107. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1947,
BGBl. Nr. 28/1948, betreffend die Bewirtschaftung
von Lebensmitteln, Tieren, tierischen Erzeugnissen
sowie sonstigen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz)
tritt in seiner ursprünglichen Fassung, jedoch
mit Ausnahme von § 1 Abs. 2, § 4, § 8,
§ 9, § 11 Abs. 3, § 12 und § 15 Abs. 2 wieder
in Kraft, und zwar mit den im folgenden verfügten
Abänderungen und Ergänzungen.
1. Der § 1 Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 2 und wird durch folgenden Satz ergänzt
„Ausländische Futtermittel jedoch unterliegen
nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses
Bundesgesetzes."
2. Der § 1 Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 3 und hat zu lauten
„(3) Waren, die aus dem Ausland durch karitative
Hilfsaktionen eingeführt werden und dem
karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen
nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses
Bundesgesetzes."
3. Im § 2 Punkt 7 lit. b treten an Stelle der
Worte „des Außenhandelsverkehrsgesetzes vom
17. Dezember 1945, BGBl. Nr. 111/46" die
Worte „des Außenhandelsverkehrsgesetzes vom
4. April 1951, BGBl. Nr. 105/1951, in der jeweils
geltenden Fassung".
4. Im § 3 wird vor dem Wort „Brotgetreide"
folgender Satz eingefügt
„Durch Anordnung (§ 6) kann bestimmt
werden:"
5. Im § 5 wird im Abs. 1 vor dem Wort
„Getreide" folgender Satz eingefügt
„Durch Anordnung (§ 6) kann bestimmt
werden:"
6. Im § 6 treten an Stelle der Worte „werden
Anordnungen erlassen" die Worte „werden im
Einklang mit den grundsätzlichen Beschlüssen
des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung
(BGBl. Nr. 104/1951) Anordnungen erlassen".
7. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. Zur Erlassung dieser Anordnungen sind
zuständig
a) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hinsichtlich Getreide, Getreideerzeugnisse,
Milch, Milcherzeugnisse,
Vieh, Fleisch, Fleischwaren, Futtermittel,
Saat- und Pflanzgut;
b) das Bundesministerium für Inneres hinsichtlich
der industriell erzeugten Speisefette
und Speiseöle sowie der dazu erforderlichen
ausländischen Rohstoffe, ferner
hinsichtlich Zucker, Zuckerwaren
sowie Kolonialwaren (einschließlich Reis)
und der Erzeugnisse daraus;
c) die beiden obgenannten Bundesministerien
gemeinsam hinsichtlich Brot, Backwaren,
Teigwaren, Schmalz, Speck (Filz), Talg und
hinsichtlich aller übrigen unter die Bestimmungen
des § 1 fallenden Waren;
d) die beiden obgenannten Bundesministerien
gemeinsam im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich
der Maßnahmen gemäß § 5."
8. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Die Bundesministerien für Land-
und Forstwirtschaft und für Inneres können die
ihnen gemäß § 7 zustehenden Befugnisse auf
nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können zur
Mitwirkung herangezogen werden
a) Der Getreideausgleichsfonds (BGBl. Nr. 168/
1950) in Angelegenheiten, die Roggen,
Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte
und Erzeugnisse aus diesen Waren
sowie Brot, Backwaren und Teigwaren betreffen;
b) der Milchwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 167/
1950) in Angelegenheiten, die Milch, Milcherzeugnisse,
Ölsaaten, Pflanzenfette, Öle
und Eier betreffen;
c) der Viehverkehrsfonds (BGBl. Nr. 169/
1950) in Angelegenheiten, die Rinder, Kälber,
Schweine, Schafe, Pferde, Fleisch,
Fleischwaren, Schmalz, Speck (Filz), Talg
und Schlachtnebenerzeugnisse betreffen.
(3) Im Falle des Abs. 2 unterstehen die dort
genannten Fonds
in Angelegenheiten des § 7 lit. a dem Weisungs- und
Aufsichtsrecht des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft,
in Angelegenheit des § 7 lit. b dem Weisungs- und
Aufsichtsrecht des Bundesministeriums für
Inneres und
in Angelegenheiten des § 7 lit. c dem gemeinsamen
Weisungs- und Aufsichtsrecht der
beiden genannten Bundesministerien."
9. Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Schriften und Amtshandlungen sind von Bundes-
Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Falls bei der Durchführung von Maßnahmen
auf Grund dieses Bundesgesetzes die in
§ 13 Abs. 2 genannten Fonds zur Mitwirkung
herangezogen werden, können die gemäß § 7 zuständigen
Bundesministerien zur Deckung der
den Fonds durch ihre Mitwirkung erwachsenden
Kosten, diesen die Einhebung von Kostenbeiträgen
durch Anordnung (§ 6) bewilligen. Die
Höhe der Kostenbeiträge ist in einem Prozentsatz
vom. Umsatz oder vom Wert der durch die
Mitwirkung der Fonds erfaßten Waren oder in
festen Beträgen zu bestimmen. Hiebei darf der
Prozentsatz nicht mehr als 1 vom Hundert und
der feste Betrag im Einzelfalle nicht mehr als
100 S betragen.
(3) Die Einhebung und Eintreibung der Kostenbeiträge
gemäß Abs. 2 hat nach den entsprechenden
Bestimmungen der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 167/1950 (Milchwirtschaftsgesetz),
Nr. 168/1950 (Getreidewirtschaftsgesetz) und
Nr. 169/1950 (Viehverkehrsgesetz) zu erfolgen."
10. Im § 15 hat die Absatzbezeichnung (1) zu
entfallen.
11. Der § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1952
außer Kraft."
12. Im § 17 Abs. 2 treten an Stelle der Worte
„die Bundesministerien für Volksernährung und
für Land- und Forstwirtschaft" die Worte „die
Bundesministerien für Inneres und für Land-
und Forstwirtschaft".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
die Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für Inneres im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.