Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107_1968 AT

107. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1968 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 2/68

BESCHLUSS DES RATES Nr. 2/1968

(In der ersten gemeinsamen Sitzung am

11. Jänner 1968 gefaßt)

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-

Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des EFTA-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die gemäß Absatz 3 des Beschlusses des Rates

Nr. 21/1961, auf Dänemark und das Vereinigte

Königreich bezüglichen Wertgrenzen werden abgeändert,

und zwar

bei der Einfuhr nach Dänemark auf „Dänische

Kronen 550" und

bei der Einfuhr nach dem Vereinigten Königreich

auf „Englische Pfund 30".

2. Die Wertgrenzen, auf die in Absatz 1 lit. b

der Regel 12 des Anhanges B des EFTA-Übereinkommens

hinsichtlich Dänemark und das Vereinigte

Königreich Bezug genommen wird, haben

folgendermaßen zu lauten

„Dänemark Dänische Kronen 550"

„Vereinigtes Königreich Englische Pfund .30"

3. Dieser Beschluß tritt in Bezug auf Dänemark

sofort und in Bezug auf das Vereinigte Königreich

am 1. Februar 1968 in Kraft.

4. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →