107_1960
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107. Verordnung: Verfügung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für den Kraftfahrverkehr während der Pfingstfeiertage 1960.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 107. Verordnung: Verfügung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für den Kraftfahrverkehr während der Pfingstfeiertage 1960.
1960_107_0 107. Verordnung: Verfügung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für den Kraftfahrverkehr während der Pfingstfeiertage 1960.
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Auf Grund des § 80 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
§ 1. (1) In der Zeit von Samstag, den 4. Juni
1960, 0.00 Uhr, bis Montag, den 6. Juni 1960,
24.00 Uhr, dürfen die Lenker von Kraftfahrzeugen
auf der Autobahn nicht schneller als
100 km/h, auf allen anderen Straßen nicht schneller
als 80 km/h fahren.
(2) Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere
als die in Abs. 1 bezeichnete Fahrgeschwindigkeit
verfügt wird, bleiben unberührt.
§ 2. Übertretungen des § 1 Abs. 1 sind nach
§ 111 des Kraftfahrgesetzes 1955 zu ahnden.