107. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
vom 21. April 1961 samt Anlage, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE UNTERZEICHNETEN,
GEHÖRIG bevollmächtigt,
die unter den Auspizien der
Wirtschaftskommission für
Europa der Vereinten
Nationen zusammengetreten
sind, haben
IN KENNTNIS, daß am
Schluß der Konferenz der
Vereinten Nationen über
die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
am
10. Juni 1958 in New York
ein Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer
Schiedssprüche unterzeichnet
worden ist,
IN DEM WUNSCH, zu der
Entwicklung des europäischen
Handels dadurch beizutragen,
daß soweit wie
möglich gewisse Schwierigkeiten
behoben werden,
welche die Gestaltung und
die Durchführung der
internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit
in
den Beziehungen zwischen
natürlichen oder juristischen
Personen verschiedener
Staaten Europas beeinträchtigen
können,
folgendes vereinbart
Artikel I
Anwendungsbereich
des Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen ist
anzuwenden
a) auf Schiedsvereinbarungen,
die zum Zwecke der Regelung
von bereits entstandenen oder
künftig entstehenden Streitigkeiten
aus internationalen Handelsgeschäften
zwischen natürlichen
oder juristischen Personen
geschlossen werden, sofern diese
bei Abschluß der Vereinbarung
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder ihren Sitz in verschiedenen
Vertragsstaaten haben;
b) auf schiedsrichterliche Verfahren
und auf Schiedssprüche,
die sich auf die in Absatz 1
Buchstabe a bezeichneten Vereinbarungen
gründen.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
a) „Schiedsvereinbarung" eine
Schiedsklausel in einem Vertrag
oder eine Schiedsabrede, sofern
der Vertrag oder die Schiedsabrede
von den Parteien unterzeichnet
oder in Briefen, Telegrammen
oder Fernschreiben,
die sie gewechselt haben, enthalten
ist und, im Verhältnis zwischen
Staaten, die in ihrem
Recht für Schiedsvereinbarungen
nicht die Schriftform fordern,
jede Vereinbarung, die in
den nach diesen Rechtsordnungen
zulässigen Formen geschlossen
ist;
b) „Regelung durch ein
Schiedsgericht" die Regelung
von Streitigkeiten nicht nur
durch Schiedsrichter, die für
eine bestimmte Sache bestellt
werden (ad hoc-Schiedsgericht),
sondern auch durch ein ständiges
Schiedsgericht;
c) „Sitz" den Ort, an dem
sich die Niederlassung befindet,
welche die Schiedsvereinbarung
geschlossen hat.
Artikel II
Schiedsfähigkeit der
juristischen Personen
des öffentlichen
Rechts
1. In Fällen des Artikels I Absatz
1 haben die juristischen Personen,
die nach dem für sie
maßgebenden Recht „juristische
Personen des öffentlichen
Rechts" sind, die Fähigkeit,
wirksam Schiedsvereinbarungen
zu schließen.
2. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder Ratifizierung
des Übereinkommens oder
beim Beitritt erklären, daß er
diese Fähigkeit in dem Ausmaße
beschränkt, das in seiner
Erklärung bestimmt ist.
Artikel III
Fähigkeit der Ausländer
zum Schiedsrichteramt
Ausländer können in schiedsrichterlichen
Verfahren, auf die
dieses Übereinkommen anzuwenden
ist, zu Schiedsrichtern
bestellt werden.
Artikel IV
Gestaltung des schiedsrichterlichen
Verfahrens
1. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung
steht es frei zu
bestimmen,
a) daß ihre Streitigkeiten
einem ständigen Schiedsgericht
unterworfen werden; in diesem
Fall wird das Verfahren nach
der Schiedsgerichtsordnung des
bezeichneten Schiedsgerichts
durchgeführt; oder
b) daß ihre Streitigkeiten
einem ad hoc-Schiedsgericht unterworfen
werden; in diesem
Fall können die Parteien insbesondere
i) die Schiedsrichter bestellen
oder im einzelnen bestimmen,
wie die Schiedsrichter
bei Entstehen einer
Streitigkeit bestellt werden;
ii) den Ort bestimmen, an
dem das schiedsrichterliche
Verfahren durchgeführt
werden soll;
iii) die von den Schiedsrichtern
einzuhaltenden Verfahrensregeln
festlegen.
2. Haben die Parteien vereinbart,
die Regelung ihrer Streitigkeiten
einem ad hoc-Schiedsgericht
zu unterwerfen, und hat
eine der Parteien innerhalb von
30 Tagen, nachdem der Antrag,
mit dem das Schiedsgericht angerufen
wird, dem Beklagten zugestellt
worden ist, ihren
Schiedsrichter nicht bestellt, so
wird dieser Schiedsrichter, sofern
nichts anderes vereinbart
ist, auf Antrag der anderen Partei
von dem Präsidenten der zuständigen
Handelskammer des
Staates bestellt, in dem die säumige
Partei bei Stellung des Antrags,
mit dem das Schiedsgericht
angerufen wird, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder
ihren Sitz hat. Dieser Absatz
gilt auch für die Ersetzung von
Schiedsrichtern, die von einer
Partei oder von dem Präsidenten
der oben bezeichneten Handelskammer
bestellt worden
sind.
3. Haben die Parteien vereinbart,
die Regelung ihrer Streitigkeiten
einem ad hoc-Schiedsgericht,
das aus einem Schiedsrichter
oder aus mehreren
Schiedsrichtern besteht, zu
unterwerfen, und enthält die
Schiedsvereinbarung keine Angaben
über die Maßnahmen der
in Absatz 1 bezeichneten Art,
die zur Gestaltung des schiedsrichterlichen
Verfahrens erforderlich
sind, so werden diese
Maßnahmen, wenn die Parteien
sich hierüber nicht einigen und
wenn nicht ein Fall des Absatzes
2 vorliegt, von dem
Schiedsrichter oder von den
Schiedsrichtern getroffen, die bereits
bestellt sind. Kommt zwischen
den Parteien über die Bestellung
des Einzelschiedsrichters
oder zwischen den Schiedsrichtern
über die zu treffenden
Maßnahmen eine Einigung nicht
zustande, so kann der Kläger,
wenn die Parteien den Ort bestimmt
haben, an dem das
schiedsrichterliche Verfahren
durchgeführt werden soll, sich
zu dem Zweck, daß diese Maßnahmen
getroffen werden, nach
seiner Wahl entweder an den
Präsidenten der zuständigen
Handelskammer des Staates, in
dem der von den Parteien bestimmte
Ort liegt, oder an den
Präsidenten der zuständigen
Handelskammer des Staates
wenden, in dem der Beklagte bei
Stellung des Antrags, mit dem
das Schiedsgericht angerufen
wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder seinen Sitz hat;
haben die Parteien den Ort,
an dem das schiedsrichterliche
Verfahren durchgeführt werden
soll, nicht bestimmt, so kann
sich der Kläger nach seiner
Wahl entweder an den Präsidenten
der zuständigen Handelskammer
des Staates, in dem
der Beklagte bei Stellung des
Antrags, mit dem das Schiedsgericht
angerufen wird, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder
seinen Sitz hat, oder an das Besondere
Komitee wenden, dessen
Zusammensetzung und dessen
Verfahren in der Anlage zu diesem
Übereinkommen geregelt
sind. Übt der Kläger die ihm in
diesem Absatz eingeräumten
Rechte nicht aus, so können sie
von dem Beklagten oder von
den Schiedsrichtern ausgeübt
werden.
4. Der Präsident oder das Besondere
Komitee kann, je nach
den Umständen des ihm vorgelegten
Falles, folgende Maßnahmen
treffen
a) den Einzelschiedsrichter,
den Obmann des Schiedsgerichts,
den Oberschiedsrichter oder den
dritten Schiedsrichter bestellen;
b) einen oder mehrere
Schiedsrichter ersetzen, die nach
einem anderen als dem in Absatz
2 vorgesehenen Verfahren
bestellt worden sind;
c) den Ort bestimmen, an
dem das schiedsrichterliche Verfahren
durchgeführt werden
soll; jedoch können die Schiedsrichter
einen anderen Ort wählen;
d) unmittelbar oder durch
Verweisung auf die Schiedsgerichtsordnung
eines ständigen
Schiedsgerichts die von den
Schiedsrichtern einzuhaltenden
Verfahrensregeln festlegen,
wenn nicht mangels einer Vereinbarung
der Parteien über das
Verfahren die Schiedsrichter dieses
selbst festgelegt haben.
5. Haben die Parteien vereinbart,
die Regelung ihrer Streitigkeiten
einem ständigen
Schiedsgericht zu unterwerfen,
ohne daß sie das ständige
Schiedsgericht bestimmt haben,
und einigen sie sich nicht über
die Bestimmung des Schiedsgerichts,
so kann der Kläger
diese Bestimmung gemäß dem in
Absatz 3 vorgesehenen Verfahren
beantragen.
6. Enthält die Schiedsvereinbarung
keine Angaben über die
Art des Schiedsgerichts (ständiges
Schiedsgericht oder ad hoc-
Schiedsgericht), dem die Parteien
ihre Streitigkeit zu unterwerfen
beabsichtigt haben, und
einigen sich die Parteien nicht
über diese Frage, so kann der
Kläger von dem in Absatz 3
vorgesehenen Verfahren Gebrauch
machen. Der Präsident
der zuständigen Handelskammer
oder das Besondere Komitee
kann die Parteien entweder
an ein ständiges Schiedsgericht
verweisen oder sie auffordern,
ihre Schiedsrichter innerhalb
einer von ihm festgesetzten
Frist zu bestellen und sich
innerhalb derselben Frist über
die Maßnahmen zu einigen, die
zur Durchführung des schiedsrichterlichen
Verfahrens erforderlich
sind. In diesem letzten
Falle sind die Absätze 2, 3 und 4
anzuwenden.
7. Ist ein Antrag der in den
Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 vorgesehenen
Art von dem Präsidenten
der in diesen Absätzen
bezeichneten Handelskammer
innerhalb von 60 Tagen nach
Eingang des Antrags nicht er-
ledigt worden, so kann sich der
Antragsteller an das Besondere
Komitee wenden, damit dieses
die Aufgaben übernimmt, die
nicht erfüllt worden sind.
Artikel V
Einrede der Unzuständigkeit
des Schiedsgerichts
1. Will eine Partei die Einrede
der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
erheben, so hat sie die
Einrede, wenn diese damit begründet
wird, die Schiedsvereinbarung
bestehe nicht, sei nichtig
oder sei hinfällig geworden, in
dem schiedsrichterlichen Verfahren
spätestens gleichzeitig
mit ihrer Einlassung in die
Hauptsache vorzubringen; wird
die Einrede damit begründet,
der Streitpunkt überschreite die
Befugnisse des Schiedsgerichts,
so hat die Partei die Einrede
vorzubringen, sobald der Streitpunkt,
der die Befugnisse des
Schiedsgerichts überschreiten
soll, in dem schiedsrichterlichen
Verfahren zur Erörterung
kommt. Wird eine Einrede von
den Parteien verspätet erhoben,
so hat das Schiedsgericht die
Einrede dennoch zuzulassen,
wenn die Verspätung auf einem
von dem Schiedsgericht für gerechtfertigt
erachteten Grund
beruht.
2. Werden die in Absatz 1 bezeichneten
Einreden der Unzuständigkeit
nicht in den dort
bestimmten zeitlichen Grenzen
erhoben, so können sie, sofern
es sich um Einreden handelt,
die zu erheben den Parteien
nach dem von dem Schiedsgericht
anzuwendenden Recht
überlassen ist, im weiteren Verlauf
des schiedsrichterlichen Verfahrens
nicht mehr erhoben
werden; sie können auch später
vor einem staatlichen Gericht
in einem Verfahren in der
Hauptsache oder über die Vollstreckung
des Schiedsspruches
nicht mehr geltend gemacht werden,
sofern es sich um Einreden
handelt, die zu erheben den Par-
teien nach dem Recht überlassen
ist, welches das mit der Hauptsache
oder mit der Vollstreckung
des Schiedsspruches
befaßte staatliche Gericht nach
seinen Kollisionsnormen anzuwenden
hat. Das staatliche Gericht
kann jedoch die Entscheidung,
mit der das Schiedsgericht
die Verspätung der Einrede
festgestellt hat, überprüfen.
3. Vorbehaltlich einer dem
staatlichen Gericht nach seinem
Recht zustehenden späteren
Überprüfung kann das Schiedsgericht,
dessen Zuständigkeit
bestritten wird, das Verfahren
fortsetzen; es ist befugt, über
seine eigene Zuständigkeit und
über das Bestehen oder die Gültigkeit
der Schiedsvereinbarung
oder des Vertrages, in dem diese
Vereinbarung enthalten ist, zu
entscheiden.
Artikel VI
Zuständigkeit der
staatlichen Gerichte
1. Der Beklagte kann die Einrede
der Unzuständigkeit, die
damit begründet wird, es liege
eine Schiedsvereinbarung vor,
in einem Verfahren vor einem
staatlichen Gericht, das eine
Partei der Schiedsvereinbarung
angerufen hat, nur vor oder
gleichzeitig mit seiner Einlassung
in die Hauptsache erheben,
je nachdem, ob die Einrede der
Unzuständigkeit nach dem
Recht des angerufenen staatlichen
Gerichts verfahrensrechtlicher
oder materiellrechtlicher
Natur ist; andernfalls ist die
Einrede ausgeschlossen.
2. Hat ein Gericht eines Vertragsstaates
über das Bestehen
oder die Gültigkeit einer
Schiedsvereinbarung zu entscheiden,
so hat es dabei die
Fähigkeit der Parteien nach dem
Recht, das für sie persönlich
maßgebend ist, und sonstige
Fragen wie folgt zu beurteilen
a) nach dem Recht, dem die
Parteien die Schiedsvereinbarung
unterstellt haben;
b) falls die Parteien hierüber
nichts bestimmt haben, nach
dem Recht des Staates, in dem
der Schiedsspruch ergehen soll;
c) falls die Parteien nichts
darüber bestimmt haben, welchem
Recht die Schiedsvereinbarung
unterstellt wird, und
falls im Zeitpunkt, in dem das
staatliche Gericht mit der Frage
befaßt wird, nicht vorausgesehen
werden kann, in welchem
Staat der Schiedsspruch
ergehen wird, nach dem Recht,
welches das angerufene Gericht
nach seinen Kollisionsnormen
anzuwenden hat.
Das angerufene Gericht kann
einer Schiedsvereinbarung die
Anerkennung versagen, wenn
die Streitigkeit nach seinem
Recht der Regelung durch ein
Schiedsgericht nicht unterworfen
werden kann.
3. Ist ein schiedsrichterliches
Verfahren vor der Anrufung
eines staatlichen Gerichts eingeleitet
worden, so hat das Gericht
eines Vertragsstaates, das
später mit einer Klage wegen
derselben Streitigkeit zwischen
denselben Parteien oder mit
einer Klage auf Feststellung,
daß die Schiedsvereinbarung
nicht bestehe, nichtig oder hinfällig
geworden sei, befaßt wird,
die Entscheidung über die Zuständigkeit
des Schiedsgerichts
auszusetzen, bis der Schiedsspruch
ergangen ist, es sei denn,
daß ein wichtiger Grund dem
entgegensteht.
4. Wird bei einem staatlichen
Gericht ein Antrag gestellt, vorläufige
oder sichernde Maßnahmen
anzuordnen, so gilt
dies weder als unvereinbar mit
der Schiedsvereinbarung noch
als Unterwerfung der Hauptsache
unter die staatliche Gerichtsbarkeit.
Artikel VII
Anwendbares Recht
1. Den Parteien steht es frei,
das Recht zu vereinbaren, welches
das Schiedsgericht in der
Hauptsache anzuwenden hat.
Haben die Parteien das anzu-
wendende Recht nicht bestimmt,
so hat das Schiedsgericht
das Recht anzuwenden,
auf das die Kollisionsnormen
hinweisen, von denen auszugehen
das Schiedsgericht jeweils
für richtig erachtet. In beiden
Fällen hat das Schiedsgericht die
Bestimmungen des Vertrages
und die Handelsbräuche zu berücksichtigen.
2. Das Schiedsgericht entscheidet
nach Billigkeit, wenn dies
dem Willen der Parteien entspricht
und wenn das für das
schiedsrichterliche Verfahren
maßgebende Recht es gestattet.
Artikel VIII
Begründung des
Schiedsspruches
Es wird vermutet, daß die
Parteien davon ausgegangen
sind, der Schiedsspruch werde
begründet werden, es sei denn,
a) daß die Parteien ausdrücklich
erklärt haben, der Schiedsspruch
bedürfe keiner Begründung,
oder
b) daß sie sich einem schiedsrichterlichen
Verfahrensrecht
unterworfen haben, nach welchem
es nicht üblich ist, Schiedssprüche
zu begründen, sofern
nicht in diesem Fall von den
Parteien oder von einer Partei
vor Schluß der mündlichen Verhandlung
oder, wenn eine
mündliche Verhandlung nicht
stattgefunden hat, vor der
schriftlichen Abfassung des
Schiedsspruches eine Begründung
ausdrücklich verlangt
worden ist.
Artikel IX
Aufhebung des
Schiedsspruches
1. Ist ein unter dieses Übereinkommen
fallender Schiedsspruch
in einem Vertragsstaat
aufgehoben worden, so bildet
dies in einem anderen Vertragsstaat
nur dann einen Grund für
die Versagung der Anerkennung
oder der Vollstreckung, wenn
die Aufhebung in dem Staat, in
dem oder nach dessen Recht der
Schiedsspruch ergangen ist, ausgesprochen
worden ist und
wenn sie auf einem der folgenden
Gründe beruht
a) Die Parteien, die eine
Schiedsvereinbarung geschlossen
haben, waren nach dem Recht,
das für sie persönlich maßgebend
ist, in irgendeiner Hinsicht
hiezu nicht fähig, oder
die Vereinbarung ist nach dem
Recht, dem die Parteien sie
unterworfen haben, oder, falls
die Parteien hierüber nichts bestimmt
haben, nach dem Recht
des Staates, in dem der Schiedsspruch
ergangen ist, ungültig;
oder
b) die Partei, welche die Aufhebung
des Schiedsspruches begehrt,
ist von der Bestellung des
Schiedsrichters oder von dem
schiedsrichterlichen Verfahren
nicht gehörig in Kenntnis gesetzt
worden, oder sie hat aus
einem anderen Grund ihre Angriffs-
oder Verteidigungsmittel
nicht geltend machen können;
oder
c) der Schiedsspruch betrifft
eine Streitigkeit, die in der
Schiedsabrede nicht erwähnt ist
oder nicht unter die Bestimmungen
der Schiedsklausel fällt,
oder er enthält Entscheidungen,
welche die Grenzen der Schiedsabrede
oder der Schiedsklausel
überschreiten; kann jedoch der
Teil des Schiedsspruches, der sich
auf Streitpunkte bezieht, die
dem schiedsrichterlichen Verfahren
unterworfen waren, von
dem Teil, der Streitpunkte betrifft,
die ihm nicht unterworfen
waren, getrennt werden,
so muß der erstgenannte Teil
des Schiedsspruches nicht aufgehoben
werden; oder
d) die Bildung des Schiedsgerichts
oder das schiedsrichterliche
Verfahren hat der Vereinbarung
der Parteien oder, mangels
einer solchen Vereinbarung,
den Bestimmungen des Artikels
IV nicht entsprochen.
2. Im Verhältnis zwischen
Vertragsstaaten, die auch Vertragsparteien
des New-Yorker
Übereinkommens vom 10. Juni
1958 über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche sind, hat Absatz
1 die Wirkung, die Anwendung
des Artikels V Absatz 1
Buchstabe e des New-Yorker
Übereinkommens auf die Aufhebungsgründe
zu beschränken,
die in Absatz 1 dieses Artikels
aufgezählt sind.
Artikel X
Schlußbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen
steht den Mitgliedstaaten der
Wirtschaftskommission für
Europa sowie den nach Absatz 8
des der Kommission erteilten
Auftrages in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Staaten zur Unterzeichnung
oder zum Beitritt
offen.
2. Die Staaten, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an
gewissen Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können
durch Beitritt Vertragsparteien
des Übereinkommens nach seinem
Inkrafttreten werden.
3. Das Übereinkommen liegt
bis einschließlich 31. Dezember
1961 zur Unterzeichnung auf.
Nach diesem Tage steht es zum
Beitritt offen.
4. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifizierung.
5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
sind bei dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
6. Bei der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens, bei
der Ratifizierung oder beim
Beitritt teilen die Vertragsparteien
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen die
Liste der Handelskammern
oder anderen Institutionen ihres
Staates mit, deren Präsidenten
die Aufgaben erfüllen sollen,
die durch Artikel IV den Präsidenten
der zuständigen Handelskammern
übertragen werden.
7. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens lassen die
Gültigkeit mehrseitiger oder
zweiseitiger Verträge, welche die
Vertragsstaaten auf dem Gebiete
der Schiedsgerichtsbarkeit
geschlossen haben oder noch
schließen werden, unberührt.
8. Dieses Übereinkommen tritt
am neunzigsten Tage nach der
Hinterlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden durch
fünf der in Absatz 1 bezeichneten
Staaten in Kraft. Für
jeden Staat, der dieses Übereinkommen
später ratifiziert oder
ihm später beitritt, tritt es am
neunzigsten Tage nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
9. Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird zwölf Monate,
nachdem die Notifikation dem
Generalsekretär zugegangen ist,
wirksam.
10. Sinkt die Zahl der Vertragsparteien
nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens durch
Kündigungen auf weniger als
fünf, so tritt das Übereinkommen
mit dem Tag außer Kraft,
an dem die letzte dieser Kündigungen
wirksam wird.
11. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert
den in Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie den Staaten, die
auf Grund des Absatzes 2 Vertragsparteien
geworden sind,
a) die Erklärungen gemäß
Artikel II Absatz 2;
b) die Ratifikationen und Beitrittserklärungen
gemäß den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels;
c) die Mitteilungen gemäß
Absatz 6 dieses Artikels;
d) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Übereinkommen gemäß
Absatz 8 dieses Artikels in
Kraft tritt;
e) die Kündigungen gemäß
Absatz 9 dieses Artikels;
f) das Außerkrafttreten dieses
Übereinkommens gemäß Absatz
10 dieses Artikels.
12. Nach dem 31. Dezember
1961 wird die Urschrift dieses
Übereinkommens bei dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt, der allen
in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Staaten beglaubigte
Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am
einundzwanzigsten April neunzehnhunderteinundsechzig
in
einer einzigen Urschrift in englischer,
französischer und russischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut in gleicher Weise maßgebend
ist.
(Übersetzung)
ANLAGE
Zusammensetzung und Verfahren
des in Artikel IV des
Übereinkommens bezeichneten
Besonderen Komitees
1. Das in Artikel IV des
Übereinkommens bezeichnete
Besondere Komitee setzt sich
aus zwei ordentlichen Mitgliedern
und einem Vorsitzenden
zusammen. Eines der ordentlichen
Mitglieder wird von den
Handelskammern oder anderen
Institutionen gewählt, die gemäß
Artikel X Absatz 6 des
Übereinkommens von den
Staaten bezeichnet werden, in
denen im Zeitpunkt, in dem das
Übereinkommen zur Unterzeichnung
aufgelegt wird, Landesgruppen
(Nationalkomitees)
der Internationalen Handelskammer
bestehen und die im
Zeitpunkt der Wahl Vertragsparteien
des Übereinkommens
sind. Das andere Mitglied wird
von den Handelskammern oder
anderen Institutionen gewählt,
die gemäß Artikel X Absatz
6 des Übereinkommens
von den Staaten bezeichnet
werden, in denen im Zeitpunkt,
in dem das Übereinkommen
zur Unterzeichnung
aufgelegt wird, keine
Landesgruppen (Nationalkomitees)
der Internationalen Handelskammer
bestehen und die
im Zeitpunkt der Wahl Vertragsparteien
des Übereinkommens
sind.
2. Die Personen, die unter den
Voraussetzungen des Absatzes 7
das Amt des Vorsitzenden des
Besonderen Komitees auszuüben
berufen sind, werden
ebenfalls von den Handelskammern
oder anderen Institutionen
gewählt, wie dies in Absatz
1 vorgesehen ist.
3. Die in Absatz 1 bezeichneten
Handelskammern oder
anderen Institutionen nehmen
gleichzeitig mit der Wahl der
Vorsitzenden und der ordentlichen
Mitglieder und in gleicher
Weise die Wahl stellvertretender
Mitglieder für den Fall
der vorübergehenden Verhin-
derung der Vorsitzenden oder
der ordentlichen Mitglieder
vor. Im Falle der dauernden
Verhinderung oder des Rücktritts
eines Vorsitzenden oder
eines ordentlichen Mitglieds
wird sein Stellvertreter, je nach
den Umständen, Vorsitzender
oder ordentliches Mitglied; die
Gruppe der Handelskammern
oder anderen Institutionen, die
den Stellvertreter gewählt
hatte, der Vorsitzender oder
ordentliches Mitglied geworden
ist, wählt sodann einen neuen
Stellvertreter.
4. Die ersten Wahlen zur Bildung
des Komitees finden innerhalb
von 90 Tagen nach der
Hinterlegung der fünften Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
statt. An diesen Wahlen können
auch die Handelskammern
oder anderen Institutionen teilnehmen,
die von den Staaten
bezeichnet werden, welche das
Übereinkommen unterzeichnet
haben, jedoch noch nicht Vertragsparteien
sind. Können die
Wahlen innerhalb der angegebenen
Frist nicht durchgeführt
werden, so sind die Absätze 3
bis 7 des Artikels IV des Übereinkommens
so lange nicht anzuwenden,
bis die Wahlen nach
den vorstehenden Bestimmungen
durchgeführt werden.
5. Vorbehaltlich des Absatzes
7 werden die Mitglieder des
Besonderen Komitees für einen
Zeitraum von vier Jahren gewählt.
Neuwahlen haben innerhalb
der ersten sechs Monate
des vierten Jahres nach den vorhergegangenen
Wahlen stattzufinden.
Führt eine Neuwahl der
Mitglieder des Besonderen
Komitees zu keinen Ergebnissen,
so üben die vorher gewählten
Mitglieder ihr Amt bis zur
Wahl der neuen Mitglieder
weiter aus.
6. Die Ergebnisse der Wahlen
der Mitglieder des Besonderen
Komitees werden dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
mitgeteilt; dieser notifiziert
sie den in Artikel X Absatz
1 des Übereinkommens
bezeichneten Staaten sowie den
Staaten, die gemäß Artikel X
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind. Der Generalsekretär
notifiziert gegebenenfalls
auch allen diesen Staaten, daß
die Absätze 3 bis 7 des Artikels
IV des Übereinkommens
gemäß Absatz 4 dieser Anlage
noch nicht anzuwenden sind
und von welchem Zeitpunkt an
diese Absätze anwendbar werden.
7. Die zu Vorsitzenden gewählten
Personen üben ihr
Amt abwechselnd aus, und zwar
jede für zwei Jahre. Wer von
den beiden Personen während
des ersten Zeitraumes von zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten
des Übereinkommens das Amt
des Vorsitzenden ausübt, wird
durch das Los bestimmt. Der
Vorsitz geht sodann jeweils für
den nächsten Zeitraum von
zwei Jahren auf die Person
über, die von der anderen
Gruppe von Staaten zum Vorsitzenden
gewählt worden ist
als derjenigen, welche den Vorsitzenden
gewählt hat, der in
dem unmittelbar vorhergegangenen
Zeitraum von zwei Jahren
sein Amt ausgeübt hat.
8. Die in den Absätzen 3 bis
7 des Artikels IV des Übereinkommens
vorgesehenen Anträge
an das Besondere Komitee
sind bei dem Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission
für Europa einzureichen.
Der Exekutivsekretär
legt den Antrag zunächst dem
Mitglied des Besonderen Komitees
vor, das von der anderen
Gruppe von Staaten gewählt
worden ist als derjenigen, welche
den bei Eingang des Antrags
im Amt befindlichen Vorsitzenden
gewählt hat. Die Lösung,
die das mit dem Antrag
zuerst befaßte Mitglied vorschlägt,
übermittelt der Exekutivsekretär
dem anderen Mitglied
des Komitees; stimmt dieses
Mitglied dem Vorschlag zu,
so gilt diese Lösung als Entscheidung
des Komitees und
wird als solche von dem Exekutivsekretär
dem Antragsteller
mitgeteilt.
9. Können sich die beiden
Mitglieder des Besonderen
Komitees, denen der Exekutivsekretär
den Antrag vorgelegt
hat, über eine Lösung auf
schriftlichem Wege nicht einigen,
so beruft der Exekutivsekretär
eine Sitzung des Besonderen
Komitees nach Genf
ein, um zu versuchen, eine einstimmige
Entscheidung über
den Antrag herbeizuführen.
Wird keine Einstimmigkeit erzielt,
so wird die Entscheidung
des Komitees mit Stimmenmehrheit
getroffen und von dem
Exekutivsekretär dem Antragsteller
mitgeteilt.
10. Die Kosten, die in einer
unter dieses Übereinkommen
fallenden Streitigkeit mit der
Einschaltung des Besonderen
Komitees verbunden sind, hat
zunächst der Antragsteller zu
entrichten, sie gelten jedoch als
Kosten des schiedsrichterlichen
Verfahrens.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Feber 1964
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde ist am 6. März 1964 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt worden, wobei gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens notifiziert wurde, daß
der Präsident der „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft", Wien I., Stubenring 12, die
Aufgaben erfüllen wird, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen Handelskammern
übertragen werden.
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel X Absatz 8 für Österreich am
4. Juni 1964 in Kraft.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Jugoslawien, Rumänien,
Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Die nachstehend angeführten Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens die folgenden Institutionen notifiziert, deren
Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen
Handelskammern übertragen werden
Jugoslawien: Außenhandelsschiedsgericht bei der Bundeswirtschaftskammer, Knez Mihajlova 10,
Belgrad,
Rumänien: Handelskammer der Rumänischen Volksrepublik,
Tschechoslowakei: Handelskammer der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
Ungarn: Ungarische Handelskammer,
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Allunions-Handelskammer,
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik: Allunions-Handelskammer.