107_1969
AT
107. Kundmachung: Zwei japanische Hoheitszeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 107. Kundmachung: Zwei japanische Hoheitszeichen
Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a Abs, 1
des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge
Japans und auf das Wappen des Kaisers Anwendung
findet, deren Darstellungen im Markenregister
des Österreichischen Patentamtes für
jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministers für Handel und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
BGBl. Nr. 320/1935, betreffend die
Wappen und Flaggen Japans, ihre Wirksamkeit.