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107_1970 AT

107. Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Nachdem der am 29. September 1969 in Wien unterzeichnete Zusatzvertrag zwischen dem

Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der

Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960,

welcher also lautet

Zwischen dem Heiligen Stuhl,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, seine

Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius

in Österreich, Titularerzbischof von Ancyra,

Msgr. Dr. Opilio Rossi,

und der Republik Österreich,

vertreten durch deren Bevollmächtigte,

Herrn Dr. Wilfried Platzer,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

und

Herrn Dr. Alois Mock,

Bundesminister für Unterricht,

wird in Ergänzung des Vertrages zwischen dem

Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur

Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

vom 23. Juni 1960 nachstehender Zusatzvertrag

geschlossen

Artikel I

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages

zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik

Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen

Beziehungen vom 23. Juni 1960 genannte

Betrag von 50 Millionen Schilling wird beginnend

mit dem Jahr 1970 auf 67 Millionen Schilling

erhöht.

Artikel II

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom

5. Juni 1933 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten

bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages

sinngemäß.

Artikel III

Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und

italienischer Text authentisch ist, wird ratifiziert;

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt

mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift

unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 29. September 1969

Für den Heiligen Stuhl

Opilio Rossi m. p.

Für die Republik Österreich

Platzer m. p.

Dr. Alois Mock m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Zusatzvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für

Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. Jänner 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Unterricht

Mock

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzvertrag sind am 23. Feber 1970 ausgetauscht

worden; der Zusatzvertrag ist somit gemäß seinem Artikel III am gleichen Tag in Kraft

getreten.

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