107. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Angern an der March und Dürnkrut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 49
Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden
Angern an der March und Dürnkrut wird wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 1,7 + 39 (alt), erreicht bei etwa km 2,8
eine Parallellage zur ÖBB-Strecke Wien—Lundenburg,
verläuft bis km 5,5 westlich von dieser
und schwenkt im weiteren wieder zur bestehenden
Trasse ab. Von km 6,5 folgt die neu herzustellende
Straßentrasse im wesentlichen der
bestehenden bis km 9,7 + 80 (alt).
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Angern an der March und Dürnkrut aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 49/93-74; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.