Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107_1959 AT

107. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau verordnet

§ 1. Für den Inlandverkehr können die Begünstigungen

in Anspruch genommen werden,

wie sie in der nachstehenden Fassung der in der

Folge zitierten Randnummern der Anlage I zum

Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr,

BGBl. Nr. 106/1959, zum

Ausdruck kommen

1. Zu Rn. 32

„(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Papierhülsen

patroniert und die Patronen in luftdicht

verschlossene Blechhülsen verpackt sein, die einzeln

oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen

sind.

(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht

sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem

oder zeresiniertem Papier bestehen, können

auch durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt

sein. Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte

Patronen bis zum Gesamtgewicht von

2,5 kg dürfen auch zu Paketen aus starkem Papier

vereinigt werden. Diese Pakete müssen in ein

Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht

werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind.

Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in

hölzerne Behälter einzusetzen.

(2 a) Die Stoffe der Ziffer 12 können auch

in Blech-, Pappe- oder Kunststoffbehälter von

zylindrischer Form mit den maximalen Abmessungen

von 250 mm Durchmesser und 1 m Länge

eingefüllt sein. Diese Behälter sind zur luftdichten.

Abschließung vor der Füllung in Paraffin-,

Zeresin- oder Harzbäder einzutauchen und

nach der Füllung mit einem leicht konischen

Stöpsel zu verschließen.

Sie sind einzeln oder zu mehreren in Holzkisten

unverrückbar einzusetzen.

(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf

durch herumgelegte und gespannte Bänder oder

Drähte aus Metall gesichert sein.

(3 a) An Stelle der in den Abs. 1 und 2, vorgeschriebenen

hölzernen Behälter dürfen auch

Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung

und Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe

muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt und

wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner mindestens

eine Dicke von 2,6 mm und ein Gewicht

von 1700 g je Quadratmeter haben. Die Pappkästen

müssen durch Drahtheftung derart verschlossen

werden, daß der übergestülpte Deckel

an den vier Ecken mit je vier Metallklammern

von mindestens 0,5 mm Stärke, deren Schenkel

mindestens 12 mm lang und 1,5 mm breit sein

müssen, mit den Seitenklappen des Bodenteils

verbunden wird.

(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein

als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg, bei Verpackung

in Pappkästen nach Abs. 3 a nicht mehr

als 25 kg Sprengstoff enthalten."

2. Zu Rn. 34 Abs. 1 lit. b

„b) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus

wasserdichtem Papier oder einem geeigneten

Kunststoff (z. B. Polyäthylen) patroniert. Die

Patronen müssen in Pappkästen eingesetzt sein.

Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Pappkästen

sind ohne Leerräume in hölzerne Kisten

einzusetzen, deren Verschluß durch herumgelegte

und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall

gesichert sein darf."

3. Zu Rn. 36

„Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)]

müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren

Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes tragen."

4. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a

„a) die Gegenstände der Ziffer 5 a): zu höchstens

100 Stück zündsicher eingebettet in ein Gefäß

aus Blech oder aus wasserdichter Pappe oder

aus geeignetem Kunststoff. Blechgefäße müssen

mit einem elastischen Stoff ausgelegt sein. Die

Deckel auf den Gefäßen müssen ringsum mit

Klebstreifen befestigt sein. Höchstens 5 Gefäße

sind in ein Paket zu vereinigen oder in eine

Pappschachtel einzusetzen. Die Pakete oder

Schachteln müssen in eine mit Schrauben verschlossene

hölzerne Kiste von mindestens 18 mm

Wandstärke oder in einen Blechbehälter verpackt

und diese in eine mit Schrauben verschlossene

Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke

so eingebettet sein, daß zwischen der hölzernen

Kiste oder dem Blechbehälter und der Versandkiste

überall ein Zwischenraum von mindestens

3 cm Verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen

ist;".

5. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. b

„b) die Gegenstände der Ziffer 5 b): zu höchstens

100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen

die Zündungen abwechselnd an das eine und

das andere Ende des Paketes gelegt sein. Aus

höchstens 10 Paketen ist ein Sammelpaket zu

bilden. Höchstens 5 Sammelpakete müssen in

eine mit Schrauben verschlossene, mit Wellpappe

ausgekleidete, hölzerne Versandkiste von mindestens

18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter

eingebettet sein;".

6. Zu Rn. 103

„(1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen

in Schachteln oder Briefchen (Hüllen aus Papier

oder Karton) verpackt und diese in hölzerne

Kisten oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt

sein. An Stelle der hölzernen Kisten oder der

Behälter aus Weißblech dürfen auch Kästen aus

starker und glatter Pappe oder aus doppelseitiger

Wellpappe — beide auch wasserdicht imprägniert

— verwendet werden. Die Kantenlänge

der Kästen darf 60 cm nicht überschreiten.

Das Versandstück darf nicht schwerer sein als

20 kg.

(2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen

in Schachteln verpackt und diese in hölzerne

Kisten oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt

sein. An Stelle der hölzernen Kisten oder der

Behälter aus Weißblech dürfen auch Kästen aus

starker und glatter Pappe oder aus doppelseitiger

Wellpappe — beide auch wasserdicht imprägniert

— verwendet werden. Die Kantenlänge

der Kästen darf 60 cm nicht überschreiten.

Das Versandstück darf nicht schwerer sein als

20 kg."

7. Zu Rn. 105

„Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in hölzerne

Kisten oder hölzerne Fässer, die mit widerstandsfähigem

Papier oder dünnem Zink- oder

Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasserdichte

Pappfässer verpackt sein. Ein Pappfaß darf

nicht schwerer sein als 75 kg. Kleine Sendungen

mit einem Gewicht von höchstens 20 kg dürfen

auch mit Wellpappe umhüllt in fest verschnürte

Pakete aus doppeltem, widerstandsfähigem Packpapier

verpackt sein."

8. Zu Rn. 130 Abs. 1

„(1) Von den unter den Begriff der Klasse I d

fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 131 genannten

und auch diese nur zu den in Rn. 131

bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung

zugelassen und somit Stoffe des RID. Für

den Inlandverkehr werden jedoch auch Gefäße

für die Gase der Ziffern 1 bis 13 der Rn. 131

zugelassen, die den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, hinsichtlich

der Werkstoffe sowie der Bauausführung und

Ausrüstung, der an den Gefäßen anzubringenden

Vermerke, der Füllung und der Prüfung und Erprobung

entsprechen."

9. Zu Rn. 150 Abs. 1

„(1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit

Gasen der Ziffern 1 bis 13 enthalten, muß, auch

wenn diese Gefäße mit anderen Gütern nach

Rn. 149 zusammengepackt sind, der Inhalt deutlich

und unauslöschbar angegeben sein."

10. Zu Rn. 193 Abs. 1

„(1) Besonders eingerichtete Wagen für Kalziumkarbid

[Ziffer 2 a)] sind an der Verschlußseite

mit der deutlichen und unauslöschbaren

Aufschrift: ,Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen

' zu versehen."

11. Zu Rn. 303 Abs. 2

„(2) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug

u. dgl. dürfen höchstens enthalten

Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) 1 Liter

Äthyläther, Petroläther, Pentane

(Ziffer 1) 2 Liter

Andere Stoffe der Ziffer 1 5 Liter

Blechgefäße mit einer Wandstärke von weniger

als 0,75 mm, jedoch von mindestens 0,60 mm,

dürfen höchstens 60 kg der Flüssigkeiten der Ziffern

1 und 5 enthalten."

12. Zu Rn. 303 Abs. 5

„(5) Unter Vorbehalt der für bestimmte Fälle

in Abs. 6 vorgesehenen Sonderbestimmungen

müssen Blechgefäße ohne Schutzbehälter (Schutzverpackung),

wenn sie mit mehr als 60 kg Flüs-

sigkeit gefüllt sind, geschweißt oder hartgelötet

sein, und ihre Wandstärke muß mindestens

1,25 mm betragen. Sind die Gefäße schwerer als

100 kg, so müssen sie mit Roll- und Kopfreifen

versehen sein."

13. Zu Rn. 303 Abs. 6

„(6) Werden entzündbare Stoffe, deren

Dampfdruck bei 50° C nicht mehr als 1,1 kg/cm²

beträgt, in neuen, nur für einen einzigen Versand

verwendeten Verpackungen befördert, so

ist es. für Versandstücke, deren Gewicht 225 kg

nicht übersteigt, nicht notwendig, daß die Böden

der Gefäße an den Mantel angeschweißt sind

und daß die Wandstärke mehr als 1 mm beträgt.

Die Gefäße müssen aber bei einem hydraulischen

Druck von 0,300 kg/cm² dicht bleiben.

Die Mäntel und Böden müssen zur Versteifung

mit Vorrichtungen, wie Rippen oder Rollreifen,

versehen sein, die auch aufgepreßt sein können."

14. Zu Rn. 304 Abs. 1 lit. b

„b) Weißblechgefäße und andere Eisenblechgefäße

ohne Versteifungen und mit einer Wandstärke

von weniger als 0,60 mm mit Flüssigkeiten

der Ziffern 1 und 5;".

15. Zu Rn. 304 Abs. 3

„(3) Ein solches Versandstück darf nicht

schwerer sein als 100 kg. Enthält es jedoch Gefäße

aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit

Flüssigkeiten der Ziffer 1, dann darf es nicht

schwerer sein als 50 kg."

16. Zu Rn. 348 Abs. 1

„(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a) sind,

wenn unverpackt, in gedeckte Wagen oder in

offene Wagen mit Decken zu verladen: Für

blätter- und fahnenfreies Schilfrohr und Schilf,

dicht geschichtet, sind in den Monaten Oktober

bis Juni auch offene Wagen ohne Decken zulässig.

Für Sägemehl sind auch offene Wagen

ohne Decken zulässig, wenn die Ladung auf

andere Weise, etwa durch Bretter oder Abfallhölzer,

fugenlos zugedeckt ist."

17. Zu Rn. 401 a lit. c

„c) feste, giftige Pflanzenschutzmittel (oder

Holzschutzmittel) der Ziffern 6 und 9 in gebrauchsfertigen

Mischungen, wenn sie in Papiersäcke

von höchstens 5 kg Inhalt und damit in

Pappschachteln mit der deutlichen und unauslöschbaren

Aufschrift: ,Giftige Pflanzenschutzmittel

(oder Holzschutzmittel)' verpackt sind."

18. Zu Rn. 508 Abs. 1

„(1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd

mit mehr als 6% bis höchstens 40%

Wasserstoffperoxyd [Ziffer 10 a)] müssen in Gefäße

aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium

mit einem Gehalt von mindestens 99'5% Aluminium

oder Spezialstahl, der keine Zersetzung

des Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus

einem geeigneten Kunststoff oder in mit geeignetem

Kunststoff ausgekleidete Stahlblechfässer

verpackt sein.

Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens

3 Liter sind einzeln oder zu mehreren mit geeigneten

feuerhemmenden Füllstoffen in hölzerne

Kisten einzubetten. Bei Gefäßen aus geeignetem

Kunststoff können die Füllstoffe entfallen. Ein

solches Versandstück darf nicht schwerer sein

als 35 kg.

Haben die Gefäße einen Fassungsraum von

mehr als 3 Liter, so müssen

a) die Gefäße aus Aluminium und aus Spezialstahl

oder aus mit geeignetem Kunststoff

ausgekleidetem Stahlblech sicher auf

ihrem Boden aufrecht stehen können. Das

Gewicht eines Versandstückes darf 250 kg

nicht übersteigen;

b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug

oder geeignetem Kunststoff in geeignete,

feste, mit Handhaben versehene Schutzbehälter

verpackt werden, in denen sie

sicher aufrecht stehen. Mit Ausnahme der

Gefäße aus Kunststoff sind die Gefäße mit

Füllstoffen in die Schutzbehälter einzubetten.

Für Gefäße, die wässerige Lösungen

von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 35%

bis höchstens 40% Wasserstoffperoxyd enthalten,

müssen die Füllstoffe in angemessener

Weise feuerhemmend imprägniert sein.

Ein Versandstück dieser Art darf nicht

schwerer sein als 90 kg; sein Gewicht darf

jedoch bis zu 110 kg betragen, wenn ein

Schutzbehälter außerdem noch in eine Kiste

oder Lattenkiste verpackt ist.

In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad

siehe Abs. 3."

19. Zu Rn. 511

„Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern

1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare

Aufschrift: ,Elektrische Sammler'

oder ,Akkumulatoren' tragen."

20. Zu Rn. 609

„(1) Die Stoffe der Klasse VI sind in offene

Wagen zu verladen.

(2) Es müssen zugedeckt werden

a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8: mit einer

Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln

getränkt und über die noch eine

Wagendecke zu breiten ist;

b) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte

frische Hörner, Klauen, Hufe oder

Knochen (Ziffer 1) in loser Schüttung: mit

einer Wagendecke oder mit Teer oder Bitumen

imprägnierter Pappe;

c) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung

mit einer Wagendecke, es sei denn, daß

diese Stoffe mit geeigneten Desinfektionsmitteln

so besprengt sind, daß kein übler

Geruch wahrnehmbar ist;

d) die Stoffe der Ziffer 9 in loser Schüttung

mit einer Wagendecke.

(2 a) Frische Hörner, Klauen, Hufe und Knochen

(Ziffer 1) dürfen in offenen Wagen ohne

Decken nur dann befördert werden, wenn sie

von Tieren stammen, die von einem tierärztlichen

Beschauer beschaut und gesund befunden

wurden, und wenn sie überdies vor der Verladung

mit geeigneten Desinfektionsmitteln ausgiebig

besprengt wurden.

(3) In besonders eingerichtete, mit Durchlüftungsvorrichtungen

versehene gedeckte Wagen

dürfen auch verladen werden: die Stoffe der

Ziffern 1, 2 und 8.

(4) In gedeckte Wagen dürfen auch verladen

werden

a) die Stoffe der Ziffern 1 und 8, wenn sie in

metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß

verpackt sind, der einem inneren Druck

nachgibt;

b) die Stoffe der Ziffern 3 und 4."

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Durchführungsverordnung IV zur EVO.,

BGBl. Nr. 62/1956, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 229/1956 und 140/1958,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →