107. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64
Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 340/1965 und 247/1970 und der §§ 48
und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966 und 248/1970
wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1528 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 594 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1528 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 571 S und nach diesem
Zeitpunkt 1014 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 858 S und nach diesem
Zeitpunkt 1528 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1528 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971
in Kraft.