107_1953
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107. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Standesstrafverfahren gegen Notare und Notariatskandidaten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Standesstrafverfahren gegen Notare und Notariatskandidaten.
1953_107_0 107. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Standesstrafverfahren gegen Notare und Notariatskandidaten.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli
1871, RGBl. Nr. 75) in der geltenden Fassung
wird geändert wie folgt
1. Im § 127 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
von S 333 der Betrag von 500 S;
2. im § 158 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle
des Betrages von S 333'33 der Betrag von
50.000 S;
3. im § 159 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
von S 3'33 der Betrag von 50 S.
Artikel II.
Art. I Z. 2 und 3 sind auf Verfahren, die vor
dem Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
eingeleitet worden sind, nur anzuwenden,
wenn eine Entscheidung in erster
Instanz noch nicht gefällt wurde.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.