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107. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

Nachdem das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

vom 21. April 1961 samt Anlage, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE UNTERZEICHNETEN,

GEHÖRIG bevollmächtigt,

die unter den Auspizien der

Wirtschaftskommission für

Europa der Vereinten

Nationen zusammengetreten

sind, haben

IN KENNTNIS, daß am

Schluß der Konferenz der

Vereinten Nationen über

die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

am

10. Juni 1958 in New York

ein Übereinkommen über

die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer

Schiedssprüche unterzeichnet

worden ist,

IN DEM WUNSCH, zu der

Entwicklung des europäischen

Handels dadurch beizutragen,

daß soweit wie

möglich gewisse Schwierigkeiten

behoben werden,

welche die Gestaltung und

die Durchführung der

internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit

in

den Beziehungen zwischen

natürlichen oder juristischen

Personen verschiedener

Staaten Europas beeinträchtigen

können,

folgendes vereinbart

Artikel I

Anwendungsbereich

des Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen ist

anzuwenden

a) auf Schiedsvereinbarungen,

die zum Zwecke der Regelung

von bereits entstandenen oder

künftig entstehenden Streitigkeiten

aus internationalen Handelsgeschäften

zwischen natürlichen

oder juristischen Personen

geschlossen werden, sofern diese

bei Abschluß der Vereinbarung

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

oder ihren Sitz in verschiedenen

Vertragsstaaten haben;

b) auf schiedsrichterliche Verfahren

und auf Schiedssprüche,

die sich auf die in Absatz 1

Buchstabe a bezeichneten Vereinbarungen

gründen.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

a) „Schiedsvereinbarung" eine

Schiedsklausel in einem Vertrag

oder eine Schiedsabrede, sofern

der Vertrag oder die Schiedsabrede

von den Parteien unterzeichnet

oder in Briefen, Telegrammen

oder Fernschreiben,

die sie gewechselt haben, enthalten

ist und, im Verhältnis zwischen

Staaten, die in ihrem

Recht für Schiedsvereinbarungen

nicht die Schriftform fordern,

jede Vereinbarung, die in

den nach diesen Rechtsordnungen

zulässigen Formen geschlossen

ist;

b) „Regelung durch ein

Schiedsgericht" die Regelung

von Streitigkeiten nicht nur

durch Schiedsrichter, die für

eine bestimmte Sache bestellt

werden (ad hoc-Schiedsgericht),

sondern auch durch ein ständiges

Schiedsgericht;

c) „Sitz" den Ort, an dem

sich die Niederlassung befindet,

welche die Schiedsvereinbarung

geschlossen hat.

Artikel II

Schiedsfähigkeit der

juristischen Personen

des öffentlichen

Rechts

1. In Fällen des Artikels I Absatz

1 haben die juristischen Personen,

die nach dem für sie

maßgebenden Recht „juristische

Personen des öffentlichen

Rechts" sind, die Fähigkeit,

wirksam Schiedsvereinbarungen

zu schließen.

2. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder Ratifizierung

des Übereinkommens oder

beim Beitritt erklären, daß er

diese Fähigkeit in dem Ausmaße

beschränkt, das in seiner

Erklärung bestimmt ist.

Artikel III

Fähigkeit der Ausländer

zum Schiedsrichteramt

Ausländer können in schiedsrichterlichen

Verfahren, auf die

dieses Übereinkommen anzuwenden

ist, zu Schiedsrichtern

bestellt werden.

Artikel IV

Gestaltung des schiedsrichterlichen

Verfahrens

1. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung

steht es frei zu

bestimmen,

a) daß ihre Streitigkeiten

einem ständigen Schiedsgericht

unterworfen werden; in diesem

Fall wird das Verfahren nach

der Schiedsgerichtsordnung des

bezeichneten Schiedsgerichts

durchgeführt; oder

b) daß ihre Streitigkeiten

einem ad hoc-Schiedsgericht unterworfen

werden; in diesem

Fall können die Parteien insbesondere

i) die Schiedsrichter bestellen

oder im einzelnen bestimmen,

wie die Schiedsrichter

bei Entstehen einer

Streitigkeit bestellt werden;

ii) den Ort bestimmen, an

dem das schiedsrichterliche

Verfahren durchgeführt

werden soll;

iii) die von den Schiedsrichtern

einzuhaltenden Verfahrensregeln

festlegen.

2. Haben die Parteien vereinbart,

die Regelung ihrer Streitigkeiten

einem ad hoc-Schiedsgericht

zu unterwerfen, und hat

eine der Parteien innerhalb von

30 Tagen, nachdem der Antrag,

mit dem das Schiedsgericht angerufen

wird, dem Beklagten zugestellt

worden ist, ihren

Schiedsrichter nicht bestellt, so

wird dieser Schiedsrichter, sofern

nichts anderes vereinbart

ist, auf Antrag der anderen Partei

von dem Präsidenten der zuständigen

Handelskammer des

Staates bestellt, in dem die säumige

Partei bei Stellung des Antrags,

mit dem das Schiedsgericht

angerufen wird, ihren

gewöhnlichen Aufenthalt oder

ihren Sitz hat. Dieser Absatz

gilt auch für die Ersetzung von

Schiedsrichtern, die von einer

Partei oder von dem Präsidenten

der oben bezeichneten Handelskammer

bestellt worden

sind.

3. Haben die Parteien vereinbart,

die Regelung ihrer Streitigkeiten

einem ad hoc-Schiedsgericht,

das aus einem Schiedsrichter

oder aus mehreren

Schiedsrichtern besteht, zu

unterwerfen, und enthält die

Schiedsvereinbarung keine Angaben

über die Maßnahmen der

in Absatz 1 bezeichneten Art,

die zur Gestaltung des schiedsrichterlichen

Verfahrens erforderlich

sind, so werden diese

Maßnahmen, wenn die Parteien

sich hierüber nicht einigen und

wenn nicht ein Fall des Absatzes

2 vorliegt, von dem

Schiedsrichter oder von den

Schiedsrichtern getroffen, die bereits

bestellt sind. Kommt zwischen

den Parteien über die Bestellung

des Einzelschiedsrichters

oder zwischen den Schiedsrichtern

über die zu treffenden

Maßnahmen eine Einigung nicht

zustande, so kann der Kläger,

wenn die Parteien den Ort bestimmt

haben, an dem das

schiedsrichterliche Verfahren

durchgeführt werden soll, sich

zu dem Zweck, daß diese Maßnahmen

getroffen werden, nach

seiner Wahl entweder an den

Präsidenten der zuständigen

Handelskammer des Staates, in

dem der von den Parteien bestimmte

Ort liegt, oder an den

Präsidenten der zuständigen

Handelskammer des Staates

wenden, in dem der Beklagte bei

Stellung des Antrags, mit dem

das Schiedsgericht angerufen

wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder seinen Sitz hat;

haben die Parteien den Ort,

an dem das schiedsrichterliche

Verfahren durchgeführt werden

soll, nicht bestimmt, so kann

sich der Kläger nach seiner

Wahl entweder an den Präsidenten

der zuständigen Handelskammer

des Staates, in dem

der Beklagte bei Stellung des

Antrags, mit dem das Schiedsgericht

angerufen wird, seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder

seinen Sitz hat, oder an das Besondere

Komitee wenden, dessen

Zusammensetzung und dessen

Verfahren in der Anlage zu diesem

Übereinkommen geregelt

sind. Übt der Kläger die ihm in

diesem Absatz eingeräumten

Rechte nicht aus, so können sie

von dem Beklagten oder von

den Schiedsrichtern ausgeübt

werden.

4. Der Präsident oder das Besondere

Komitee kann, je nach

den Umständen des ihm vorgelegten

Falles, folgende Maßnahmen

treffen

a) den Einzelschiedsrichter,

den Obmann des Schiedsgerichts,

den Oberschiedsrichter oder den

dritten Schiedsrichter bestellen;

b) einen oder mehrere

Schiedsrichter ersetzen, die nach

einem anderen als dem in Absatz

2 vorgesehenen Verfahren

bestellt worden sind;

c) den Ort bestimmen, an

dem das schiedsrichterliche Verfahren

durchgeführt werden

soll; jedoch können die Schiedsrichter

einen anderen Ort wählen;

d) unmittelbar oder durch

Verweisung auf die Schiedsgerichtsordnung

eines ständigen

Schiedsgerichts die von den

Schiedsrichtern einzuhaltenden

Verfahrensregeln festlegen,

wenn nicht mangels einer Vereinbarung

der Parteien über das

Verfahren die Schiedsrichter dieses

selbst festgelegt haben.

5. Haben die Parteien vereinbart,

die Regelung ihrer Streitigkeiten

einem ständigen

Schiedsgericht zu unterwerfen,

ohne daß sie das ständige

Schiedsgericht bestimmt haben,

und einigen sie sich nicht über

die Bestimmung des Schiedsgerichts,

so kann der Kläger

diese Bestimmung gemäß dem in

Absatz 3 vorgesehenen Verfahren

beantragen.

6. Enthält die Schiedsvereinbarung

keine Angaben über die

Art des Schiedsgerichts (ständiges

Schiedsgericht oder ad hoc-

Schiedsgericht), dem die Parteien

ihre Streitigkeit zu unterwerfen

beabsichtigt haben, und

einigen sich die Parteien nicht

über diese Frage, so kann der

Kläger von dem in Absatz 3

vorgesehenen Verfahren Gebrauch

machen. Der Präsident

der zuständigen Handelskammer

oder das Besondere Komitee

kann die Parteien entweder

an ein ständiges Schiedsgericht

verweisen oder sie auffordern,

ihre Schiedsrichter innerhalb

einer von ihm festgesetzten

Frist zu bestellen und sich

innerhalb derselben Frist über

die Maßnahmen zu einigen, die

zur Durchführung des schiedsrichterlichen

Verfahrens erforderlich

sind. In diesem letzten

Falle sind die Absätze 2, 3 und 4

anzuwenden.

7. Ist ein Antrag der in den

Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 vorgesehenen

Art von dem Präsidenten

der in diesen Absätzen

bezeichneten Handelskammer

innerhalb von 60 Tagen nach

Eingang des Antrags nicht er-

ledigt worden, so kann sich der

Antragsteller an das Besondere

Komitee wenden, damit dieses

die Aufgaben übernimmt, die

nicht erfüllt worden sind.

Artikel V

Einrede der Unzuständigkeit

des Schiedsgerichts

1. Will eine Partei die Einrede

der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts

erheben, so hat sie die

Einrede, wenn diese damit begründet

wird, die Schiedsvereinbarung

bestehe nicht, sei nichtig

oder sei hinfällig geworden, in

dem schiedsrichterlichen Verfahren

spätestens gleichzeitig

mit ihrer Einlassung in die

Hauptsache vorzubringen; wird

die Einrede damit begründet,

der Streitpunkt überschreite die

Befugnisse des Schiedsgerichts,

so hat die Partei die Einrede

vorzubringen, sobald der Streitpunkt,

der die Befugnisse des

Schiedsgerichts überschreiten

soll, in dem schiedsrichterlichen

Verfahren zur Erörterung

kommt. Wird eine Einrede von

den Parteien verspätet erhoben,

so hat das Schiedsgericht die

Einrede dennoch zuzulassen,

wenn die Verspätung auf einem

von dem Schiedsgericht für gerechtfertigt

erachteten Grund

beruht.

2. Werden die in Absatz 1 bezeichneten

Einreden der Unzuständigkeit

nicht in den dort

bestimmten zeitlichen Grenzen

erhoben, so können sie, sofern

es sich um Einreden handelt,

die zu erheben den Parteien

nach dem von dem Schiedsgericht

anzuwendenden Recht

überlassen ist, im weiteren Verlauf

des schiedsrichterlichen Verfahrens

nicht mehr erhoben

werden; sie können auch später

vor einem staatlichen Gericht

in einem Verfahren in der

Hauptsache oder über die Vollstreckung

des Schiedsspruches

nicht mehr geltend gemacht werden,

sofern es sich um Einreden

handelt, die zu erheben den Par-

teien nach dem Recht überlassen

ist, welches das mit der Hauptsache

oder mit der Vollstreckung

des Schiedsspruches

befaßte staatliche Gericht nach

seinen Kollisionsnormen anzuwenden

hat. Das staatliche Gericht

kann jedoch die Entscheidung,

mit der das Schiedsgericht

die Verspätung der Einrede

festgestellt hat, überprüfen.

3. Vorbehaltlich einer dem

staatlichen Gericht nach seinem

Recht zustehenden späteren

Überprüfung kann das Schiedsgericht,

dessen Zuständigkeit

bestritten wird, das Verfahren

fortsetzen; es ist befugt, über

seine eigene Zuständigkeit und

über das Bestehen oder die Gültigkeit

der Schiedsvereinbarung

oder des Vertrages, in dem diese

Vereinbarung enthalten ist, zu

entscheiden.

Artikel VI

Zuständigkeit der

staatlichen Gerichte

1. Der Beklagte kann die Einrede

der Unzuständigkeit, die

damit begründet wird, es liege

eine Schiedsvereinbarung vor,

in einem Verfahren vor einem

staatlichen Gericht, das eine

Partei der Schiedsvereinbarung

angerufen hat, nur vor oder

gleichzeitig mit seiner Einlassung

in die Hauptsache erheben,

je nachdem, ob die Einrede der

Unzuständigkeit nach dem

Recht des angerufenen staatlichen

Gerichts verfahrensrechtlicher

oder materiellrechtlicher

Natur ist; andernfalls ist die

Einrede ausgeschlossen.

2. Hat ein Gericht eines Vertragsstaates

über das Bestehen

oder die Gültigkeit einer

Schiedsvereinbarung zu entscheiden,

so hat es dabei die

Fähigkeit der Parteien nach dem

Recht, das für sie persönlich

maßgebend ist, und sonstige

Fragen wie folgt zu beurteilen

a) nach dem Recht, dem die

Parteien die Schiedsvereinbarung

unterstellt haben;

b) falls die Parteien hierüber

nichts bestimmt haben, nach

dem Recht des Staates, in dem

der Schiedsspruch ergehen soll;

c) falls die Parteien nichts

darüber bestimmt haben, welchem

Recht die Schiedsvereinbarung

unterstellt wird, und

falls im Zeitpunkt, in dem das

staatliche Gericht mit der Frage

befaßt wird, nicht vorausgesehen

werden kann, in welchem

Staat der Schiedsspruch

ergehen wird, nach dem Recht,

welches das angerufene Gericht

nach seinen Kollisionsnormen

anzuwenden hat.

Das angerufene Gericht kann

einer Schiedsvereinbarung die

Anerkennung versagen, wenn

die Streitigkeit nach seinem

Recht der Regelung durch ein

Schiedsgericht nicht unterworfen

werden kann.

3. Ist ein schiedsrichterliches

Verfahren vor der Anrufung

eines staatlichen Gerichts eingeleitet

worden, so hat das Gericht

eines Vertragsstaates, das

später mit einer Klage wegen

derselben Streitigkeit zwischen

denselben Parteien oder mit

einer Klage auf Feststellung,

daß die Schiedsvereinbarung

nicht bestehe, nichtig oder hinfällig

geworden sei, befaßt wird,

die Entscheidung über die Zuständigkeit

des Schiedsgerichts

auszusetzen, bis der Schiedsspruch

ergangen ist, es sei denn,

daß ein wichtiger Grund dem

entgegensteht.

4. Wird bei einem staatlichen

Gericht ein Antrag gestellt, vorläufige

oder sichernde Maßnahmen

anzuordnen, so gilt

dies weder als unvereinbar mit

der Schiedsvereinbarung noch

als Unterwerfung der Hauptsache

unter die staatliche Gerichtsbarkeit.

Artikel VII

Anwendbares Recht

1. Den Parteien steht es frei,

das Recht zu vereinbaren, welches

das Schiedsgericht in der

Hauptsache anzuwenden hat.

Haben die Parteien das anzu-

wendende Recht nicht bestimmt,

so hat das Schiedsgericht

das Recht anzuwenden,

auf das die Kollisionsnormen

hinweisen, von denen auszugehen

das Schiedsgericht jeweils

für richtig erachtet. In beiden

Fällen hat das Schiedsgericht die

Bestimmungen des Vertrages

und die Handelsbräuche zu berücksichtigen.

2. Das Schiedsgericht entscheidet

nach Billigkeit, wenn dies

dem Willen der Parteien entspricht

und wenn das für das

schiedsrichterliche Verfahren

maßgebende Recht es gestattet.

Artikel VIII

Begründung des

Schiedsspruches

Es wird vermutet, daß die

Parteien davon ausgegangen

sind, der Schiedsspruch werde

begründet werden, es sei denn,

a) daß die Parteien ausdrücklich

erklärt haben, der Schiedsspruch

bedürfe keiner Begründung,

oder

b) daß sie sich einem schiedsrichterlichen

Verfahrensrecht

unterworfen haben, nach welchem

es nicht üblich ist, Schiedssprüche

zu begründen, sofern

nicht in diesem Fall von den

Parteien oder von einer Partei

vor Schluß der mündlichen Verhandlung

oder, wenn eine

mündliche Verhandlung nicht

stattgefunden hat, vor der

schriftlichen Abfassung des

Schiedsspruches eine Begründung

ausdrücklich verlangt

worden ist.

Artikel IX

Aufhebung des

Schiedsspruches

1. Ist ein unter dieses Übereinkommen

fallender Schiedsspruch

in einem Vertragsstaat

aufgehoben worden, so bildet

dies in einem anderen Vertragsstaat

nur dann einen Grund für

die Versagung der Anerkennung

oder der Vollstreckung, wenn

die Aufhebung in dem Staat, in

dem oder nach dessen Recht der

Schiedsspruch ergangen ist, ausgesprochen

worden ist und

wenn sie auf einem der folgenden

Gründe beruht

a) Die Parteien, die eine

Schiedsvereinbarung geschlossen

haben, waren nach dem Recht,

das für sie persönlich maßgebend

ist, in irgendeiner Hinsicht

hiezu nicht fähig, oder

die Vereinbarung ist nach dem

Recht, dem die Parteien sie

unterworfen haben, oder, falls

die Parteien hierüber nichts bestimmt

haben, nach dem Recht

des Staates, in dem der Schiedsspruch

ergangen ist, ungültig;

oder

b) die Partei, welche die Aufhebung

des Schiedsspruches begehrt,

ist von der Bestellung des

Schiedsrichters oder von dem

schiedsrichterlichen Verfahren

nicht gehörig in Kenntnis gesetzt

worden, oder sie hat aus

einem anderen Grund ihre Angriffs-

oder Verteidigungsmittel

nicht geltend machen können;

oder

c) der Schiedsspruch betrifft

eine Streitigkeit, die in der

Schiedsabrede nicht erwähnt ist

oder nicht unter die Bestimmungen

der Schiedsklausel fällt,

oder er enthält Entscheidungen,

welche die Grenzen der Schiedsabrede

oder der Schiedsklausel

überschreiten; kann jedoch der

Teil des Schiedsspruches, der sich

auf Streitpunkte bezieht, die

dem schiedsrichterlichen Verfahren

unterworfen waren, von

dem Teil, der Streitpunkte betrifft,

die ihm nicht unterworfen

waren, getrennt werden,

so muß der erstgenannte Teil

des Schiedsspruches nicht aufgehoben

werden; oder

d) die Bildung des Schiedsgerichts

oder das schiedsrichterliche

Verfahren hat der Vereinbarung

der Parteien oder, mangels

einer solchen Vereinbarung,

den Bestimmungen des Artikels

IV nicht entsprochen.

2. Im Verhältnis zwischen

Vertragsstaaten, die auch Vertragsparteien

des New-Yorker

Übereinkommens vom 10. Juni

1958 über die Anerkennung

und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche sind, hat Absatz

1 die Wirkung, die Anwendung

des Artikels V Absatz 1

Buchstabe e des New-Yorker

Übereinkommens auf die Aufhebungsgründe

zu beschränken,

die in Absatz 1 dieses Artikels

aufgezählt sind.

Artikel X

Schlußbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen

steht den Mitgliedstaaten der

Wirtschaftskommission für

Europa sowie den nach Absatz 8

des der Kommission erteilten

Auftrages in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Staaten zur Unterzeichnung

oder zum Beitritt

offen.

2. Die Staaten, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an

gewissen Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können

durch Beitritt Vertragsparteien

des Übereinkommens nach seinem

Inkrafttreten werden.

3. Das Übereinkommen liegt

bis einschließlich 31. Dezember

1961 zur Unterzeichnung auf.

Nach diesem Tage steht es zum

Beitritt offen.

4. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifizierung.

5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

sind bei dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

6. Bei der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens, bei

der Ratifizierung oder beim

Beitritt teilen die Vertragsparteien

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen die

Liste der Handelskammern

oder anderen Institutionen ihres

Staates mit, deren Präsidenten

die Aufgaben erfüllen sollen,

die durch Artikel IV den Präsidenten

der zuständigen Handelskammern

übertragen werden.

7. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens lassen die

Gültigkeit mehrseitiger oder

zweiseitiger Verträge, welche die

Vertragsstaaten auf dem Gebiete

der Schiedsgerichtsbarkeit

geschlossen haben oder noch

schließen werden, unberührt.

8. Dieses Übereinkommen tritt

am neunzigsten Tage nach der

Hinterlegung der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden durch

fünf der in Absatz 1 bezeichneten

Staaten in Kraft. Für

jeden Staat, der dieses Übereinkommen

später ratifiziert oder

ihm später beitritt, tritt es am

neunzigsten Tage nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

9. Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation kündigen. Die

Kündigung wird zwölf Monate,

nachdem die Notifikation dem

Generalsekretär zugegangen ist,

wirksam.

10. Sinkt die Zahl der Vertragsparteien

nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens durch

Kündigungen auf weniger als

fünf, so tritt das Übereinkommen

mit dem Tag außer Kraft,

an dem die letzte dieser Kündigungen

wirksam wird.

11. Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen notifiziert

den in Absatz 1 bezeichneten

Staaten sowie den Staaten, die

auf Grund des Absatzes 2 Vertragsparteien

geworden sind,

a) die Erklärungen gemäß

Artikel II Absatz 2;

b) die Ratifikationen und Beitrittserklärungen

gemäß den

Absätzen 1 und 2 dieses Artikels;

c) die Mitteilungen gemäß

Absatz 6 dieses Artikels;

d) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Übereinkommen gemäß

Absatz 8 dieses Artikels in

Kraft tritt;

e) die Kündigungen gemäß

Absatz 9 dieses Artikels;

f) das Außerkrafttreten dieses

Übereinkommens gemäß Absatz

10 dieses Artikels.

12. Nach dem 31. Dezember

1961 wird die Urschrift dieses

Übereinkommens bei dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt, der allen

in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten

Staaten beglaubigte

Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben

die hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am

einundzwanzigsten April neunzehnhunderteinundsechzig

in

einer einzigen Urschrift in englischer,

französischer und russischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut in gleicher Weise maßgebend

ist.

(Übersetzung)

ANLAGE

Zusammensetzung und Verfahren

des in Artikel IV des

Übereinkommens bezeichneten

Besonderen Komitees

1. Das in Artikel IV des

Übereinkommens bezeichnete

Besondere Komitee setzt sich

aus zwei ordentlichen Mitgliedern

und einem Vorsitzenden

zusammen. Eines der ordentlichen

Mitglieder wird von den

Handelskammern oder anderen

Institutionen gewählt, die gemäß

Artikel X Absatz 6 des

Übereinkommens von den

Staaten bezeichnet werden, in

denen im Zeitpunkt, in dem das

Übereinkommen zur Unterzeichnung

aufgelegt wird, Landesgruppen

(Nationalkomitees)

der Internationalen Handelskammer

bestehen und die im

Zeitpunkt der Wahl Vertragsparteien

des Übereinkommens

sind. Das andere Mitglied wird

von den Handelskammern oder

anderen Institutionen gewählt,

die gemäß Artikel X Absatz

6 des Übereinkommens

von den Staaten bezeichnet

werden, in denen im Zeitpunkt,

in dem das Übereinkommen

zur Unterzeichnung

aufgelegt wird, keine

Landesgruppen (Nationalkomitees)

der Internationalen Handelskammer

bestehen und die

im Zeitpunkt der Wahl Vertragsparteien

des Übereinkommens

sind.

2. Die Personen, die unter den

Voraussetzungen des Absatzes 7

das Amt des Vorsitzenden des

Besonderen Komitees auszuüben

berufen sind, werden

ebenfalls von den Handelskammern

oder anderen Institutionen

gewählt, wie dies in Absatz

1 vorgesehen ist.

3. Die in Absatz 1 bezeichneten

Handelskammern oder

anderen Institutionen nehmen

gleichzeitig mit der Wahl der

Vorsitzenden und der ordentlichen

Mitglieder und in gleicher

Weise die Wahl stellvertretender

Mitglieder für den Fall

der vorübergehenden Verhin-

derung der Vorsitzenden oder

der ordentlichen Mitglieder

vor. Im Falle der dauernden

Verhinderung oder des Rücktritts

eines Vorsitzenden oder

eines ordentlichen Mitglieds

wird sein Stellvertreter, je nach

den Umständen, Vorsitzender

oder ordentliches Mitglied; die

Gruppe der Handelskammern

oder anderen Institutionen, die

den Stellvertreter gewählt

hatte, der Vorsitzender oder

ordentliches Mitglied geworden

ist, wählt sodann einen neuen

Stellvertreter.

4. Die ersten Wahlen zur Bildung

des Komitees finden innerhalb

von 90 Tagen nach der

Hinterlegung der fünften Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

statt. An diesen Wahlen können

auch die Handelskammern

oder anderen Institutionen teilnehmen,

die von den Staaten

bezeichnet werden, welche das

Übereinkommen unterzeichnet

haben, jedoch noch nicht Vertragsparteien

sind. Können die

Wahlen innerhalb der angegebenen

Frist nicht durchgeführt

werden, so sind die Absätze 3

bis 7 des Artikels IV des Übereinkommens

so lange nicht anzuwenden,

bis die Wahlen nach

den vorstehenden Bestimmungen

durchgeführt werden.

5. Vorbehaltlich des Absatzes

7 werden die Mitglieder des

Besonderen Komitees für einen

Zeitraum von vier Jahren gewählt.

Neuwahlen haben innerhalb

der ersten sechs Monate

des vierten Jahres nach den vorhergegangenen

Wahlen stattzufinden.

Führt eine Neuwahl der

Mitglieder des Besonderen

Komitees zu keinen Ergebnissen,

so üben die vorher gewählten

Mitglieder ihr Amt bis zur

Wahl der neuen Mitglieder

weiter aus.

6. Die Ergebnisse der Wahlen

der Mitglieder des Besonderen

Komitees werden dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

mitgeteilt; dieser notifiziert

sie den in Artikel X Absatz

1 des Übereinkommens

bezeichneten Staaten sowie den

Staaten, die gemäß Artikel X

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind. Der Generalsekretär

notifiziert gegebenenfalls

auch allen diesen Staaten, daß

die Absätze 3 bis 7 des Artikels

IV des Übereinkommens

gemäß Absatz 4 dieser Anlage

noch nicht anzuwenden sind

und von welchem Zeitpunkt an

diese Absätze anwendbar werden.

7. Die zu Vorsitzenden gewählten

Personen üben ihr

Amt abwechselnd aus, und zwar

jede für zwei Jahre. Wer von

den beiden Personen während

des ersten Zeitraumes von zwei

Jahren nach dem Inkrafttreten

des Übereinkommens das Amt

des Vorsitzenden ausübt, wird

durch das Los bestimmt. Der

Vorsitz geht sodann jeweils für

den nächsten Zeitraum von

zwei Jahren auf die Person

über, die von der anderen

Gruppe von Staaten zum Vorsitzenden

gewählt worden ist

als derjenigen, welche den Vorsitzenden

gewählt hat, der in

dem unmittelbar vorhergegangenen

Zeitraum von zwei Jahren

sein Amt ausgeübt hat.

8. Die in den Absätzen 3 bis

7 des Artikels IV des Übereinkommens

vorgesehenen Anträge

an das Besondere Komitee

sind bei dem Exekutivsekretär

der Wirtschaftskommission

für Europa einzureichen.

Der Exekutivsekretär

legt den Antrag zunächst dem

Mitglied des Besonderen Komitees

vor, das von der anderen

Gruppe von Staaten gewählt

worden ist als derjenigen, welche

den bei Eingang des Antrags

im Amt befindlichen Vorsitzenden

gewählt hat. Die Lösung,

die das mit dem Antrag

zuerst befaßte Mitglied vorschlägt,

übermittelt der Exekutivsekretär

dem anderen Mitglied

des Komitees; stimmt dieses

Mitglied dem Vorschlag zu,

so gilt diese Lösung als Entscheidung

des Komitees und

wird als solche von dem Exekutivsekretär

dem Antragsteller

mitgeteilt.

9. Können sich die beiden

Mitglieder des Besonderen

Komitees, denen der Exekutivsekretär

den Antrag vorgelegt

hat, über eine Lösung auf

schriftlichem Wege nicht einigen,

so beruft der Exekutivsekretär

eine Sitzung des Besonderen

Komitees nach Genf

ein, um zu versuchen, eine einstimmige

Entscheidung über

den Antrag herbeizuführen.

Wird keine Einstimmigkeit erzielt,

so wird die Entscheidung

des Komitees mit Stimmenmehrheit

getroffen und von dem

Exekutivsekretär dem Antragsteller

mitgeteilt.

10. Die Kosten, die in einer

unter dieses Übereinkommen

fallenden Streitigkeit mit der

Einschaltung des Besonderen

Komitees verbunden sind, hat

zunächst der Antragsteller zu

entrichten, sie gelten jedoch als

Kosten des schiedsrichterlichen

Verfahrens.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Feber 1964

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde ist am 6. März 1964 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt worden, wobei gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens notifiziert wurde, daß

der Präsident der „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft", Wien I., Stubenring 12, die

Aufgaben erfüllen wird, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen Handelskammern

übertragen werden.

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel X Absatz 8 für Österreich am

4. Juni 1964 in Kraft.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Jugoslawien, Rumänien,

Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Die nachstehend angeführten Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens die folgenden Institutionen notifiziert, deren

Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen

Handelskammern übertragen werden

Jugoslawien: Außenhandelsschiedsgericht bei der Bundeswirtschaftskammer, Knez Mihajlova 10,

Belgrad,

Rumänien: Handelskammer der Rumänischen Volksrepublik,

Tschechoslowakei: Handelskammer der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

Ungarn: Ungarische Handelskammer,

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Allunions-Handelskammer,

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik: Allunions-Handelskammer.

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