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107_1976 AT

107. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Angern an der March und Dürnkrut

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Angern an der March und Dürnkrut

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 49

Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden

Angern an der March und Dürnkrut wird wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 1,7 + 39 (alt), erreicht bei etwa km 2,8

eine Parallellage zur ÖBB-Strecke Wien—Lundenburg,

verläuft bis km 5,5 westlich von dieser

und schwenkt im weiteren wieder zur bestehenden

Trasse ab. Von km 6,5 folgt die neu herzustellende

Straßentrasse im wesentlichen der

bestehenden bis km 9,7 + 80 (alt).

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Angern an der March und Dürnkrut aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 49/93-74; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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