107. Verordnung: Teilweise Abänderung der Kraftfahrverordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946, BGBl.
Nr. 83/1947, in der Fassung der Kraftfahrgesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 142/1951, und der
Kraftfahrgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 18/1954,
wird verordnet
Der XIII. Abschnitt der Kraftfahrverordnung
1947, BGBl. Nr. 83/1947, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 227/1947, BGBl. Nr. 213/
1949, BGBl. Nr. 45/1950, BGBl. Nr. 205/1951,
BGBl. Nr. 255/1951, BGBl Nr. 79/1952 und
BGBl. Nr. 185/1953 hat zu lauten: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.
„Verkehrsvorschriften.
A. Allgemeines.
§ 90. Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen
(Anhängern) gelten neben den Bestimmungen
der Straßenpolizeivorschriften, soweit diese nicht
ausschließlich andere Verkehrsarten betreffen,
noch folgende besondere Vorschriften.
B. Fahr- und Höchstgeschwindigkeit.
§ 91. (1) Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit
so zu wählen, daß dadurch keine Gefährdung
der Sicherheit von Personen und Sachen
verursacht wird und er in der Lage bleibt, seinen
Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des
Fahrzeuges Genüge zu leisten und die an der
Straße aufgestellten Warnungs-, Vorschrifts- und
Hinweistafeln wahrzunehmen.
(2) Ist der Überblick über die Fahrbahn behindert
(Straßenkreuzung oder Einmündung),
die Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit
des Weges beeinträchtigt oder herrscht lebhafter
Verkehr, so muß so langsam gefahren
werden, daß das Kraftfahrzeug auf kurze Entfernung
zum Anhalten gebracht werden kann
und ordnungsgemäß abgegebene Warnungszeichen
anderer Straßenbenützer oder Zeichen
der Aufsichtsorgane vom Führer noch rechtzeitig
und mit Sicherheit wahrgenommen werden können.
Dies gilt insbesondere für Kreuzungen mit
Straßenbahnverkehr.
(3) Wenn Nebel herrscht oder wenn bei Dunkelheit
die am Fahrzeug angebrachte Beleuchtungseinrichtung
das Erkennen der an der Seite
der Straße aufgestellten Verkehrszeichen nicht in
genügender Weise ermöglicht, ist die Fahrgeschwindigkeit
entsprechend herabzusetzen.
(4) Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit, die
auch unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen
nicht überschritten werden darf, beträgt
a) auf im Freien liegenden Straßenstrecken
1. für Personenkraftfahrzeuge mit einem
Anhänger, dann für Kraftstellwagen, Lastkraftwagen
und Zugmaschinen 70 km in
der Stunde, wenn die Fahrzeuge luftbereift
sind;
2. für nicht mit Luftreifen ausgestattete
Kraftfahrzeuge (Anhänger) 40 km in der
Stunde;
b) in verbautem Gebiet: für Kraftfahrzeuge
aller Art 40 km in der Stunde;
c) für Lastkraftfahrzeuge und Zugmaschinen
der im Abs. 5 genannten Beschaffenheit
25 km in der Stunde.
(5) Stellt die Behörde bei der Überprüfung
eines Lastkraftfahrzeuges fest, daß es sich infolge
Überalterung oder aus anderen Gründen in
einem Zustand geminderter Verkehrssicherheit
befindet, der seine Weiterverwendung nicht
grundsätzlich ausschließt, so kann die Behörde
anordnen, daß beim Betrieb dieses Lastkraftfahrzeuges
die im Abs. 4 lit. c angegebene Höchstgeschwindigkeit
nicht überschritten werden darf.
Diese Anordnung ist dem Besitzer des Fahrzeuges
schriftlich bekanntzugeben. Er hat an den
Seitenwänden des Fahrzeuges in unverwischbarem
Farbanstrich eine signalrote Kreisfläche
mit einem Durchmesser von 30 cm und der
weißen Inschrift „25 km" anzubringen, deren
Ziffern ungefähr 20 cm hoch sind.
(6) Innerhalb des entsprechend gekennzeichneten
engeren Kurgebietes von Kurorten sind
die im Abs. 4 lit. b angeführten Geschwindigkeiten
je nach den gegebenen Verhältnissen herabzumindern.
Zur Kenntlichmachung solcher Gebiete
sind Hinweistafeln nach Anlage 19 zu verwenden. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.
(7) Welche Straßenstrecken als durch verbaute
Gebiete führend anzusehen sind, wird durch die
Straßenpolizeivorschriften bestimmt. Als Kurorte
gelten die gemäß § 2 Abs. 1 des Heilquellen-
und Kurortegesetzes, BGBl. Nr. 88/1930, als
solche erklärten Gebiete.
C. Zeichen des Führers.
§ 92. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat,
wenn es die Sicherheit des Verkehres erfordert,
rechtzeitig ein deutlich hörbares Warnungszeichen
mit der vorgeschriebenen Warnvorrichtung
(§ 16) zu geben. Innerhalb geschlossener
Ortschaften dürfen nur kurze Schallzeichen gegeben
werden. An Stelle der Schallzeichen können
in der Zeit von 21 Uhr bis Tageshelle, sofern
nicht zur Abwehr einer Gefahr Schallzeichen
erforderlich sind, gut wahrnehmbare, kurze und
nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Blinkzeichen
mit dem Scheinwerfer gegeben werden,
wenn damit keine Blendwirkung verbunden ist.
(2) Verboten ist
a) jede länger als notwendig andauernde oder
ununterbrochene Betätigung der Warnvorrichtung,
insbesondere vor Kirchen,
entsprechend gekennzeichneten Schulen,
Krankenhäusern und zur Nachtzeit;
b) die Abgabe von Warnungszeichen, die
Ähnlichkeit mit militärischen Signalen, mit
Feuerwehr- oder sonstigen Notsignalen
sowie mit den im Sicherheits-, Hilfs- und
Rettungsdienst und im Postkraftfahrverkehr
eingeführten besonderen Warnungszeichen
haben;
c) die unbegründete Abgabe von Warnungszeichen
nur zu dem Zweck, um sich unter
allen Umständen freie Bahn zu sichern;
d) die Abgabe von Warnungszeichen zu
Zwecken, die mit der Sicherheit des Verkehres
nicht zusammenhängen;
e) die Abgabe von Warnungszeichen, wenn
dadurch Tiere scheuen.
(3) Mit Zustimmung des Landeshauptmannes
kann in Ortschaften oder in einzelnen Straßenstrecken
in Ortschaften von der Behörde entweder
allgemein oder für bestimmte Stunden die
Verwendung von hörbaren Warnungszeichen,
erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen
für die allgemeine Verkehrssicherheit,
verboten werden. Wenn ein solches Verbot besteht,
darf während der angegebenen Zeit ein
hörbares Warnungszeichen nur dann gegeben
werden, wenn zur Abwendung einer Gefahr kein
anderes Mittel ausreicht. Die Ortsgemeinde hat
ein solches Verbot an der Grenze der Ortschaft
beziehungsweise der betreffenden Straßenstrecke
durch auch bei Dunkelheit wahrnehmbare Vorschriftstafeln
(Anlage 20) ersichtlich zu machen.
§ 93. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges, das
nicht mit Anzeigevorrichtungen gemäß § 17 versehen
ist, hat die Absicht der Geschwindigkeitsverminderung
durch senkrechtes Hochhalten
eines Armes, die Absicht des Umwendens oder
des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung
durch waagrechtes Halten des Armes in der
Richtung des Wechsels rechtzeitig zu erkennen
zu geben.
(2) Die Führer solcher Kraftfahrzeuge, die mit
Anzeigevorrichtungen zur Ersichtlichmachung
beabsichtigter Fahrtrichtungsänderungen und Geschwindigkeitsverminderungen
ausgestattet sind,
haben sich dieser Einrichtungen zu bedienen, um
die Absicht des Stillhaltens, des Umwendens
oder des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung
anzuzeigen. Die Abgabe von Zeichen
mit dem Arm ist nur bei Störungen in der Betätigungsmöglichkeit
der Anzeigevorrichtung zulässig.
D. Beleuchtung.
§ 94. (1) Während der Dunkelheit oder bei
starkem Nebel ist das Kraftfahrzeug (Anhänger)
vorschriftsmäßig zu beleuchten (§§ 19 und 23),
doch kann die Beleuchtung beim Halten (Parken)
des Kraftfahrzeuges (Anhängers) an hell
erleuchteten Orten abgestellt werden. Wenn infolge
der Ladung (zum Beispiel bei Langgutfuhren)
der Lichtschein des Decklichtes nicht
deutlich sichtbar ist, so ist an der Rückseite des
Fahrzeuges oder an der Ladung ein besonderes
Licht so anzubringen, daß der Lichtschein und
das Ende der Ladung von hinten leicht zu sehen
ist. An Stelle dieses Lichtes kann an der Ladung
eine Blendlinse von gelbroter Farbe angebracht
werden (§ 19 Abs. 6). Die vorgeschriebenen Beleuchtungsvorrichtungen
und die Blendlinsen
müssen stets unverdeckt sein.
(2) Bei Anhängern, die von Zugmaschinen geführt
werden, deren Breite geringer ist als die
der Anhänger (§ 102 Abs. 2) muß die Breite
durch seitliche Begrenzungslichter kenntlich gemacht
werden.
(3) Scheinwerfer sind bei Begegnung mit Fahrzeugen
jeder Art oder mit geschlossenen Aufzügen
(Marschkolonnen, Schülerwanderungen
u. dgl.), die die Fahrbahn benützen, oder mit
Viehtrieben sowie während des Haltens, insbesondere
vor Eisenbahnübergängen oder vor geschlossenen
Mautschranken, rechtzeitig abzublenden.
Das gleiche gilt beim Zusammentreffen mit
entgegenkommenden Schienenfahrzeugen, welche
die Fahrbahn selbst benützen oder einen unmittelbar
neben der Fahrbahn verlaufenden Schienenweg
haben, sowie beim Zusammentreffen mit
Schienenfahrzeugen, welche die Fahrbahn kreuzen.
Die Scheinwerfer dürfen erst dann wieder
eingeschaltet werden, wenn die einander Begegnenden
auf gleicher Höhe sind. In geschlossenen
Ortschaften, deren Straßen unzureichend beleuchtet
sind, dürfen Scheinwerfer in unabgeblendetem
Zustand dann verwendet werden, wenn
keine Blendung anderer Straßenbenützer verursacht
wird. Eine unzureichende Beleuchtung
der Straße liegt vor, wenn ein Sehen auf mindestens
25 m nicht gewährleistet ist. Suchscheinwerfer
dürfen nicht zum Beleuchten der Fahrbahn
benützt werden, auch zu Suchzwecken ist
ihre Benützung nur vorübergehend zulässig.
E. Lesbarkeit der Kenn- und Unterscheidungszeichen.
§ 95. (1) Die Kenn- und Unterscheidungszeichen
müssen stets in gutem Zustand, gut lesbar
und unverdeckt sein. Wenn nötig, sind sie
öfter vom Staub und Straßenschmutz zu reinigen.
(2) Die an der Rückseite angebrachten Kennzeichentafeln
sind während der Dunkelheit und
bei starkem Nebel zu beleuchten.
F. Ladung und Besetzung.
§ 96. (1) Durch die Ladung dürfen weder das
zulässige Gesamtgewicht noch die Abmessungen
des Kraftfahrzeuges, beziehungsweise des Anhängers
(§§ 3, 4 und 22) überschritten werden.
Bei Langgutfuhren ist eine Überschreitung der
zulässigen Länge im unbedingt erforderlichen
Ausmaß gestattet, doch muß deren Durchführung
vorerst der Behörde angezeigt werden,
welche die im Interesse der Verkehrssicherheit
erforderlichen Anordnungen treffen kann. Bei
Kraftfahrzeugen, die der Personenbeförderung
dienen, darf die zulässige Höchstzahl der zu befördernden
Personen nicht überschritten werden.
Hiebei gelten zwei Kinder unter zehn Jahren
für eine Person.
(2) Die Ladung muß so verteilt, verwahrt oder
befestigt sein, daß sie weder herabfallen noch
Personen oder Sachen beschädigen oder verunreinigen,
noch starkes Geräusch oder das Umstürzen
des Fahrzeuges verursachen kann. Soweit
über die Beschaffenheit und Verwahrung
der Ladung auf Fuhrwerken sowie über das
Ladegeschäft (Ladevorgang) in den Straßenpolizeivorschriften
besondere Bestimmungen vorgesehen
sind, sind diese auch hinsichtlich der
Ladung der Kraftfahrzeuge (Anhänger) zu beobachten.
(3) Das Mitführen von Personen oder Sachen
in einer Weise, daß daraus eine Beeinträchtigung
der Aufmerksamkeit oder der Bewegungsfreiheit
des Führers oder eine Behinderung der
freien Sicht auf die Fahrbahn oder sonst eine
Gefährdung des Betriebes entstehen kann, ist
verboten. Auf einspurigen Krafträdern darf nicht
mehr als eine Person mitgeführt werden; Kinder
unter zehn Jahren dürfen auf Krafträdern nur
in Beiwagen mitgeführt werden.
§ 97. Der Führer eines beladenen Lastkraftfahrzeuges
ist verpflichtet, auf Verlangen der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
der Straßenaufsichtsorgane, wenn er die Einhaltung
des zulässigen Gesamtgewichtes nicht auf
andere Weise glaubhaft zu machen vermag und
wenn die begründete Annahme einer Überschreitung
des zulässigen Gesamtgewichtes gegeben
ist, das Fahrzeug zu einer auf dem Wege
zum Fahrziel gelegenen Waage (Achsdruckmesser)
zu führen und dort wägen zu lassen. Befindet
sich auf diesem Wege keine Waage, so kann er
verhalten werden, zu einer nicht mehr als 3 km
entfernten Waage (Achsdruckmesser) zu fahren.
Ergibt sich ein Übergewicht, so hat der Führer
für die dem Übergewicht entsprechende Entladung
zu sorgen. Die Weiterfahrt ohne Entladung
kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen dann geduldet werden, wenn dabei
keine Gefährdung der im Zuge der Fahrstrecke
gelegenen Straßenobjekte zu befürchten ist.
Wurde bei der Überprüfung des Gewichtes eine
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes
festgestellt, so kann der Ersatz der Kosten des
Wägens dem Fahrzeugbesitzer auferlegt werden.
G. Verhalten der Führer von
Kraftfahrzeugen.
§ 98. (1) Der Führer hat vor Antritt der Fahrt
dafür zu sorgen, daß die Einrichtung, Ausrüstung
und der Zustand des Fahrzeuges den Anforderungen
dieser Verordnung entspricht und daß
die zulässige Belastung nicht überschritten wird.
(2) Der im Dienst des Fahrzeugbesitzers stehende
Führer hat Wahrnehmungen über den
nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges
dem Besitzer zu melden. Es ist ihm verboten,
entgegen den Absichten des Fahrzeugbesitzers
mit dem Fahrzeug Fahrten zu unternehmen oder
dessen Führung dritten Personen zu überlassen.
§ 99. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges muß
beim Fahren den vorgesehenen Führersitz einnehmen,
so daß er alle Vorrichtungen zur Bedienung
des Kraftfahrzeuges sicher und rechtzeitig
betätigen kann. Von dieser Vorschrift
kann der Landeshauptmann unter Vorschreibung
bestimmter Verkehrsbeschränkungen Ausnahmen
zulassen, wenn auf dem Kraftfahrzeug Einrichtungen
vorhanden sind, welche die Ingangsetzung,
Lenkung und Anhaltung außer vom
vorgeschriebenen Führersitz auch von einer anderen
Stelle aus sicher und rechtzeitig ermöglichen,
und wenn dadurch die Sicherheit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen
sind sowohl im Typenschein oder im
Bescheid über die Einzelgenehmigung als auch
im Zulassungsschein anzuführen.
(2) Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist zur
gehörigen Vorsicht bei Führung und Bedienung
des Fahrzeuges verpflichtet und muß die Fahrbahn
beobachten; er muß alles unterlassen, was
die Aufmerksamkeit hievon ablenkt. Das Fahren
mit losgelassener Lenkvorrichtung (Freihändigfahren)
ist verboten.
(3) Der Führer hat dafür zu sorgen, daß sich
nicht Geräusche, Rauch, Dampf oder übler Geruch,
die bei sachlich richtiger Behandlung vermeidbar
sind, entwickeln und daß beim Entleeren
und Reinigen eines etwa an dem Kraftfahrzeug
vorhandenen Gasgenerators weder die
Straße beschädigt oder übermäßig beschmutzt
noch die Umgebung durch Feuer gefährdet wird.
In geschlossenen Ortschaften hat er insbesondere
darauf zu achten, daß eine Beschmutzung anderer
Straßenbenützer oder der an der Straße gelegenen
Gebäude nach Möglichkeit vermieden wird.
(4) Der Führer hat, bevor er sich von seinem
Fahrzeug entfernt, den Motor abzustellen und
die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle
und Verkehrsstörungen zu vermeiden; er
hat insbesondere zur Verhinderung der unbefugten
Inbetriebsetzung des Fahrzeuges die
üblicherweise hiefür bestimmten Vorrichtungen
am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen und erforderlichenfalls
das Fahrzeug gegen Abrollen,
zum Beispiel durch unter das Rad gelegte Gegenstände,
Einschlagen der Räder, Einschalten
eines Geschwindigkeitsganges u. dgl., zu sichern.
Der Führer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges
darf das ruhende Fahrzeug nur verlassen,
wenn er außerdem die feststellbare Bremse
angezogen hat.
(5) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es
verboten, in einem durch den Genuß von geistigen
Getränken oder Rauschgiften oder sonstwie
beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug
in Betrieb zu nehmen oder zu führen.
§ 100. (1) Der Führer jedes Kraftfahrzeuges
hat den Zulassungsschein (§ 34 Abs. 3) und
seinen Führerschein (§ 65 Abs. 1) stets mitzuführen
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
auf Verlangen vorzuzeigen. Dasselbe
gilt gegebenenfalls für die behördliche Bestätigung
über die erfolgte Anmeldung des Lehrens
und des Lernens des Kraftfahrens (§ 68)
und den Ausweis als Fahrlehrer (§ 77 Abs. 2).
(2) Der Führer ist verpflichtet, sofort anzuhalten,
wenn durch das Fahrzeug ein Unfall oder
eine Sachbeschädigung verursacht wurde. In diesem
Fall hat er nach Möglichkeit seinen Beistand
anzubieten und, wenn eine Person verletzt
wurde, für die nötige Hilfe Sorge zu tragen.
Wenn aus einem solchen Anlaß nicht die Aufnahme
des Tatbestandes durch ein im Dienst
stehendes Organ der öffentlichen Sicherheit erfolgt
ist, hat er bei der nächsten Sicherheitsbehörde
oder dem nächsten Gendarmerieposten
von dem Unfall Meldung zu erstatten und seinen
Wohnsitz (Aufenthaltsort) anzugeben.
(3) Der im Dienst des Fahrzeugbesitzers stehende
Führer hat über Unfälle und Beanständungen
durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder durch Straßenaufsichtsorgane
dem Fahrzeugbesitzer sofort nach Beendigung
der Fahrt Meldung zu erstatten.
H. Verpflichtung der Besitzer von
Kraftfahrzeugen (Anhängern).
§ 101. (1) Die Besitzer von Kraftfahrzeugen
(Anhängern) haben für die vorschriftsmäßige
Einrichtung, Ausrüstung und den betriebssicheren
Zustand des Fahrzeuges Sorge zu
tragen.
(2) Sie dürfen die Führung ihrer Fahrzeuge
nur solchen Personen anvertrauen, denen dies
nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet
ist.
(3) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)
hat den behördlichen Organen über
Verlangen anzugeben, wem er die Führung des
Fahrzeuges jeweils übertragen hat; um dieser
Verpflichtung nachkommen zu können, hat er
erforderlichenfalls entsprechende Aufzeichnungen
zu führen. Bei Verwendung von Anhängern muß
er ein Verzeichnis führen, aus dem ersichtlich ist,
an welchem Kraftfahrzeug die Anhänger jeweils
mitgeführt wurden; dieses Verzeichnis ist durch
mindestens ein Jahr aufzubewahren.
(4) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)
hat dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare
Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit
der beim Betrieb des Fahrzeuges bediensteten
Personen hintangehalten wird. Er hat
zu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen,
daß die Sitze des Fahrzeuges derart angebracht
und eingerichtet sind, daß diese Personen gegen
Absturz, gegen Ermüdung durch Erschütterung
und gegen Witterungsunbilden ausreichend geschützt
sind. Er hat den Fahrbediensteten erforderlichenfalls
entsprechende Kälte- und Regenschutzkleidung
sowie Schutzbrillen beizustellen.
Diese Personen dürfen nur in einem solchen
Ausmaße zu Dienstleistungen herangezogen
werden, daß ihnen die sichere Bedienung des
Fahrzeuges ermöglicht ist.
J. Mitführen von Anhängern und
Schleppen von Kraftfahrzeugen.
§ 102. (1) Auf Straßen dürfen vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und des
§ 108 von Kraftfahrzeugen nur solche Anhänger
mitgeführt werden, die nach den Bestimmungen
des III. und IV. Abschnittes genehmigt und zum
Verkehr zugelassen sind.
(2) Das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges
samt Anhängern (Kraftwagenzug)
beträgt 28 t; die zulässige Länge eines Kraftwagenzuges
darf 22 m nicht überschreiten. Die
Anhänger dürfen nicht breiter oder höher sein
als der zugehörige Zugwagen; dies gilt nicht bei
Verwendung von Zugmaschinen (§ 107).
(3) Ist die Bremse des Anhängers durch einen
auf dem Kraftwagen oder dem Anhänger mitfahrenden
Bremser zu betätigen, so muß dieser
den vorgesehenen Bremsersitz einnehmen. Für
den Bremser gelten sinngemäß die Bestimmungen
des § 99 Abs. 5. Die Besetzung des Anhängers
mit einem Bremser kann bei günstigen
Verkehrs- und Straßenverhältnissen von der Behörde
nach Anhörung der Straßenaufsichtsbehörde
als entbehrlich erklärt werden, wenn
nur ein Anhänger mitgeführt und weder der
Kraftwagen noch der Anhänger zur Personenbeförderung
verwendet wird. Ein Kraftfahrzeug,
das für das Mitführen eines Anhängekarrens
ohne Bremse (Gesamtgewicht höchstens 2 t) verwendet
wird, muß im betriebsfertigen unbeladenen
Zustand einen Hinterachsdruck aufweisen,
der mindestens so groß ist wie das Gesamtgewicht
des Anhängekarrens. Außerdem muß der
Anhänger durch das ziehende Fahrzeug ausreichend
gebremst werden können. Bei der Zulassung
des Anhängers sind vom Zulassungswerber
die Zugwagen, mit denen der Anhänger mitgeführt
werden soll, anzugeben. Die Behörde hat
zu prüfen, ob die vorstehende Voraussetzung
zutrifft, und gegebenenfalls die Kennzeichen dieser
Zugwagen im Zulassungsschein des Anhängers
anzuführen. Die Verwendung anderer Zugwagen
ist ohne behördliche Genehmigung unzulässig.
An Lastkraftwagen bis zu einem Eigengewicht
von 4'5 t darf nur ein Anhänger mitgeführt
werden. An Lastkraftwagen mit einem
Eigengewicht von mehr als 4'5 t darf ein zweiter
Anhänger dann mitgeführt werden, wenn der
Lastkraftwagen und der erste Anhänger mit
einer Druckluftbremse oder einer gleichwertigen
Bremse versehen sind. An eine Zugmaschine
dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des
§ 108 zwei Anhänger nur angeschlossen werden,
wenn die Zugmaschine zur Klasse III gehört und
wenn sie und die Anhänger mit einer Druckluftbremse
oder einer gleichwertigen Bremse
versehen sind.
(4) An einspurigen Krafträdern dürfen mehrspurige
Anhänger nicht mitgeführt werden, an
mehrspurigen Krafträdern ist nur das Mitführen
von Anhängekarren, die nicht breiter als das
Kraftrad sind, zulässig.
(5) Anhängeschlitten (§ 23 Abs. 3) dürfen nur
dann verwendet werden, wenn die Straße mit
einer ununterbrochenen Schnee- oder Eisschichte
bedeckt ist.
(6) Lastkraftwagen, Kraftstellwagen, Sattelaggregate
und Zugmaschinen — ausgenommen
die zum Verkehr in geschlossenen Ortschaften
verwendeten Kraftstellwagen. Sattelaggregate
und die Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 16 km in der
Stunde — müssen, wenn mit ihnen mindestens
ein Anhänger verbunden ist, durch ein besonderes
Zeichen kenntlich gemacht sein, das folgenden
Anforderungen zu entsprechen hat
1. das Zeichen besteht in einem dreieckigen,
chromgelben Schild, dessen Ecke nach oben gerichtet
ist, dessen Seiten ungefähr je 20 cm lang
sind und das mit einem schwarzen, ungefähr
2 cm breiten Rand versehen ist;
2. es ist vorn am Wagen in der Mitte des
Daches so anzubringen, daß es nur von vorn
sichtbar ist und daß es, wenn keine Anhänger
mitgeführt werden, durch eine vom Führersitz
aus leicht zu bedienende Vorrichtung unsichtbar
gemacht werden kann;
3. es darf die zulässige Höchsthöhe des Fahrzeuges
nicht überragen;
4. es muß bei Dunkelheit mit durchscheinendem
Licht entsprechend beleuchtet werden.
Die Anbringung des besonderen Zeichens ist
nicht erforderlich
a) beim Mitführen von einwandfrei spurenden
Einachsanhängern, die um 50 cm
schmäler sind als das ziehende Fahrzeug
und einschließlich der Deichsel eine Gesamtlänge
von 3 m nicht überschreiten,
b) bei Zugmaschinen ohne Führerhaus.
§ 103. (1) Beim Mitführen eines selbständig
gelenkten Anhängewagens an einen Kraftwagen
muß
a) die Lenkvorrichtung verläßlich wirkend
hergestellt sein und von einer Person bedient
werden, die mit ihrer Handhabung
und mit der Betätigung der sonstigen Einrichtungen
des Anhängewagens (Bremse
u. dgl.) vertraut ist;
b) der Anhängewagen an der Vorderseite zwei
Lampen haben, für die die Bestimmungen
der §§ 19 Abs. 1 und 94 sinngemäß gelten;
im übrigen muß der Anhängewagen auch
den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 entsprechen;
c) der Anhängewagen mit der für Kraftfahrzeuge
vorgeschriebenen Vorrichtung zur
Abgabe von Warnungszeichen (Hupe, § 16)
versehen sein.
(2) Für selbständig gelenkte Anhängewigen von
Kraftfahrzeugen des öffentlichen Reinigungsdienstes
gelten von den im Abs. 1 angeführten
Bestimmungen nur jene der lit. a und b, die
letzteren mit der Einschränkung, daß an der Vorderseite
des Anhängewagens eine Lampe genügt
und das Stoplicht entfallen kann.
(3) Bei Langguttransporten dürfen lenkbare
und bremsbare Anhängewagen verwendet werden,
die an das Zugfahrzeug nicht angekuppelt,
sondern mit diesem durch das Langgut selbst
verbunden sind (Nachläufer). Bei diesen dürfen
an der Vorderseite an Stelle der zwei Lampen
zwei weiße Blendlinsen angebracht werden, die
den Bestimmungen des § 19 Abs. 6 letzter Satz
entsprechen. Solche Anhängewagen bedürfen keiner
Vorrichtung zur Abgabe von Warnungszeichen.
§ 104. Für das Schleppen eines nicht mit eigener
Kraft bewegten, ausschließlich auf eigenen
Rädern laufenden Kraftfahrzeuges durch ein anderes
gilt folgendes
a) Die Lenkvorrichtung und die Bremsvorrichtung
des zu schleppenden Kraftfahrzeuges
müssen gebrauchsfähig sein und von
einem Führer bedient werden, der mit
ihrer Handhabung vertraut ist;
b) zum Anhängen des geschleppten Fahrzeuges
an das ziehende Kraftfahrzeug darf
auch ein Seil verwendet werden; dieses muß
genügend kräftig sein; es darf nicht länger
sis S m sein und muß durch aufgesetzte
Lappen oder dergleichen gut sichtbar gemacht
werden;
c) das geschleppte Kraftfahrzeug muß ausreichend
beleuchtet und mit der vorgeschriebenen
Vorrichtung zur Abgabe von
Warnungszeichen ausgestattet sein;
d) die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
beim Schleppen darf 25 km in der Stunde
nicht übersteigen;
e) beim Abschleppen genügt der Führerschein
der Gruppe des ziehenden Fahrzeuges.
K. Personenbeförderung mit
Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich
als Personenkraftfahrzeuge
zum Verkehr zugelassen
worden sind, und mit Anhängewagen.
§ 105. (1) Die Zulässigkeit der Beförderung
von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht
ausschließlich als Personenkraftfahrzeuge zum
Verkehr zugelassen worden sind, bestimmt sich
nach den einschlägigen Sondervorschriften, doch
dürfen auch dann, wenn diese Vorschriften dem
nicht entgegenstünden, mit solchen Kraftfahrzeugen
nicht mehr als acht Personen (einschließ-
lich des Führers) befördert werden; dieses Verbot
gilt nicht, wenn es sich um Kraftfahrzeuge
zur wahlweisen Verwendung als Personen- und
Lastkraftwagen handelt, die bei Verwendung zur
Personenbeförderung der Ausstattung nach unzweifelhaft
Kraftstellwagen (§ 2 Abs. 2 lit. a)
sind.
(2) In besonderen, zwingend notwendigen Ausnahmefällen
des öffentlichen Interesses oder
wenn aus Sicherheitsgründen eine Begleitung der
beförderten Sachen erforderlich ist, kann die nach
dem dauernden Standort des Kraftfahrzeuges
zuständige Behörde, erforderlichenfalls nach Einvernehmen
mit den sonst beteiligten Dienststellen,
unter Vorschreibung bestimmter, die
Sicherheit der zu befördernden Personen und die
allgemeine Verkehrssicherheit gewährleistender
Bedingungen sowie gegen Nachweis einer entsprechenden
Haftpflichtversicherung Ausnahmen
von dem im Abs. 1 festgesetzten Verbot zulassen.
(3) Die Beförderung von Personen mit Anhängekarren
sowie mit Anhängewagen, die nicht
ausschließlich als Personenwagen zum Verkehr
zugelassen worden sind, ist verboten. Die Verwendung
von Anhängewagen, die ausschließlich
als Personenwagen zum Verkehr zugelassen worden
sind, ist an die Bewilligung der nach dem
dauernden Standort des Anhängewagens zuständigen
Behörde gebunden, die hierüber unter Vorschreibung
der die Sicherheit der zu befördernden
Personen und die allgemeine Verkehrssicherheit
gewährleistenden Bedingungen, gegebenenfalls
im Einvernehmen mit den sonst beteiligten
Dienststellen, entscheidet.
L. Sportliche Veranstaltungen.
§ 106. Für Wettfahrten und sonstige sportliche
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, die
auf Straßen abgehalten werden, gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung nur dann, wenn
nicht auf die Dauer der sportlichen Veranstaltung
eine Sperre der Straße für den sonstigen öffentlichen
Verkehr verfügt worden ist."