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107_1951 AT

107. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1947,

BGBl. Nr. 28/1948, betreffend die Bewirtschaftung

von Lebensmitteln, Tieren, tierischen Erzeugnissen

sowie sonstigen landwirtschaftlichen

Erzeugnissen (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz)

tritt in seiner ursprünglichen Fassung, jedoch

mit Ausnahme von § 1 Abs. 2, § 4, § 8,

§ 9, § 11 Abs. 3, § 12 und § 15 Abs. 2 wieder

in Kraft, und zwar mit den im folgenden verfügten

Abänderungen und Ergänzungen.

1. Der § 1 Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 2 und wird durch folgenden Satz ergänzt

„Ausländische Futtermittel jedoch unterliegen

nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses

Bundesgesetzes."

2. Der § 1 Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 3 und hat zu lauten

„(3) Waren, die aus dem Ausland durch karitative

Hilfsaktionen eingeführt werden und dem

karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen

nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses

Bundesgesetzes."

3. Im § 2 Punkt 7 lit. b treten an Stelle der

Worte „des Außenhandelsverkehrsgesetzes vom

17. Dezember 1945, BGBl. Nr. 111/46" die

Worte „des Außenhandelsverkehrsgesetzes vom

4. April 1951, BGBl. Nr. 105/1951, in der jeweils

geltenden Fassung".

4. Im § 3 wird vor dem Wort „Brotgetreide"

folgender Satz eingefügt

„Durch Anordnung (§ 6) kann bestimmt

werden:"

5. Im § 5 wird im Abs. 1 vor dem Wort

„Getreide" folgender Satz eingefügt

„Durch Anordnung (§ 6) kann bestimmt

werden:"

6. Im § 6 treten an Stelle der Worte „werden

Anordnungen erlassen" die Worte „werden im

Einklang mit den grundsätzlichen Beschlüssen

des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung

(BGBl. Nr. 104/1951) Anordnungen erlassen".

7. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. Zur Erlassung dieser Anordnungen sind

zuständig

a) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hinsichtlich Getreide, Getreideerzeugnisse,

Milch, Milcherzeugnisse,

Vieh, Fleisch, Fleischwaren, Futtermittel,

Saat- und Pflanzgut;

b) das Bundesministerium für Inneres hinsichtlich

der industriell erzeugten Speisefette

und Speiseöle sowie der dazu erforderlichen

ausländischen Rohstoffe, ferner

hinsichtlich Zucker, Zuckerwaren

sowie Kolonialwaren (einschließlich Reis)

und der Erzeugnisse daraus;

c) die beiden obgenannten Bundesministerien

gemeinsam hinsichtlich Brot, Backwaren,

Teigwaren, Schmalz, Speck (Filz), Talg und

hinsichtlich aller übrigen unter die Bestimmungen

des § 1 fallenden Waren;

d) die beiden obgenannten Bundesministerien

gemeinsam im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich

der Maßnahmen gemäß § 5."

8. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Die Bundesministerien für Land-

und Forstwirtschaft und für Inneres können die

ihnen gemäß § 7 zustehenden Befugnisse auf

nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen

auf Grund dieses Bundesgesetzes können zur

Mitwirkung herangezogen werden

a) Der Getreideausgleichsfonds (BGBl. Nr. 168/

1950) in Angelegenheiten, die Roggen,

Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte

und Erzeugnisse aus diesen Waren

sowie Brot, Backwaren und Teigwaren betreffen;

b) der Milchwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 167/

1950) in Angelegenheiten, die Milch, Milcherzeugnisse,

Ölsaaten, Pflanzenfette, Öle

und Eier betreffen;

c) der Viehverkehrsfonds (BGBl. Nr. 169/

1950) in Angelegenheiten, die Rinder, Kälber,

Schweine, Schafe, Pferde, Fleisch,

Fleischwaren, Schmalz, Speck (Filz), Talg

und Schlachtnebenerzeugnisse betreffen.

(3) Im Falle des Abs. 2 unterstehen die dort

genannten Fonds

in Angelegenheiten des § 7 lit. a dem Weisungs- und

Aufsichtsrecht des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft,

in Angelegenheit des § 7 lit. b dem Weisungs- und

Aufsichtsrecht des Bundesministeriums für

Inneres und

in Angelegenheiten des § 7 lit. c dem gemeinsamen

Weisungs- und Aufsichtsrecht der

beiden genannten Bundesministerien."

9. Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Schriften und Amtshandlungen sind von Bundes-

Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Falls bei der Durchführung von Maßnahmen

auf Grund dieses Bundesgesetzes die in

§ 13 Abs. 2 genannten Fonds zur Mitwirkung

herangezogen werden, können die gemäß § 7 zuständigen

Bundesministerien zur Deckung der

den Fonds durch ihre Mitwirkung erwachsenden

Kosten, diesen die Einhebung von Kostenbeiträgen

durch Anordnung (§ 6) bewilligen. Die

Höhe der Kostenbeiträge ist in einem Prozentsatz

vom. Umsatz oder vom Wert der durch die

Mitwirkung der Fonds erfaßten Waren oder in

festen Beträgen zu bestimmen. Hiebei darf der

Prozentsatz nicht mehr als 1 vom Hundert und

der feste Betrag im Einzelfalle nicht mehr als

100 S betragen.

(3) Die Einhebung und Eintreibung der Kostenbeiträge

gemäß Abs. 2 hat nach den entsprechenden

Bestimmungen der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 167/1950 (Milchwirtschaftsgesetz),

Nr. 168/1950 (Getreidewirtschaftsgesetz) und

Nr. 169/1950 (Viehverkehrsgesetz) zu erfolgen."

10. Im § 15 hat die Absatzbezeichnung (1) zu

entfallen.

11. Der § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1952

außer Kraft."

12. Im § 17 Abs. 2 treten an Stelle der Worte

„die Bundesministerien für Volksernährung und

für Land- und Forstwirtschaft" die Worte „die

Bundesministerien für Inneres und für Land-

und Forstwirtschaft".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für Inneres im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

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