107. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 7 und 17 des Gerichtlichen
Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109,
in der Fassung des Art. II der Verwaltungsvollstreckungsgesetz-
Novelle 1949, BGBl. Nr. 151,
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 219/1956 und
BGBl. Nr. 308/1960 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Der § 216 der Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz (Geo.) in der Fassung
der Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz, BGBl. Nr. 264/1951, hat zu lauten
„§ 216. Zahlungsauftrag.
(1) Soweit für die Einhebung von Geldstrafen,
Verfallsbeträgen, Haftungsbeträgen oder Zehr- und
Ganggeldern der Vollstrecker nichts anderes
bestimmt ist, ist zur Einhebung aller Beträge,
die nach den Bestimmungen des GEG. 1948 einzubringen
sind, der Zahlungsauftrag GeoForm.
Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat
die Bezeichnung der Rechtssache, Namen, Beruf
und Anschrift (Bezeichnung und Sitz) des
Zahlungspflichtigen, die Höhe des einzubringenden
Betrages, wenn er sich aus mehreren Teilbeträgen
zusammensetzt, auch eine Aufgliederung,
und schließlich die Aufforderung zu enthalten,
den Betrag binnen 14 Tagen nach der
Zustellung des Zahlungsauftrages grundsätzlich
auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle
(§ 219) einzuzahlen. Der Zahlungspflichtige ist
im Zahlungsauftrag darauf hinzuweisen, daß er
den Betrag nicht in Gerichtskostenmarken entrichten
darf und daß Säumnis bei der Zahlung
die zwangsweise Eintreibung zur Folge hat. Der
Kostenbeamte hat den Zahlungsauftrag im
Durchschreibeverfahren dreifach (Abs. 2) auszufertigen
und zu unterschreiben; er hat auch
den Rückschein des Briefumschlages für die Zustellung
an den Zahlungspflichtigen (GeoForm.
Nr. 50 a) auszufüllen.
(2) Haften mehrere Zahlungspflichtige für
denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist
für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu
erlassen, in dem sie anzuführen und zur Zahlung
aufzufordern sind. Sie sind darauf hinzuweisen,
daß die Zahlung eines von ihnen auch die
anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber
dem Bunde befreit. Der Zahlungsauftrag ist in
so vielen Ausfertigungen herzustellen, daß jedem
Zahlungspflichtigen eine zugestellt werden kann.
Beträge, für die nicht dieselben Zahlungspflichtigen
zur ungeteilten Hand haften, dürfen nicht
in den gemeinsamen Zahlungsauftrag aufgenommen
werden; wird deshalb für einen der
mehreren Zahlungspflichtigen noch ein besonderer
Zahlungsauftrag erlassen, so darf dafür
keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben
werden; die Zahlungsaufträge für denselben
Zahlungspflichtigen sind in einem gemeinsamen
Briefumschlag zuzustellen.
(3) Ist ein Betrag für einen Dritten einzubringen
(§ 211 Abs. 1 Z. 2), so hat der Kostenbeamte
in den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die
für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt
bestimmt sind, den Namen, den Beruf und die
Anschrift (die Bezeichnung und den Sitz) des
Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als
Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an
den Empfangsberechtigten zu überweisen. Ein
von diesem dem Gericht übermittelter Erlagschein
für die Einzahlung des Betrages auf sein
Postscheckkonto ist mit dem Zahlungsauftrag
der Einbringungsstelle zu übermitteln.
(4) Auf den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages,
die für die Einbringungsstelle und den
Gerichtsakt bestimmt sind, hat der Kostenbeamte
anzugeben, was ihm über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen
bekannt ist und welche Gegenstände im Sinne
des § 5 des GEG. 1948 zurückbehalten wurden."