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107_1969 AT

107. Kundmachung: Zwei japanische Hoheitszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Kundmachung: Zwei japanische Hoheitszeichen

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a Abs, 1

des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge

Japans und auf das Wappen des Kaisers Anwendung

findet, deren Darstellungen im Markenregister

des Österreichischen Patentamtes für

jedermann zur Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministers für Handel und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

BGBl. Nr. 320/1935, betreffend die

Wappen und Flaggen Japans, ihre Wirksamkeit.

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