107_1958
AT
107. Bundesgesetz: Preistreibereigesetznovelle 1958.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Preistreibereigesetznovelle 1958.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 1 Abs. 3 des Preistreibereigesetzes, BGBl.
Nr. 92/1950, in der derzeit geltenden Fassung,
wird wie folgt ergänzt
„Als jeweils üblich gilt jedenfalls ein Preis,
der gemeinsam von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag,
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
und der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs als solcher
bezeichnet und den Unternehmungen im Einzelfall
mitgeteilt oder allgemein durch die zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen den in
Betracht kommenden Mitgliedern bekanntgemacht
worden ist."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
die im § 16 des Preistreibereigesetzes genannten
Bundesministerien betraut.