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107_1950 AT

107. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Personalvertretungen der mit behördlichen Aufgaben betrauten Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Personalvertretungen der mit behördlichen Aufgaben betrauten Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, werden folgende

Rechtssätze kundgemacht, in denen der

Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines

Erkenntnisses vom 29. März 1950, K II-1/49/16

und K II-1/50/16, zusammengefaßt hat

„1. Die Personalvertretungen der mit behördlichen

Aufgaben betrauten (öffentlichen) Angestellten

des Bundes, der Länder und der Gemeinden

sind als ,berufliche Vertretungen' im

Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z. 8 und des

Artikels 11 Abs. 1 Z. 2, Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929, anzusehen.

Als ,öffentliche Angestellte im Sinne des

Artikels 7 Abs. 2 und des Artikels 21 Abs. 4,

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929, und als ,Angestellte, die behördliche Aufgaben

zu besorgen haben', im Sinne des

Artikels 12 Abs. 1 Z. 9 und des Artikels 21

Abs. 1 und 3, Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929, sind ohne Rücksicht auf die

Art ihrer Bestellung alle im Bereich der Hoheitsverwaltung

und der Gerichtsbarkeit tätigen Angestellten

des Bundes, der Länder und der Gemeinden

anzusehen.

2. Bezüglich der Personalvertretungen der im

Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit

tätigen Angestellten des Bundes stehen

dem Bund gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z. 8 im

Zusammenhalt mit Artikel 10 Abs. 1 Z. 16,

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929, die Gesetzgebung und die Vollziehung zu.

3. Bezüglich der Personalvertretungen der im

Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Angestellen

der Länder — einschließlich der unter

§ 2 lit. b des Lehrerdienstrechtskompetenzgesetzes

fallenden Lehrer — und der Gemeinden

steht gemäß Artikel 11 Abs. 1 Z. 2, Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, dem

Bund die Gesetzgebung, den Ländern die Vollziehung

zu.

Soweit jedoch den Personalvertretungen der

unter der Diensthoheit der Länder stehenden

Angestellten ein Aufgabenkreis in Angelegenheiten

des Dienstrechtes eingeräumt wird, ist die

Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 21

Abs. 1, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, auf die Festlegung einheitlicher Grundsätze

beschränkt. Hinsichtlich der Angestellten

der Gemeinden ist zur Abgrenzung dieses Aufgabenkreises

bis zur Erlassung des im Artikel 120,

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929, vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes

nach Artikel 15 Abs. 1, Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929, die Landesgesetzgebung

zuständig."

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