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107_1965 AT

107. Verordnung: Bestimmung der Tarasätze für Porzellan- und Steingutwaren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Bestimmung der Tarasätze für Porzellan- und Steingutwaren

Gemäß § 6 Abs. 5 des Taragesetzes 1955,

BGBl. Nr. 130, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Zur rechnungsmäßigen Ermittlung des Reingewichtes

von Porzellan- und Steingutwaren, die

in einheitlichen Ladungen in Waggons, in

Straßenfahrzeugen (Lastkraftwagen, Anhänger

u. dgl.) oder in Behältern eingehen, werden folgende

Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes

bestimmt

a) für eine Verpackung, die aus einer

mehrfachen starken äußeren Papierumhüllung,

verschnürt oder -mit

Klebestreifen verschlossen, besteht,

in der sich die Waren mit oder ohne

unmittelbare innerste Papierumhüllung,

getrennt durch Holzwolle

u. dgl., befinden 12%;

b) für eine Verpackung wie unter a),

jedoch nur mit einfacher starker

äußerer Papierumhüllung, verschnürt

oder mit Klebestreifen verschlossen

10%;

c) für eine lose Verpackung der Ware

in Stroh, Holzwolle u. dgl. 5%.

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