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107_1978 AT

107. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72

Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 24,580, verläuft in östlicher Richtung,

quert den Weizbach, die B 64 Rechberg Straße

und die Strecke „Gleisdorf—Weiz" der Steiermärkischen

Landesbahnen, umfährt die Ortsteile

Krottendorf und Büchel der Gemeinde Krottendorf

im Süden und bindet bei km 28,160 wieder

in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Krottendorf und Weiz

aufliegenden Planunterlage (Maßstab 1 :2880)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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