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107. Verordnung: Teilweise Abänderung der Kraftfahrverordnung 1947.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Teilweise Abänderung der Kraftfahrverordnung 1947.

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946, BGBl.

Nr. 83/1947, in der Fassung der Kraftfahrgesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 142/1951, und der

Kraftfahrgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 18/1954,

wird verordnet

Der XIII. Abschnitt der Kraftfahrverordnung

1947, BGBl. Nr. 83/1947, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 227/1947, BGBl. Nr. 213/

1949, BGBl. Nr. 45/1950, BGBl. Nr. 205/1951,

BGBl. Nr. 255/1951, BGBl Nr. 79/1952 und

BGBl. Nr. 185/1953 hat zu lauten: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.

„Verkehrsvorschriften.

A. Allgemeines.

§ 90. Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen

(Anhängern) gelten neben den Bestimmungen

der Straßenpolizeivorschriften, soweit diese nicht

ausschließlich andere Verkehrsarten betreffen,

noch folgende besondere Vorschriften.

B. Fahr- und Höchstgeschwindigkeit.

§ 91. (1) Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit

so zu wählen, daß dadurch keine Gefährdung

der Sicherheit von Personen und Sachen

verursacht wird und er in der Lage bleibt, seinen

Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des

Fahrzeuges Genüge zu leisten und die an der

Straße aufgestellten Warnungs-, Vorschrifts- und

Hinweistafeln wahrzunehmen.

(2) Ist der Überblick über die Fahrbahn behindert

(Straßenkreuzung oder Einmündung),

die Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit

des Weges beeinträchtigt oder herrscht lebhafter

Verkehr, so muß so langsam gefahren

werden, daß das Kraftfahrzeug auf kurze Entfernung

zum Anhalten gebracht werden kann

und ordnungsgemäß abgegebene Warnungszeichen

anderer Straßenbenützer oder Zeichen

der Aufsichtsorgane vom Führer noch rechtzeitig

und mit Sicherheit wahrgenommen werden können.

Dies gilt insbesondere für Kreuzungen mit

Straßenbahnverkehr.

(3) Wenn Nebel herrscht oder wenn bei Dunkelheit

die am Fahrzeug angebrachte Beleuchtungseinrichtung

das Erkennen der an der Seite

der Straße aufgestellten Verkehrszeichen nicht in

genügender Weise ermöglicht, ist die Fahrgeschwindigkeit

entsprechend herabzusetzen.

(4) Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit, die

auch unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen

nicht überschritten werden darf, beträgt

a) auf im Freien liegenden Straßenstrecken

1. für Personenkraftfahrzeuge mit einem

Anhänger, dann für Kraftstellwagen, Lastkraftwagen

und Zugmaschinen 70 km in

der Stunde, wenn die Fahrzeuge luftbereift

sind;

2. für nicht mit Luftreifen ausgestattete

Kraftfahrzeuge (Anhänger) 40 km in der

Stunde;

b) in verbautem Gebiet: für Kraftfahrzeuge

aller Art 40 km in der Stunde;

c) für Lastkraftfahrzeuge und Zugmaschinen

der im Abs. 5 genannten Beschaffenheit

25 km in der Stunde.

(5) Stellt die Behörde bei der Überprüfung

eines Lastkraftfahrzeuges fest, daß es sich infolge

Überalterung oder aus anderen Gründen in

einem Zustand geminderter Verkehrssicherheit

befindet, der seine Weiterverwendung nicht

grundsätzlich ausschließt, so kann die Behörde

anordnen, daß beim Betrieb dieses Lastkraftfahrzeuges

die im Abs. 4 lit. c angegebene Höchstgeschwindigkeit

nicht überschritten werden darf.

Diese Anordnung ist dem Besitzer des Fahrzeuges

schriftlich bekanntzugeben. Er hat an den

Seitenwänden des Fahrzeuges in unverwischbarem

Farbanstrich eine signalrote Kreisfläche

mit einem Durchmesser von 30 cm und der

weißen Inschrift „25 km" anzubringen, deren

Ziffern ungefähr 20 cm hoch sind.

(6) Innerhalb des entsprechend gekennzeichneten

engeren Kurgebietes von Kurorten sind

die im Abs. 4 lit. b angeführten Geschwindigkeiten

je nach den gegebenen Verhältnissen herabzumindern.

Zur Kenntlichmachung solcher Gebiete

sind Hinweistafeln nach Anlage 19 zu verwenden. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 239/1954.

(7) Welche Straßenstrecken als durch verbaute

Gebiete führend anzusehen sind, wird durch die

Straßenpolizeivorschriften bestimmt. Als Kurorte

gelten die gemäß § 2 Abs. 1 des Heilquellen-

und Kurortegesetzes, BGBl. Nr. 88/1930, als

solche erklärten Gebiete.

C. Zeichen des Führers.

§ 92. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat,

wenn es die Sicherheit des Verkehres erfordert,

rechtzeitig ein deutlich hörbares Warnungszeichen

mit der vorgeschriebenen Warnvorrichtung

(§ 16) zu geben. Innerhalb geschlossener

Ortschaften dürfen nur kurze Schallzeichen gegeben

werden. An Stelle der Schallzeichen können

in der Zeit von 21 Uhr bis Tageshelle, sofern

nicht zur Abwehr einer Gefahr Schallzeichen

erforderlich sind, gut wahrnehmbare, kurze und

nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Blinkzeichen

mit dem Scheinwerfer gegeben werden,

wenn damit keine Blendwirkung verbunden ist.

(2) Verboten ist

a) jede länger als notwendig andauernde oder

ununterbrochene Betätigung der Warnvorrichtung,

insbesondere vor Kirchen,

entsprechend gekennzeichneten Schulen,

Krankenhäusern und zur Nachtzeit;

b) die Abgabe von Warnungszeichen, die

Ähnlichkeit mit militärischen Signalen, mit

Feuerwehr- oder sonstigen Notsignalen

sowie mit den im Sicherheits-, Hilfs- und

Rettungsdienst und im Postkraftfahrverkehr

eingeführten besonderen Warnungszeichen

haben;

c) die unbegründete Abgabe von Warnungszeichen

nur zu dem Zweck, um sich unter

allen Umständen freie Bahn zu sichern;

d) die Abgabe von Warnungszeichen zu

Zwecken, die mit der Sicherheit des Verkehres

nicht zusammenhängen;

e) die Abgabe von Warnungszeichen, wenn

dadurch Tiere scheuen.

(3) Mit Zustimmung des Landeshauptmannes

kann in Ortschaften oder in einzelnen Straßenstrecken

in Ortschaften von der Behörde entweder

allgemein oder für bestimmte Stunden die

Verwendung von hörbaren Warnungszeichen,

erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen

für die allgemeine Verkehrssicherheit,

verboten werden. Wenn ein solches Verbot besteht,

darf während der angegebenen Zeit ein

hörbares Warnungszeichen nur dann gegeben

werden, wenn zur Abwendung einer Gefahr kein

anderes Mittel ausreicht. Die Ortsgemeinde hat

ein solches Verbot an der Grenze der Ortschaft

beziehungsweise der betreffenden Straßenstrecke

durch auch bei Dunkelheit wahrnehmbare Vorschriftstafeln

(Anlage 20) ersichtlich zu machen.

§ 93. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges, das

nicht mit Anzeigevorrichtungen gemäß § 17 versehen

ist, hat die Absicht der Geschwindigkeitsverminderung

durch senkrechtes Hochhalten

eines Armes, die Absicht des Umwendens oder

des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung

durch waagrechtes Halten des Armes in der

Richtung des Wechsels rechtzeitig zu erkennen

zu geben.

(2) Die Führer solcher Kraftfahrzeuge, die mit

Anzeigevorrichtungen zur Ersichtlichmachung

beabsichtigter Fahrtrichtungsänderungen und Geschwindigkeitsverminderungen

ausgestattet sind,

haben sich dieser Einrichtungen zu bedienen, um

die Absicht des Stillhaltens, des Umwendens

oder des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung

anzuzeigen. Die Abgabe von Zeichen

mit dem Arm ist nur bei Störungen in der Betätigungsmöglichkeit

der Anzeigevorrichtung zulässig.

D. Beleuchtung.

§ 94. (1) Während der Dunkelheit oder bei

starkem Nebel ist das Kraftfahrzeug (Anhänger)

vorschriftsmäßig zu beleuchten (§§ 19 und 23),

doch kann die Beleuchtung beim Halten (Parken)

des Kraftfahrzeuges (Anhängers) an hell

erleuchteten Orten abgestellt werden. Wenn infolge

der Ladung (zum Beispiel bei Langgutfuhren)

der Lichtschein des Decklichtes nicht

deutlich sichtbar ist, so ist an der Rückseite des

Fahrzeuges oder an der Ladung ein besonderes

Licht so anzubringen, daß der Lichtschein und

das Ende der Ladung von hinten leicht zu sehen

ist. An Stelle dieses Lichtes kann an der Ladung

eine Blendlinse von gelbroter Farbe angebracht

werden (§ 19 Abs. 6). Die vorgeschriebenen Beleuchtungsvorrichtungen

und die Blendlinsen

müssen stets unverdeckt sein.

(2) Bei Anhängern, die von Zugmaschinen geführt

werden, deren Breite geringer ist als die

der Anhänger (§ 102 Abs. 2) muß die Breite

durch seitliche Begrenzungslichter kenntlich gemacht

werden.

(3) Scheinwerfer sind bei Begegnung mit Fahrzeugen

jeder Art oder mit geschlossenen Aufzügen

(Marschkolonnen, Schülerwanderungen

u. dgl.), die die Fahrbahn benützen, oder mit

Viehtrieben sowie während des Haltens, insbesondere

vor Eisenbahnübergängen oder vor geschlossenen

Mautschranken, rechtzeitig abzublenden.

Das gleiche gilt beim Zusammentreffen mit

entgegenkommenden Schienenfahrzeugen, welche

die Fahrbahn selbst benützen oder einen unmittelbar

neben der Fahrbahn verlaufenden Schienenweg

haben, sowie beim Zusammentreffen mit

Schienenfahrzeugen, welche die Fahrbahn kreuzen.

Die Scheinwerfer dürfen erst dann wieder

eingeschaltet werden, wenn die einander Begegnenden

auf gleicher Höhe sind. In geschlossenen

Ortschaften, deren Straßen unzureichend beleuchtet

sind, dürfen Scheinwerfer in unabgeblendetem

Zustand dann verwendet werden, wenn

keine Blendung anderer Straßenbenützer verursacht

wird. Eine unzureichende Beleuchtung

der Straße liegt vor, wenn ein Sehen auf mindestens

25 m nicht gewährleistet ist. Suchscheinwerfer

dürfen nicht zum Beleuchten der Fahrbahn

benützt werden, auch zu Suchzwecken ist

ihre Benützung nur vorübergehend zulässig.

E. Lesbarkeit der Kenn- und Unterscheidungszeichen.

§ 95. (1) Die Kenn- und Unterscheidungszeichen

müssen stets in gutem Zustand, gut lesbar

und unverdeckt sein. Wenn nötig, sind sie

öfter vom Staub und Straßenschmutz zu reinigen.

(2) Die an der Rückseite angebrachten Kennzeichentafeln

sind während der Dunkelheit und

bei starkem Nebel zu beleuchten.

F. Ladung und Besetzung.

§ 96. (1) Durch die Ladung dürfen weder das

zulässige Gesamtgewicht noch die Abmessungen

des Kraftfahrzeuges, beziehungsweise des Anhängers

(§§ 3, 4 und 22) überschritten werden.

Bei Langgutfuhren ist eine Überschreitung der

zulässigen Länge im unbedingt erforderlichen

Ausmaß gestattet, doch muß deren Durchführung

vorerst der Behörde angezeigt werden,

welche die im Interesse der Verkehrssicherheit

erforderlichen Anordnungen treffen kann. Bei

Kraftfahrzeugen, die der Personenbeförderung

dienen, darf die zulässige Höchstzahl der zu befördernden

Personen nicht überschritten werden.

Hiebei gelten zwei Kinder unter zehn Jahren

für eine Person.

(2) Die Ladung muß so verteilt, verwahrt oder

befestigt sein, daß sie weder herabfallen noch

Personen oder Sachen beschädigen oder verunreinigen,

noch starkes Geräusch oder das Umstürzen

des Fahrzeuges verursachen kann. Soweit

über die Beschaffenheit und Verwahrung

der Ladung auf Fuhrwerken sowie über das

Ladegeschäft (Ladevorgang) in den Straßenpolizeivorschriften

besondere Bestimmungen vorgesehen

sind, sind diese auch hinsichtlich der

Ladung der Kraftfahrzeuge (Anhänger) zu beobachten.

(3) Das Mitführen von Personen oder Sachen

in einer Weise, daß daraus eine Beeinträchtigung

der Aufmerksamkeit oder der Bewegungsfreiheit

des Führers oder eine Behinderung der

freien Sicht auf die Fahrbahn oder sonst eine

Gefährdung des Betriebes entstehen kann, ist

verboten. Auf einspurigen Krafträdern darf nicht

mehr als eine Person mitgeführt werden; Kinder

unter zehn Jahren dürfen auf Krafträdern nur

in Beiwagen mitgeführt werden.

§ 97. Der Führer eines beladenen Lastkraftfahrzeuges

ist verpflichtet, auf Verlangen der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder

der Straßenaufsichtsorgane, wenn er die Einhaltung

des zulässigen Gesamtgewichtes nicht auf

andere Weise glaubhaft zu machen vermag und

wenn die begründete Annahme einer Überschreitung

des zulässigen Gesamtgewichtes gegeben

ist, das Fahrzeug zu einer auf dem Wege

zum Fahrziel gelegenen Waage (Achsdruckmesser)

zu führen und dort wägen zu lassen. Befindet

sich auf diesem Wege keine Waage, so kann er

verhalten werden, zu einer nicht mehr als 3 km

entfernten Waage (Achsdruckmesser) zu fahren.

Ergibt sich ein Übergewicht, so hat der Führer

für die dem Übergewicht entsprechende Entladung

zu sorgen. Die Weiterfahrt ohne Entladung

kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen dann geduldet werden, wenn dabei

keine Gefährdung der im Zuge der Fahrstrecke

gelegenen Straßenobjekte zu befürchten ist.

Wurde bei der Überprüfung des Gewichtes eine

Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes

festgestellt, so kann der Ersatz der Kosten des

Wägens dem Fahrzeugbesitzer auferlegt werden.

G. Verhalten der Führer von

Kraftfahrzeugen.

§ 98. (1) Der Führer hat vor Antritt der Fahrt

dafür zu sorgen, daß die Einrichtung, Ausrüstung

und der Zustand des Fahrzeuges den Anforderungen

dieser Verordnung entspricht und daß

die zulässige Belastung nicht überschritten wird.

(2) Der im Dienst des Fahrzeugbesitzers stehende

Führer hat Wahrnehmungen über den

nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges

dem Besitzer zu melden. Es ist ihm verboten,

entgegen den Absichten des Fahrzeugbesitzers

mit dem Fahrzeug Fahrten zu unternehmen oder

dessen Führung dritten Personen zu überlassen.

§ 99. (1) Der Führer eines Kraftfahrzeuges muß

beim Fahren den vorgesehenen Führersitz einnehmen,

so daß er alle Vorrichtungen zur Bedienung

des Kraftfahrzeuges sicher und rechtzeitig

betätigen kann. Von dieser Vorschrift

kann der Landeshauptmann unter Vorschreibung

bestimmter Verkehrsbeschränkungen Ausnahmen

zulassen, wenn auf dem Kraftfahrzeug Einrichtungen

vorhanden sind, welche die Ingangsetzung,

Lenkung und Anhaltung außer vom

vorgeschriebenen Führersitz auch von einer anderen

Stelle aus sicher und rechtzeitig ermöglichen,

und wenn dadurch die Sicherheit des

Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen

sind sowohl im Typenschein oder im

Bescheid über die Einzelgenehmigung als auch

im Zulassungsschein anzuführen.

(2) Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist zur

gehörigen Vorsicht bei Führung und Bedienung

des Fahrzeuges verpflichtet und muß die Fahrbahn

beobachten; er muß alles unterlassen, was

die Aufmerksamkeit hievon ablenkt. Das Fahren

mit losgelassener Lenkvorrichtung (Freihändigfahren)

ist verboten.

(3) Der Führer hat dafür zu sorgen, daß sich

nicht Geräusche, Rauch, Dampf oder übler Geruch,

die bei sachlich richtiger Behandlung vermeidbar

sind, entwickeln und daß beim Entleeren

und Reinigen eines etwa an dem Kraftfahrzeug

vorhandenen Gasgenerators weder die

Straße beschädigt oder übermäßig beschmutzt

noch die Umgebung durch Feuer gefährdet wird.

In geschlossenen Ortschaften hat er insbesondere

darauf zu achten, daß eine Beschmutzung anderer

Straßenbenützer oder der an der Straße gelegenen

Gebäude nach Möglichkeit vermieden wird.

(4) Der Führer hat, bevor er sich von seinem

Fahrzeug entfernt, den Motor abzustellen und

die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle

und Verkehrsstörungen zu vermeiden; er

hat insbesondere zur Verhinderung der unbefugten

Inbetriebsetzung des Fahrzeuges die

üblicherweise hiefür bestimmten Vorrichtungen

am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen und erforderlichenfalls

das Fahrzeug gegen Abrollen,

zum Beispiel durch unter das Rad gelegte Gegenstände,

Einschlagen der Räder, Einschalten

eines Geschwindigkeitsganges u. dgl., zu sichern.

Der Führer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges

darf das ruhende Fahrzeug nur verlassen,

wenn er außerdem die feststellbare Bremse

angezogen hat.

(5) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es

verboten, in einem durch den Genuß von geistigen

Getränken oder Rauschgiften oder sonstwie

beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug

in Betrieb zu nehmen oder zu führen.

§ 100. (1) Der Führer jedes Kraftfahrzeuges

hat den Zulassungsschein (§ 34 Abs. 3) und

seinen Führerschein (§ 65 Abs. 1) stets mitzuführen

und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

auf Verlangen vorzuzeigen. Dasselbe

gilt gegebenenfalls für die behördliche Bestätigung

über die erfolgte Anmeldung des Lehrens

und des Lernens des Kraftfahrens (§ 68)

und den Ausweis als Fahrlehrer (§ 77 Abs. 2).

(2) Der Führer ist verpflichtet, sofort anzuhalten,

wenn durch das Fahrzeug ein Unfall oder

eine Sachbeschädigung verursacht wurde. In diesem

Fall hat er nach Möglichkeit seinen Beistand

anzubieten und, wenn eine Person verletzt

wurde, für die nötige Hilfe Sorge zu tragen.

Wenn aus einem solchen Anlaß nicht die Aufnahme

des Tatbestandes durch ein im Dienst

stehendes Organ der öffentlichen Sicherheit erfolgt

ist, hat er bei der nächsten Sicherheitsbehörde

oder dem nächsten Gendarmerieposten

von dem Unfall Meldung zu erstatten und seinen

Wohnsitz (Aufenthaltsort) anzugeben.

(3) Der im Dienst des Fahrzeugbesitzers stehende

Führer hat über Unfälle und Beanständungen

durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder durch Straßenaufsichtsorgane

dem Fahrzeugbesitzer sofort nach Beendigung

der Fahrt Meldung zu erstatten.

H. Verpflichtung der Besitzer von

Kraftfahrzeugen (Anhängern).

§ 101. (1) Die Besitzer von Kraftfahrzeugen

(Anhängern) haben für die vorschriftsmäßige

Einrichtung, Ausrüstung und den betriebssicheren

Zustand des Fahrzeuges Sorge zu

tragen.

(2) Sie dürfen die Führung ihrer Fahrzeuge

nur solchen Personen anvertrauen, denen dies

nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet

ist.

(3) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)

hat den behördlichen Organen über

Verlangen anzugeben, wem er die Führung des

Fahrzeuges jeweils übertragen hat; um dieser

Verpflichtung nachkommen zu können, hat er

erforderlichenfalls entsprechende Aufzeichnungen

zu führen. Bei Verwendung von Anhängern muß

er ein Verzeichnis führen, aus dem ersichtlich ist,

an welchem Kraftfahrzeug die Anhänger jeweils

mitgeführt wurden; dieses Verzeichnis ist durch

mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(4) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)

hat dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare

Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit

der beim Betrieb des Fahrzeuges bediensteten

Personen hintangehalten wird. Er hat

zu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen,

daß die Sitze des Fahrzeuges derart angebracht

und eingerichtet sind, daß diese Personen gegen

Absturz, gegen Ermüdung durch Erschütterung

und gegen Witterungsunbilden ausreichend geschützt

sind. Er hat den Fahrbediensteten erforderlichenfalls

entsprechende Kälte- und Regenschutzkleidung

sowie Schutzbrillen beizustellen.

Diese Personen dürfen nur in einem solchen

Ausmaße zu Dienstleistungen herangezogen

werden, daß ihnen die sichere Bedienung des

Fahrzeuges ermöglicht ist.

J. Mitführen von Anhängern und

Schleppen von Kraftfahrzeugen.

§ 102. (1) Auf Straßen dürfen vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und des

§ 108 von Kraftfahrzeugen nur solche Anhänger

mitgeführt werden, die nach den Bestimmungen

des III. und IV. Abschnittes genehmigt und zum

Verkehr zugelassen sind.

(2) Das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges

samt Anhängern (Kraftwagenzug)

beträgt 28 t; die zulässige Länge eines Kraftwagenzuges

darf 22 m nicht überschreiten. Die

Anhänger dürfen nicht breiter oder höher sein

als der zugehörige Zugwagen; dies gilt nicht bei

Verwendung von Zugmaschinen (§ 107).

(3) Ist die Bremse des Anhängers durch einen

auf dem Kraftwagen oder dem Anhänger mitfahrenden

Bremser zu betätigen, so muß dieser

den vorgesehenen Bremsersitz einnehmen. Für

den Bremser gelten sinngemäß die Bestimmungen

des § 99 Abs. 5. Die Besetzung des Anhängers

mit einem Bremser kann bei günstigen

Verkehrs- und Straßenverhältnissen von der Behörde

nach Anhörung der Straßenaufsichtsbehörde

als entbehrlich erklärt werden, wenn

nur ein Anhänger mitgeführt und weder der

Kraftwagen noch der Anhänger zur Personenbeförderung

verwendet wird. Ein Kraftfahrzeug,

das für das Mitführen eines Anhängekarrens

ohne Bremse (Gesamtgewicht höchstens 2 t) verwendet

wird, muß im betriebsfertigen unbeladenen

Zustand einen Hinterachsdruck aufweisen,

der mindestens so groß ist wie das Gesamtgewicht

des Anhängekarrens. Außerdem muß der

Anhänger durch das ziehende Fahrzeug ausreichend

gebremst werden können. Bei der Zulassung

des Anhängers sind vom Zulassungswerber

die Zugwagen, mit denen der Anhänger mitgeführt

werden soll, anzugeben. Die Behörde hat

zu prüfen, ob die vorstehende Voraussetzung

zutrifft, und gegebenenfalls die Kennzeichen dieser

Zugwagen im Zulassungsschein des Anhängers

anzuführen. Die Verwendung anderer Zugwagen

ist ohne behördliche Genehmigung unzulässig.

An Lastkraftwagen bis zu einem Eigengewicht

von 4'5 t darf nur ein Anhänger mitgeführt

werden. An Lastkraftwagen mit einem

Eigengewicht von mehr als 4'5 t darf ein zweiter

Anhänger dann mitgeführt werden, wenn der

Lastkraftwagen und der erste Anhänger mit

einer Druckluftbremse oder einer gleichwertigen

Bremse versehen sind. An eine Zugmaschine

dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des

§ 108 zwei Anhänger nur angeschlossen werden,

wenn die Zugmaschine zur Klasse III gehört und

wenn sie und die Anhänger mit einer Druckluftbremse

oder einer gleichwertigen Bremse

versehen sind.

(4) An einspurigen Krafträdern dürfen mehrspurige

Anhänger nicht mitgeführt werden, an

mehrspurigen Krafträdern ist nur das Mitführen

von Anhängekarren, die nicht breiter als das

Kraftrad sind, zulässig.

(5) Anhängeschlitten (§ 23 Abs. 3) dürfen nur

dann verwendet werden, wenn die Straße mit

einer ununterbrochenen Schnee- oder Eisschichte

bedeckt ist.

(6) Lastkraftwagen, Kraftstellwagen, Sattelaggregate

und Zugmaschinen — ausgenommen

die zum Verkehr in geschlossenen Ortschaften

verwendeten Kraftstellwagen. Sattelaggregate

und die Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit

von nicht mehr als 16 km in der

Stunde — müssen, wenn mit ihnen mindestens

ein Anhänger verbunden ist, durch ein besonderes

Zeichen kenntlich gemacht sein, das folgenden

Anforderungen zu entsprechen hat

1. das Zeichen besteht in einem dreieckigen,

chromgelben Schild, dessen Ecke nach oben gerichtet

ist, dessen Seiten ungefähr je 20 cm lang

sind und das mit einem schwarzen, ungefähr

2 cm breiten Rand versehen ist;

2. es ist vorn am Wagen in der Mitte des

Daches so anzubringen, daß es nur von vorn

sichtbar ist und daß es, wenn keine Anhänger

mitgeführt werden, durch eine vom Führersitz

aus leicht zu bedienende Vorrichtung unsichtbar

gemacht werden kann;

3. es darf die zulässige Höchsthöhe des Fahrzeuges

nicht überragen;

4. es muß bei Dunkelheit mit durchscheinendem

Licht entsprechend beleuchtet werden.

Die Anbringung des besonderen Zeichens ist

nicht erforderlich

a) beim Mitführen von einwandfrei spurenden

Einachsanhängern, die um 50 cm

schmäler sind als das ziehende Fahrzeug

und einschließlich der Deichsel eine Gesamtlänge

von 3 m nicht überschreiten,

b) bei Zugmaschinen ohne Führerhaus.

§ 103. (1) Beim Mitführen eines selbständig

gelenkten Anhängewagens an einen Kraftwagen

muß

a) die Lenkvorrichtung verläßlich wirkend

hergestellt sein und von einer Person bedient

werden, die mit ihrer Handhabung

und mit der Betätigung der sonstigen Einrichtungen

des Anhängewagens (Bremse

u. dgl.) vertraut ist;

b) der Anhängewagen an der Vorderseite zwei

Lampen haben, für die die Bestimmungen

der §§ 19 Abs. 1 und 94 sinngemäß gelten;

im übrigen muß der Anhängewagen auch

den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 entsprechen;

c) der Anhängewagen mit der für Kraftfahrzeuge

vorgeschriebenen Vorrichtung zur

Abgabe von Warnungszeichen (Hupe, § 16)

versehen sein.

(2) Für selbständig gelenkte Anhängewigen von

Kraftfahrzeugen des öffentlichen Reinigungsdienstes

gelten von den im Abs. 1 angeführten

Bestimmungen nur jene der lit. a und b, die

letzteren mit der Einschränkung, daß an der Vorderseite

des Anhängewagens eine Lampe genügt

und das Stoplicht entfallen kann.

(3) Bei Langguttransporten dürfen lenkbare

und bremsbare Anhängewagen verwendet werden,

die an das Zugfahrzeug nicht angekuppelt,

sondern mit diesem durch das Langgut selbst

verbunden sind (Nachläufer). Bei diesen dürfen

an der Vorderseite an Stelle der zwei Lampen

zwei weiße Blendlinsen angebracht werden, die

den Bestimmungen des § 19 Abs. 6 letzter Satz

entsprechen. Solche Anhängewagen bedürfen keiner

Vorrichtung zur Abgabe von Warnungszeichen.

§ 104. Für das Schleppen eines nicht mit eigener

Kraft bewegten, ausschließlich auf eigenen

Rädern laufenden Kraftfahrzeuges durch ein anderes

gilt folgendes

a) Die Lenkvorrichtung und die Bremsvorrichtung

des zu schleppenden Kraftfahrzeuges

müssen gebrauchsfähig sein und von

einem Führer bedient werden, der mit

ihrer Handhabung vertraut ist;

b) zum Anhängen des geschleppten Fahrzeuges

an das ziehende Kraftfahrzeug darf

auch ein Seil verwendet werden; dieses muß

genügend kräftig sein; es darf nicht länger

sis S m sein und muß durch aufgesetzte

Lappen oder dergleichen gut sichtbar gemacht

werden;

c) das geschleppte Kraftfahrzeug muß ausreichend

beleuchtet und mit der vorgeschriebenen

Vorrichtung zur Abgabe von

Warnungszeichen ausgestattet sein;

d) die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit

beim Schleppen darf 25 km in der Stunde

nicht übersteigen;

e) beim Abschleppen genügt der Führerschein

der Gruppe des ziehenden Fahrzeuges.

K. Personenbeförderung mit

Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich

als Personenkraftfahrzeuge

zum Verkehr zugelassen

worden sind, und mit Anhängewagen.

§ 105. (1) Die Zulässigkeit der Beförderung

von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht

ausschließlich als Personenkraftfahrzeuge zum

Verkehr zugelassen worden sind, bestimmt sich

nach den einschlägigen Sondervorschriften, doch

dürfen auch dann, wenn diese Vorschriften dem

nicht entgegenstünden, mit solchen Kraftfahrzeugen

nicht mehr als acht Personen (einschließ-

lich des Führers) befördert werden; dieses Verbot

gilt nicht, wenn es sich um Kraftfahrzeuge

zur wahlweisen Verwendung als Personen- und

Lastkraftwagen handelt, die bei Verwendung zur

Personenbeförderung der Ausstattung nach unzweifelhaft

Kraftstellwagen (§ 2 Abs. 2 lit. a)

sind.

(2) In besonderen, zwingend notwendigen Ausnahmefällen

des öffentlichen Interesses oder

wenn aus Sicherheitsgründen eine Begleitung der

beförderten Sachen erforderlich ist, kann die nach

dem dauernden Standort des Kraftfahrzeuges

zuständige Behörde, erforderlichenfalls nach Einvernehmen

mit den sonst beteiligten Dienststellen,

unter Vorschreibung bestimmter, die

Sicherheit der zu befördernden Personen und die

allgemeine Verkehrssicherheit gewährleistender

Bedingungen sowie gegen Nachweis einer entsprechenden

Haftpflichtversicherung Ausnahmen

von dem im Abs. 1 festgesetzten Verbot zulassen.

(3) Die Beförderung von Personen mit Anhängekarren

sowie mit Anhängewagen, die nicht

ausschließlich als Personenwagen zum Verkehr

zugelassen worden sind, ist verboten. Die Verwendung

von Anhängewagen, die ausschließlich

als Personenwagen zum Verkehr zugelassen worden

sind, ist an die Bewilligung der nach dem

dauernden Standort des Anhängewagens zuständigen

Behörde gebunden, die hierüber unter Vorschreibung

der die Sicherheit der zu befördernden

Personen und die allgemeine Verkehrssicherheit

gewährleistenden Bedingungen, gegebenenfalls

im Einvernehmen mit den sonst beteiligten

Dienststellen, entscheidet.

L. Sportliche Veranstaltungen.

§ 106. Für Wettfahrten und sonstige sportliche

Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, die

auf Straßen abgehalten werden, gelten die Bestimmungen

dieser Verordnung nur dann, wenn

nicht auf die Dauer der sportlichen Veranstaltung

eine Sperre der Straße für den sonstigen öffentlichen

Verkehr verfügt worden ist."

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