107. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956
und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau verordnet
§ 1. Für den Inlandverkehr können die Begünstigungen
in Anspruch genommen werden,
wie sie in der nachstehenden Fassung der in der
Folge zitierten Randnummern der Anlage I zum
Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr,
BGBl. Nr. 106/1959, zum
Ausdruck kommen
1. Zu Rn. 32
„(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Papierhülsen
patroniert und die Patronen in luftdicht
verschlossene Blechhülsen verpackt sein, die einzeln
oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen
sind.
(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht
sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem
oder zeresiniertem Papier bestehen, können
auch durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt
sein. Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte
Patronen bis zum Gesamtgewicht von
2,5 kg dürfen auch zu Paketen aus starkem Papier
vereinigt werden. Diese Pakete müssen in ein
Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht
werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind.
Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in
hölzerne Behälter einzusetzen.
(2 a) Die Stoffe der Ziffer 12 können auch
in Blech-, Pappe- oder Kunststoffbehälter von
zylindrischer Form mit den maximalen Abmessungen
von 250 mm Durchmesser und 1 m Länge
eingefüllt sein. Diese Behälter sind zur luftdichten.
Abschließung vor der Füllung in Paraffin-,
Zeresin- oder Harzbäder einzutauchen und
nach der Füllung mit einem leicht konischen
Stöpsel zu verschließen.
Sie sind einzeln oder zu mehreren in Holzkisten
unverrückbar einzusetzen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus Metall gesichert sein.
(3 a) An Stelle der in den Abs. 1 und 2, vorgeschriebenen
hölzernen Behälter dürfen auch
Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung
und Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe
muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt und
wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner mindestens
eine Dicke von 2,6 mm und ein Gewicht
von 1700 g je Quadratmeter haben. Die Pappkästen
müssen durch Drahtheftung derart verschlossen
werden, daß der übergestülpte Deckel
an den vier Ecken mit je vier Metallklammern
von mindestens 0,5 mm Stärke, deren Schenkel
mindestens 12 mm lang und 1,5 mm breit sein
müssen, mit den Seitenklappen des Bodenteils
verbunden wird.
(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg, bei Verpackung
in Pappkästen nach Abs. 3 a nicht mehr
als 25 kg Sprengstoff enthalten."
2. Zu Rn. 34 Abs. 1 lit. b
„b) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus
wasserdichtem Papier oder einem geeigneten
Kunststoff (z. B. Polyäthylen) patroniert. Die
Patronen müssen in Pappkästen eingesetzt sein.
Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Pappkästen
sind ohne Leerräume in hölzerne Kisten
einzusetzen, deren Verschluß durch herumgelegte
und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall
gesichert sein darf."
3. Zu Rn. 36
„Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)]
müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren
Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes tragen."
4. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a
„a) die Gegenstände der Ziffer 5 a): zu höchstens
100 Stück zündsicher eingebettet in ein Gefäß
aus Blech oder aus wasserdichter Pappe oder
aus geeignetem Kunststoff. Blechgefäße müssen
mit einem elastischen Stoff ausgelegt sein. Die
Deckel auf den Gefäßen müssen ringsum mit
Klebstreifen befestigt sein. Höchstens 5 Gefäße
sind in ein Paket zu vereinigen oder in eine
Pappschachtel einzusetzen. Die Pakete oder
Schachteln müssen in eine mit Schrauben verschlossene
hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke oder in einen Blechbehälter verpackt
und diese in eine mit Schrauben verschlossene
Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke
so eingebettet sein, daß zwischen der hölzernen
Kiste oder dem Blechbehälter und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von mindestens
3 cm Verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen
ist;".
5. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. b
„b) die Gegenstände der Ziffer 5 b): zu höchstens
100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen
die Zündungen abwechselnd an das eine und
das andere Ende des Paketes gelegt sein. Aus
höchstens 10 Paketen ist ein Sammelpaket zu
bilden. Höchstens 5 Sammelpakete müssen in
eine mit Schrauben verschlossene, mit Wellpappe
ausgekleidete, hölzerne Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter
eingebettet sein;".
6. Zu Rn. 103
„(1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen
in Schachteln oder Briefchen (Hüllen aus Papier
oder Karton) verpackt und diese in hölzerne
Kisten oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt
sein. An Stelle der hölzernen Kisten oder der
Behälter aus Weißblech dürfen auch Kästen aus
starker und glatter Pappe oder aus doppelseitiger
Wellpappe — beide auch wasserdicht imprägniert
— verwendet werden. Die Kantenlänge
der Kästen darf 60 cm nicht überschreiten.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als
20 kg.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen
in Schachteln verpackt und diese in hölzerne
Kisten oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt
sein. An Stelle der hölzernen Kisten oder der
Behälter aus Weißblech dürfen auch Kästen aus
starker und glatter Pappe oder aus doppelseitiger
Wellpappe — beide auch wasserdicht imprägniert
— verwendet werden. Die Kantenlänge
der Kästen darf 60 cm nicht überschreiten.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als
20 kg."
7. Zu Rn. 105
„Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in hölzerne
Kisten oder hölzerne Fässer, die mit widerstandsfähigem
Papier oder dünnem Zink- oder
Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasserdichte
Pappfässer verpackt sein. Ein Pappfaß darf
nicht schwerer sein als 75 kg. Kleine Sendungen
mit einem Gewicht von höchstens 20 kg dürfen
auch mit Wellpappe umhüllt in fest verschnürte
Pakete aus doppeltem, widerstandsfähigem Packpapier
verpackt sein."
8. Zu Rn. 130 Abs. 1
„(1) Von den unter den Begriff der Klasse I d
fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 131 genannten
und auch diese nur zu den in Rn. 131
bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung
zugelassen und somit Stoffe des RID. Für
den Inlandverkehr werden jedoch auch Gefäße
für die Gase der Ziffern 1 bis 13 der Rn. 131
zugelassen, die den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, hinsichtlich
der Werkstoffe sowie der Bauausführung und
Ausrüstung, der an den Gefäßen anzubringenden
Vermerke, der Füllung und der Prüfung und Erprobung
entsprechen."
9. Zu Rn. 150 Abs. 1
„(1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit
Gasen der Ziffern 1 bis 13 enthalten, muß, auch
wenn diese Gefäße mit anderen Gütern nach
Rn. 149 zusammengepackt sind, der Inhalt deutlich
und unauslöschbar angegeben sein."
10. Zu Rn. 193 Abs. 1
„(1) Besonders eingerichtete Wagen für Kalziumkarbid
[Ziffer 2 a)] sind an der Verschlußseite
mit der deutlichen und unauslöschbaren
Aufschrift: ,Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen
' zu versehen."
11. Zu Rn. 303 Abs. 2
„(2) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. dürfen höchstens enthalten
Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) 1 Liter
Äthyläther, Petroläther, Pentane
(Ziffer 1) 2 Liter
Andere Stoffe der Ziffer 1 5 Liter
Blechgefäße mit einer Wandstärke von weniger
als 0,75 mm, jedoch von mindestens 0,60 mm,
dürfen höchstens 60 kg der Flüssigkeiten der Ziffern
1 und 5 enthalten."
12. Zu Rn. 303 Abs. 5
„(5) Unter Vorbehalt der für bestimmte Fälle
in Abs. 6 vorgesehenen Sonderbestimmungen
müssen Blechgefäße ohne Schutzbehälter (Schutzverpackung),
wenn sie mit mehr als 60 kg Flüs-
sigkeit gefüllt sind, geschweißt oder hartgelötet
sein, und ihre Wandstärke muß mindestens
1,25 mm betragen. Sind die Gefäße schwerer als
100 kg, so müssen sie mit Roll- und Kopfreifen
versehen sein."
13. Zu Rn. 303 Abs. 6
„(6) Werden entzündbare Stoffe, deren
Dampfdruck bei 50° C nicht mehr als 1,1 kg/cm²
beträgt, in neuen, nur für einen einzigen Versand
verwendeten Verpackungen befördert, so
ist es. für Versandstücke, deren Gewicht 225 kg
nicht übersteigt, nicht notwendig, daß die Böden
der Gefäße an den Mantel angeschweißt sind
und daß die Wandstärke mehr als 1 mm beträgt.
Die Gefäße müssen aber bei einem hydraulischen
Druck von 0,300 kg/cm² dicht bleiben.
Die Mäntel und Böden müssen zur Versteifung
mit Vorrichtungen, wie Rippen oder Rollreifen,
versehen sein, die auch aufgepreßt sein können."
14. Zu Rn. 304 Abs. 1 lit. b
„b) Weißblechgefäße und andere Eisenblechgefäße
ohne Versteifungen und mit einer Wandstärke
von weniger als 0,60 mm mit Flüssigkeiten
der Ziffern 1 und 5;".
15. Zu Rn. 304 Abs. 3
„(3) Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 100 kg. Enthält es jedoch Gefäße
aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit
Flüssigkeiten der Ziffer 1, dann darf es nicht
schwerer sein als 50 kg."
16. Zu Rn. 348 Abs. 1
„(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a) sind,
wenn unverpackt, in gedeckte Wagen oder in
offene Wagen mit Decken zu verladen: Für
blätter- und fahnenfreies Schilfrohr und Schilf,
dicht geschichtet, sind in den Monaten Oktober
bis Juni auch offene Wagen ohne Decken zulässig.
Für Sägemehl sind auch offene Wagen
ohne Decken zulässig, wenn die Ladung auf
andere Weise, etwa durch Bretter oder Abfallhölzer,
fugenlos zugedeckt ist."
17. Zu Rn. 401 a lit. c
„c) feste, giftige Pflanzenschutzmittel (oder
Holzschutzmittel) der Ziffern 6 und 9 in gebrauchsfertigen
Mischungen, wenn sie in Papiersäcke
von höchstens 5 kg Inhalt und damit in
Pappschachteln mit der deutlichen und unauslöschbaren
Aufschrift: ,Giftige Pflanzenschutzmittel
(oder Holzschutzmittel)' verpackt sind."
18. Zu Rn. 508 Abs. 1
„(1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd
mit mehr als 6% bis höchstens 40%
Wasserstoffperoxyd [Ziffer 10 a)] müssen in Gefäße
aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium
mit einem Gehalt von mindestens 99'5% Aluminium
oder Spezialstahl, der keine Zersetzung
des Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus
einem geeigneten Kunststoff oder in mit geeignetem
Kunststoff ausgekleidete Stahlblechfässer
verpackt sein.
Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens
3 Liter sind einzeln oder zu mehreren mit geeigneten
feuerhemmenden Füllstoffen in hölzerne
Kisten einzubetten. Bei Gefäßen aus geeignetem
Kunststoff können die Füllstoffe entfallen. Ein
solches Versandstück darf nicht schwerer sein
als 35 kg.
Haben die Gefäße einen Fassungsraum von
mehr als 3 Liter, so müssen
a) die Gefäße aus Aluminium und aus Spezialstahl
oder aus mit geeignetem Kunststoff
ausgekleidetem Stahlblech sicher auf
ihrem Boden aufrecht stehen können. Das
Gewicht eines Versandstückes darf 250 kg
nicht übersteigen;
b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug
oder geeignetem Kunststoff in geeignete,
feste, mit Handhaben versehene Schutzbehälter
verpackt werden, in denen sie
sicher aufrecht stehen. Mit Ausnahme der
Gefäße aus Kunststoff sind die Gefäße mit
Füllstoffen in die Schutzbehälter einzubetten.
Für Gefäße, die wässerige Lösungen
von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 35%
bis höchstens 40% Wasserstoffperoxyd enthalten,
müssen die Füllstoffe in angemessener
Weise feuerhemmend imprägniert sein.
Ein Versandstück dieser Art darf nicht
schwerer sein als 90 kg; sein Gewicht darf
jedoch bis zu 110 kg betragen, wenn ein
Schutzbehälter außerdem noch in eine Kiste
oder Lattenkiste verpackt ist.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad
siehe Abs. 3."
19. Zu Rn. 511
„Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern
1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare
Aufschrift: ,Elektrische Sammler'
oder ,Akkumulatoren' tragen."
20. Zu Rn. 609
„(1) Die Stoffe der Klasse VI sind in offene
Wagen zu verladen.
(2) Es müssen zugedeckt werden
a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8: mit einer
Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln
getränkt und über die noch eine
Wagendecke zu breiten ist;
b) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte
frische Hörner, Klauen, Hufe oder
Knochen (Ziffer 1) in loser Schüttung: mit
einer Wagendecke oder mit Teer oder Bitumen
imprägnierter Pappe;
c) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung
mit einer Wagendecke, es sei denn, daß
diese Stoffe mit geeigneten Desinfektionsmitteln
so besprengt sind, daß kein übler
Geruch wahrnehmbar ist;
d) die Stoffe der Ziffer 9 in loser Schüttung
mit einer Wagendecke.
(2 a) Frische Hörner, Klauen, Hufe und Knochen
(Ziffer 1) dürfen in offenen Wagen ohne
Decken nur dann befördert werden, wenn sie
von Tieren stammen, die von einem tierärztlichen
Beschauer beschaut und gesund befunden
wurden, und wenn sie überdies vor der Verladung
mit geeigneten Desinfektionsmitteln ausgiebig
besprengt wurden.
(3) In besonders eingerichtete, mit Durchlüftungsvorrichtungen
versehene gedeckte Wagen
dürfen auch verladen werden: die Stoffe der
Ziffern 1, 2 und 8.
(4) In gedeckte Wagen dürfen auch verladen
werden
a) die Stoffe der Ziffern 1 und 8, wenn sie in
metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß
verpackt sind, der einem inneren Druck
nachgibt;
b) die Stoffe der Ziffern 3 und 4."
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Durchführungsverordnung IV zur EVO.,
BGBl. Nr. 62/1956, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 229/1956 und 140/1958,
außer Kraft.