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107_1974 AT

107. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1974

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/

1974 für das Kalenderjahr 1974 mit 1,104 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch im Bereiche des Impfschadengesetzes für das

Kalenderjahr 1974 verbindlich.

Artikel II

Die Verordnung vom 3. Oktober 1973, BGBl.

Nr. 526, wird aufgehoben.

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