107. Verordnung: Änderung der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 und 7
des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 71/1971 und 152/1972 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Die Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
BGBl. Nr. 85/1968, wird geändert wie folgt
Artikel I
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind
mindestens zu inskribieren
2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung
in Form mündlicher Teilprüfungen von Einzelprüfern
abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche
Befähigung sowie seine gründliche
Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer
nachzuweisen."
3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Dissertationsfach (§ 4 Abs. 2) zuzüglich
der öffentlichen Verteidigung der Dissertation
(defensio dissertationis);
b) eines der Fächer
Volkswirtschaftstheorie und Allgemeine
Volkswirtschaftspolitik,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung,
Theoretische Statistik,
das vom Präses der Prüfungskommission
nach Anhörung der Begutachter der Dissertation
auf Grund des engen thematischen
Zusammenhanges mit der Dissertation
nach Einreichung zu bestimmen ist.
Bei Absolventen der sozialwirtschaftlichen
Studienrichtung kann an Stelle des Faches
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre auch
das Fach Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik
oder das Fach Sozialpsychologie bestimmt
werden;
c) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;
d) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. d gewählte Fach."