107. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 2/68
BESCHLUSS DES RATES Nr. 2/1968
(In der ersten gemeinsamen Sitzung am
11. Jänner 1968 gefaßt)
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des EFTA-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die gemäß Absatz 3 des Beschlusses des Rates
Nr. 21/1961, auf Dänemark und das Vereinigte
Königreich bezüglichen Wertgrenzen werden abgeändert,
und zwar
bei der Einfuhr nach Dänemark auf „Dänische
Kronen 550" und
bei der Einfuhr nach dem Vereinigten Königreich
auf „Englische Pfund 30".
2. Die Wertgrenzen, auf die in Absatz 1 lit. b
der Regel 12 des Anhanges B des EFTA-Übereinkommens
hinsichtlich Dänemark und das Vereinigte
Königreich Bezug genommen wird, haben
folgendermaßen zu lauten
„Dänemark Dänische Kronen 550"
„Vereinigtes Königreich Englische Pfund .30"
3. Dieser Beschluß tritt in Bezug auf Dänemark
sofort und in Bezug auf das Vereinigte Königreich
am 1. Februar 1968 in Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.