107. Verordnung: Bodennutzungserhebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1977 eine Bodennutzungserhebung
als Stichprobenerhebung
durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung
a) der selbstbewirtschafteten Gesamtfläche und
b) der Fläche des Ackerlandes und dessen
Hauptnutzung
bei jenen landwirtschaftlichen Betrieben, die das
Österreichische Statistische Zentralamt nach einer
statistischen Methode auszuwählen hat.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der
ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe;
deren Anschriften hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen zwischen 3. und 10. Juni 1977 im
Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut
beim Magistrat, die geforderten Angaben zu
machen haben.
§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Betriebsbogen bis spätestens 13. Juni 1977
den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die
Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate
der Städte mit eigenem Statut haben die
Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1977 direkt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung
an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe
von S 21,— für jeden ausgefüllten Betriebsbogen
zu gewähren.