107. Verordnung: Bestimmung der Tarasätze für Porzellan- und Steingutwaren
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 6 Abs. 5 des Taragesetzes 1955,
BGBl. Nr. 130, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
Zur rechnungsmäßigen Ermittlung des Reingewichtes
von Porzellan- und Steingutwaren, die
in einheitlichen Ladungen in Waggons, in
Straßenfahrzeugen (Lastkraftwagen, Anhänger
u. dgl.) oder in Behältern eingehen, werden folgende
Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes
bestimmt
a) für eine Verpackung, die aus einer
mehrfachen starken äußeren Papierumhüllung,
verschnürt oder -mit
Klebestreifen verschlossen, besteht,
in der sich die Waren mit oder ohne
unmittelbare innerste Papierumhüllung,
getrennt durch Holzwolle
u. dgl., befinden 12%;
b) für eine Verpackung wie unter a),
jedoch nur mit einfacher starker
äußerer Papierumhüllung, verschnürt
oder mit Klebestreifen verschlossen
10%;
c) für eine lose Verpackung der Ware
in Stroh, Holzwolle u. dgl. 5%.