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107_1971 AT

107. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64

Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965 und 247/1970 und der §§ 48

und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966 und 248/1970

wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1528 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 594 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 1528 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 571 S und nach diesem

Zeitpunkt 1014 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 858 S und nach diesem

Zeitpunkt 1528 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1528 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971

in Kraft.

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