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107_1973 AT

107. Verordnung: Änderung der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Änderung der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 und 7

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 71/1971 und 152/1972 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Die Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

BGBl. Nr. 85/1968, wird geändert wie folgt

Artikel I

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind

mindestens zu inskribieren

2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung

in Form mündlicher Teilprüfungen von Einzelprüfern

abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche

Befähigung sowie seine gründliche

Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer

nachzuweisen."

3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Dissertationsfach (§ 4 Abs. 2) zuzüglich

der öffentlichen Verteidigung der Dissertation

(defensio dissertationis);

b) eines der Fächer

Volkswirtschaftstheorie und Allgemeine

Volkswirtschaftspolitik,

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

Allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung,

Theoretische Statistik,

das vom Präses der Prüfungskommission

nach Anhörung der Begutachter der Dissertation

auf Grund des engen thematischen

Zusammenhanges mit der Dissertation

nach Einreichung zu bestimmen ist.

Bei Absolventen der sozialwirtschaftlichen

Studienrichtung kann an Stelle des Faches

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre auch

das Fach Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik

oder das Fach Sozialpsychologie bestimmt

werden;

c) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;

d) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. d gewählte Fach."

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