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107_1963 AT

107. Kundmachung: Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Kundmachung: Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten.

Auf Grund des Artikels 60 Absatz 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

in Verbindung mit § 22 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1962, BGBl. Nr. 247, wird kundgemacht

Das Bundesvolk hat in dem am 28. April 1963 stattgefundenen Wahlgang Dr. Adolf Schärf

zum Bundespräsidenten der Republik Österreich wiedergewählt.

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