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107_1977 AT

107. Verordnung: Bodennutzungserhebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Bodennutzungserhebung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1977 eine Bodennutzungserhebung

als Stichprobenerhebung

durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung

a) der selbstbewirtschafteten Gesamtfläche und

b) der Fläche des Ackerlandes und dessen

Hauptnutzung

bei jenen landwirtschaftlichen Betrieben, die das

Österreichische Statistische Zentralamt nach einer

statistischen Methode auszuwählen hat.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der

ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe;

deren Anschriften hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen zwischen 3. und 10. Juni 1977 im

Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut

beim Magistrat, die geforderten Angaben zu

machen haben.

§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Betriebsbogen bis spätestens 13. Juni 1977

den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die

Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate

der Städte mit eigenem Statut haben die

Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1977 direkt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung

an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe

von S 21,— für jeden ausgefüllten Betriebsbogen

zu gewähren.

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