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107_1961 AT

107. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

Auf Grund der §§ 6, 7 und 17 des Gerichtlichen

Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109,

in der Fassung des Art. II der Verwaltungsvollstreckungsgesetz-

Novelle 1949, BGBl. Nr. 151,

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 219/1956 und

BGBl. Nr. 308/1960 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

Der § 216 der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz (Geo.) in der Fassung

der Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz, BGBl. Nr. 264/1951, hat zu lauten

„§ 216. Zahlungsauftrag.

(1) Soweit für die Einhebung von Geldstrafen,

Verfallsbeträgen, Haftungsbeträgen oder Zehr- und

Ganggeldern der Vollstrecker nichts anderes

bestimmt ist, ist zur Einhebung aller Beträge,

die nach den Bestimmungen des GEG. 1948 einzubringen

sind, der Zahlungsauftrag GeoForm.

Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat

die Bezeichnung der Rechtssache, Namen, Beruf

und Anschrift (Bezeichnung und Sitz) des

Zahlungspflichtigen, die Höhe des einzubringenden

Betrages, wenn er sich aus mehreren Teilbeträgen

zusammensetzt, auch eine Aufgliederung,

und schließlich die Aufforderung zu enthalten,

den Betrag binnen 14 Tagen nach der

Zustellung des Zahlungsauftrages grundsätzlich

auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle

(§ 219) einzuzahlen. Der Zahlungspflichtige ist

im Zahlungsauftrag darauf hinzuweisen, daß er

den Betrag nicht in Gerichtskostenmarken entrichten

darf und daß Säumnis bei der Zahlung

die zwangsweise Eintreibung zur Folge hat. Der

Kostenbeamte hat den Zahlungsauftrag im

Durchschreibeverfahren dreifach (Abs. 2) auszufertigen

und zu unterschreiben; er hat auch

den Rückschein des Briefumschlages für die Zustellung

an den Zahlungspflichtigen (GeoForm.

Nr. 50 a) auszufüllen.

(2) Haften mehrere Zahlungspflichtige für

denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist

für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu

erlassen, in dem sie anzuführen und zur Zahlung

aufzufordern sind. Sie sind darauf hinzuweisen,

daß die Zahlung eines von ihnen auch die

anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber

dem Bunde befreit. Der Zahlungsauftrag ist in

so vielen Ausfertigungen herzustellen, daß jedem

Zahlungspflichtigen eine zugestellt werden kann.

Beträge, für die nicht dieselben Zahlungspflichtigen

zur ungeteilten Hand haften, dürfen nicht

in den gemeinsamen Zahlungsauftrag aufgenommen

werden; wird deshalb für einen der

mehreren Zahlungspflichtigen noch ein besonderer

Zahlungsauftrag erlassen, so darf dafür

keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben

werden; die Zahlungsaufträge für denselben

Zahlungspflichtigen sind in einem gemeinsamen

Briefumschlag zuzustellen.

(3) Ist ein Betrag für einen Dritten einzubringen

(§ 211 Abs. 1 Z. 2), so hat der Kostenbeamte

in den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die

für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt

bestimmt sind, den Namen, den Beruf und die

Anschrift (die Bezeichnung und den Sitz) des

Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als

Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an

den Empfangsberechtigten zu überweisen. Ein

von diesem dem Gericht übermittelter Erlagschein

für die Einzahlung des Betrages auf sein

Postscheckkonto ist mit dem Zahlungsauftrag

der Einbringungsstelle zu übermitteln.

(4) Auf den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages,

die für die Einbringungsstelle und den

Gerichtsakt bestimmt sind, hat der Kostenbeamte

anzugeben, was ihm über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen

bekannt ist und welche Gegenstände im Sinne

des § 5 des GEG. 1948 zurückbehalten wurden."

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