Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107_1975 AT

107. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten

für Fremdenverkehrsberufe für Berufstätige.

Zulassung zur Reifeprüfung

5 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung

hat der Prüfungskandidat in der letzten

Kalenderwoche des ersten Semesters schriftlich

beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

(Hotelfachprüfung) nachzuweisen und

b) das von ihm gemäß § 5 Abs. 1 lit. b zu

wählende Prüfungsgebiet der Klausurprüfung

sowie

c) die von ihm gemäß § 8 Abs. 4 zu wählenden

Ausgangsgegenstände der Prüfungsgebiete

der mündlichen Prüfung gemäß § 8

Abs. 2 und 3 bekanntzugeben.

(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter gemäß

den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1

des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine

allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt

werden.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und

fachliche Bildung" hat die Pflichtgegenstände

Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde,

Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Naturgeschichte,

Physik, Chemie, Warenkunde und Technologie

sowie Fremdenverkehrswirtschaft zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"

hat den Pflichtgegenstand Englisch (einschließlich

Schriftverkehr) bzw. den Pflichtgegenstand

Französisch (einschließlich Schriftverkehr)

zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kaufmännische Bildung"

hat die Pflichtgegenstände Betriebslehre,

Betriebliches Rechnungswesen, Rechtslehre, Staatsbürgerkunde,

Volkswirtschaftslehre sowie Warenkunde

und Technologie zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mathematik" hat den

betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische

Bildung" hat die Pflichtgegenstände Religion,

Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Rechtslehre und Volkswirtschaftslehre

zu umfassen.

(6) Das Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche

Bildung" hat die Pflichtgegenstände

Betriebslehre, Fremdenverkehrslehre und Werbung,

Verkehrslehre und Bäderkunde, Warenkunde

und Technologie, Rechtslehre und Volkswirtschaftslehre

zu umfassen.

(7) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer

allfalligen Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand

einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.

(8) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1, 3, 5

und 6 haben den gesamten Lehrstoff eines im

Prüfungsgebiet enthaltenen Pflichtgegenstandes

(Ausgangsgegenstand) zu umfassen, den Lehrstoff

der übrigen Pflichtgegenstände nur übersichtsweise,

sofern nicht engere Zusammenhänge mit

dem Ausgangsgegenstand bestehen.

(9) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 2 und 4

haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(10) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung

gemäß Abs. 7 hat den für die letzte Schulstufe

vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

(11) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 7 hat den gesamten Lehrstoff des

gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(12) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese an die Stelle des Pflichtgegenstandes

Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt

werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche

Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

a) Kulturelle und fachliche Bildung,

b) Lebende Fremdsprache nach Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Kaufmännische Bildung,

d) Mathematik.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand,

in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung

überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit

abzulegen.

§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist

nur als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Kultureller

und fachlicher Bildung" hat die Bearbeitung

eines der in lit. a bis c dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen

a) ein Thema aus dem Bereich der Literatur

oder Kunst,

b) ein auf den Fremdenverkehr bezogenes

kulturelles, historisches oder geographisches

Thema,

c) ein Thema aus Fremdenverkehrswirtschaft

oder Fremdenverkehrspolitik.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Die Verwendung von Wörterbüchern ist zulässig.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der „Lebenden

Fremdsprache" hat nach Wahl des Prüfungskandidaten

zu umfassen

a) den Entwurf eines Aufenthalts-, Reise- oder

Besichtigungsprogramms aus dem Schriftverkehr

des Reisebüros,

b) den Entwurf einer Werbeschrift aus dem

Bäder-, Heilbäder- oder Kurbetrieb.

Die Verwendung von Wörterbüchern ist zulässig.

Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Kaufmännischer

Bildung" hat die Erstellung der Vermögens-

und Erfolgsbilanz im Rahmen eines Bilanzabschlusses

eines Fremdenverkehrsbetriebes

und die Auswertung einer Vermögens- und Erfolgsbilanz

in Form einer Bilanzanalyse und

Bilanzkritik zu enthalten. Im Zusammenhang damit

sind Aufgaben aus dem Betriebsrechnen und

dem Kaufmännischen Schriftverkehr zu stellen.

Die Verwendung von Büromaschinen ist zulässig.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik"

hat je eine Aufgabe aus dem Bereich der

Wirtschaftsmathematik, aus dem Bereich der

Zinseszins- und Rentenrechnung und aus dem Bereich

der Differentialrechnung zu umfassen. Die

Verwendung von Formelsammlungen, mathematischen

Tabellen, Logarithmenbüchern, Rechenschiebern

und Rechenmaschinen ist insoweit zulässig,

als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit

hat vier Stunden zu betragen.

Prüfungsgebtete, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche

Teilprüfungen zu umfassen.

(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus dem

Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung"

zu bestehen.

(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus

dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche

Bildung" zu bestehen.

(4) In den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 2

und 3 hat der Prüfungskandidat den Ausgangsgegenstand

(§ 4 Abs. 8) zu wählen.

(5) Die dritte mündliche Teilprüfung hat aus

jener lebenden Fremdsprache zu bestehen, die

der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet

der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa

150 Wörter umfassender Text zu lesen, teilweise

zu übersetzen und dann in eigenen Worten wiederzugeben.

Daran hat ein Prüfungsgespräch —

möglichst vom Text ausgehend — in dieser

Fremdsprache anzuschließen. Es kann auch von

einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen

werden.

(6) Im Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische

Bildung" darf der Ausgangsgegenstand

„Religion" nur von solchen Prüfungskandidaten

gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen

den Pflichtgegenstand Religion besucht

haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden

Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich

abgelegt haben; in der letzten Schulstufe

muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand

jedenfalls besucht haben.

(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in

denen die schriftliche Klausurarbeit mit

„Nicht genügend" beurteilt wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete

der Jahresprüfung

§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes

der mündlichen Prüfung des betreffenden

Prüfungskandidaten ist.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den

Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt

unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 10. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen

der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der

betreffenden Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in

den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als

schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als

mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen

nur mündlich (als mündliche Teilprüfung)

abzulegen.

(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen,

sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu

betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 11. (1) Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle

und fachliche Bildung" hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes

„Deutsch" nach Beratung mit den

sonstigen von der Aufgabenstellung berührten

Prüfern im Rahmen seines Vorschlages je zwei

Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 1

lit. a bis c genannten Bereiche zu erstellen.

(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"

hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages

zwei Aufgabenstellungen für die unter

§ 7 Abs. 2 lit. a und b angeführten Bereiche zu

erstellen. Die Aufgabenstellungen sind fremdsprachlichen

Büchern, Zeitschriften oder der

Tagespresse zu entnehmen. Die Texte haben mittlere

sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und

sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet „Kaufmännische

Bildung" haben die fachzuständigen Prüfer im

Rahmen ihrer Vorschläge für jedes Teilgebiet zwei

Aufgabenstellungen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet „Mathematik" hat

der fachzuständige Prüfer im Rahmen seines Vorschlages

für jedes Teilgebiet zwei Aufgabenstellungen

zu erstellen.

(5) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu

variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig

zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so

weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine

selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen

die Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.

(6) Für die allfällige praktische Klausurarbeit

(Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige

Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit

je ein bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig

durchgenommenen Übungsbereichen (z. B.

Geräteturnen) zu erstellen.

(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten

Vorschläge für die Aufgabenstellungen

sind von den jeweils fachzuständigen Prüfern zu

unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung

und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe

dem Schulleiter zu übergeben. Werden

bei den schriftlichen Klausurarbeiten dem

Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften

vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom

betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Auf-

gabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten

Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Reifeprüfung

gebraucht werden.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er

diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(9) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,

wobei die mit der Bezeichnung der

Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes

versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung

der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu

erfolgen

a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im

Haupttermin bis spätestens vier Wochen

nach Beginn des zweiten Semesters,

b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

innerhalb von einer Woche nach der

Klassenkonferenz für die letzte Schulstufe

gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

c) für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(10) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(11) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist

entweder eine Umgruppierung vorzunehmen

oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die

ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie

die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem

Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der

Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen

der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel

gemäß Abs; 7 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen

nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der

Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe

mit seinem Namen zu versehen hat, und nur

Arbeitsbehelfe gemäß § 7 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit

hat der Schulleiter oder im Falle seiner

Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter

in Gegenwart der Prüfungskandidaten und

des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit

den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den

Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen

und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung

der Aufgabenstellungen verwendete Zeit

ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen

zur freien Wahl gestellt, ist die zur

Bearbeitung gewählte Aufgabenstellung innerhalb

einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen

Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer

schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist

der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen.

Die den Prüfungskandidaten zur

Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit

einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu

wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar

in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur

mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im

nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem

Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit

antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten

hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein

Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem

abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden

Fällen und nur einzeln zu gestatten; das

Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem

die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung

der Klausurarbeit des. betreffenden Prüfungskandidaten

unzulässig. Bis zum Abschluß der

Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon

oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen

werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen

Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß

Abs. 7 vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,

alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen

einschließlich des zur Verfügung gestellten be-

sonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3

abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in

dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich

zu verlassen.

(12) Über den Verlauf der schriftlichen

Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden

Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem

Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende

der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten

vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung

der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl

der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,

insbesondere solche gemäß Abs. 7,

8 und 10 zu verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen

Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese

Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In

diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls im

nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit

neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für

jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt

ein prüfungsfreier Schultag vorzusehen; die Festsetzung

dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen zu

treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern

wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat.

(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom Schulleiter entsprechend den

organisatorischen Erfordernissen festzulegen und

den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche

vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der

Klausurprüfung, und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen

einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten

teilnehmen können und in denen sich Lehrer und

Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten

einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen.

Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen

Aufgaben nicht so weit vorbereitet

werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung

erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule

spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen

erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht

einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt,

alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies

gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen

hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen auf

die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.

(8) Die Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 und 6 hat

dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu bieten,

seine Bildung und Reife zu demonstrieren, indem

er konkretes Wissen und Können im Sinne des

§ 4 Abs. 8 in größere Zusammenhänge stellen und

fachlich richtige Sachverhalte kritisch beurteilen

kann. Die Prüfung in der lebenden Fremdsprache

gemäß § 4 Abs. 2 hat dem Prüfungskandidaten

Gelegenheit zu geben, über Probleme oder Sachverhalte

des kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen

Lebens ein Gespräch zu führen und einschlägige

Texte oder Informationen sonstiger Art

zu verstehen und zu interpretieren. § 38 Abs. 1

des Schulunterrichtsgesetzes ist hiebei zu beachten.

(9) Die Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 und 6 ist

anfangs von jenem Prüfer abzunehmen, der den

Ausgangsgegenstand (§ 4 Abs. 8) im betreffenden

Jahrgang zuletzt unterrichtet hat. Die übrigen

Prüfer des betreffenden Prüfungsgebietes haben

sich gegebenenfalls an der Prüfung zu beteiligen.

Dem Prüfungskandidaten sind zwei umfassende

Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die

Aufgaben sind vom Prüfer des Ausgangsgegenstandes

und in Zusammenarbeit mit den übrigen

Prüfern des betreffenden Prüfungsgebietes zu erstellen.

(10) Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der

mündlichen Teilprüfung einen Überblick über die

von ihm geplante Behandlung der gewählten Aufgabe

zu geben.

(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung

ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.

(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,

seine Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine

fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise

der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(13) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht

mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die

Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung gemäß

§ 4 Abs. 5 und 6 30 Minuten, für eine Teilprüfung

gemäß § 4 Abs. 2 20 Minuten nicht

überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit

obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den

Prüfungen im Zusammenhang mit der vom

Prüfer gestellten Aufgabe zu beteiligen. Ergibt

sich aus der Behandlung der Aufgabe durch den

Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage,

so hat der Prüfer, bei Teilprüfungen

gemäß § 4 Abs. 5 und 6 der Prüfer des Ausgangsgegenstandes,

eine weitere Aufgabe zu stellen.

(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft

werden, doch können während der mündlichen

Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(16) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die

Benützung aller im Unterricht verwendeten

Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom

Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistung des

Prüfungskandidaten führen könnte.

(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer

mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit

vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit

§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen

praktischen Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen

des § 13 anzuwenden.

Durchführung der mündlichen Jahresprüfung

§ 15. Die mündliche Jahresprüfung ist im

Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden

Prüfungskandidaten abzulegen. Auf die mündliche

Jahresprüfung finden die Bestimmungen des

§ 13 Abs. 1 bis 7 und 10 bis 19 Anwendung.

Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat

an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten

gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Schultag im

Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern

dies aus organisatorischen Gründen möglich ist.

Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich,

so hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb

von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen

schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden;

die Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird hiedurch

nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung

finden die Bestimmungen der §§ 11 und 12

Anwendung.

(2) Die mündliche. Zusatzprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die

mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen

des § 13 Abs. 1 bis 7 und 10 bis 19

Anwendung.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei

der Reifeprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei

gezeigte Einsicht in fächerübergreifende Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und

in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen

finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis

7 und 9, §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4

und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren und

höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung

eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als

„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"

lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn

dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,

die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete

bildenden Unterrichtsgegenständen

in der jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände

geführt wurden, erbracht

hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamt-

beurteilung der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt,

hat er diesen Beschluß auszusetzen und die

Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung

der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet

sowie für eine Anwendung des

Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu

überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen

und die Klausurarbeiten mit einem begründeten

Beurteilungsantrag zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 8

den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission

zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann

dem. Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer

(von den Prüfern) der betreffenden schriftlichen

Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von

der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme

auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden

Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zwei Wochen vor Beginn

seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als

zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",

dann gelten diese Teilbeurteilungen als

Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die

Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"

festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen

und Gesamtbeurteilung

§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages

für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet

haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1

erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom

Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes

zu stellenden und zu begründenden,

Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser

die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilungen der

schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen

der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der

Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart

der Mitglieder der Prüfungskommission dem

Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist vom

Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der

Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet

(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei

Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung

aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen

Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern

nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die

Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine

positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht

zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen

wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der

Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von

einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung

der Reifeprüfung beim Schulleiter einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 21. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in

dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat

darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er

die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen,

zur mündlichen Prüfung darf er jedoch

erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach

Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit

antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit

(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden

Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so

hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf

den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen

behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat

jedoch nur vorübergehend verhindert,

ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit

zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter

Bedachtnahme auf § 13 Abs. 12, erforderlichenfalls

unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in

denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit

oder einer Teilprüfung der mündlichen

Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der

Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr

möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-

und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen

Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der

Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen

in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls

auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit

bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die

bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Ergänzende Bestimmung

§ 23. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen

ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in

dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung

der Jahresprüfung einzutragen ist. Das

ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →