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107_1958 AT

107. Bundesgesetz: Preistreibereigesetznovelle 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Preistreibereigesetznovelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 1 Abs. 3 des Preistreibereigesetzes, BGBl.

Nr. 92/1950, in der derzeit geltenden Fassung,

wird wie folgt ergänzt

„Als jeweils üblich gilt jedenfalls ein Preis,

der gemeinsam von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag,

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

und der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs als solcher

bezeichnet und den Unternehmungen im Einzelfall

mitgeteilt oder allgemein durch die zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen den in

Betracht kommenden Mitgliedern bekanntgemacht

worden ist."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die im § 16 des Preistreibereigesetzes genannten

Bundesministerien betraut.

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