107. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72
Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 24,580, verläuft in östlicher Richtung,
quert den Weizbach, die B 64 Rechberg Straße
und die Strecke „Gleisdorf—Weiz" der Steiermärkischen
Landesbahnen, umfährt die Ortsteile
Krottendorf und Büchel der Gemeinde Krottendorf
im Süden und bindet bei km 28,160 wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Krottendorf und Weiz
aufliegenden Planunterlage (Maßstab 1 :2880)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.