107. Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 29. September 1969 in Wien unterzeichnete Zusatzvertrag zwischen dem
Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der
Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960,
welcher also lautet
Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, seine
Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius
in Österreich, Titularerzbischof von Ancyra,
Msgr. Dr. Opilio Rossi,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigte,
Herrn Dr. Wilfried Platzer,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
und
Herrn Dr. Alois Mock,
Bundesminister für Unterricht,
wird in Ergänzung des Vertrages zwischen dem
Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur
Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen
vom 23. Juni 1960 nachstehender Zusatzvertrag
geschlossen
Artikel I
Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages
zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen
Beziehungen vom 23. Juni 1960 genannte
Betrag von 50 Millionen Schilling wird beginnend
mit dem Jahr 1970 auf 67 Millionen Schilling
erhöht.
Artikel II
Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom
5. Juni 1933 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten
bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages
sinngemäß.
Artikel III
Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und
italienischer Text authentisch ist, wird ratifiziert;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt
mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift
unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 29. September 1969
Für den Heiligen Stuhl
Opilio Rossi m. p.
Für die Republik Österreich
Platzer m. p.
Dr. Alois Mock m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Zusatzvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für
Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. Jänner 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Unterricht
Mock
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzvertrag sind am 23. Feber 1970 ausgetauscht
worden; der Zusatzvertrag ist somit gemäß seinem Artikel III am gleichen Tag in Kraft
getreten.