107. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Personalvertretungen der mit behördlichen Aufgaben betrauten Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127, werden folgende
Rechtssätze kundgemacht, in denen der
Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines
Erkenntnisses vom 29. März 1950, K II-1/49/16
und K II-1/50/16, zusammengefaßt hat
„1. Die Personalvertretungen der mit behördlichen
Aufgaben betrauten (öffentlichen) Angestellten
des Bundes, der Länder und der Gemeinden
sind als ,berufliche Vertretungen' im
Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z. 8 und des
Artikels 11 Abs. 1 Z. 2, Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929, anzusehen.
Als ,öffentliche Angestellte im Sinne des
Artikels 7 Abs. 2 und des Artikels 21 Abs. 4,
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929, und als ,Angestellte, die behördliche Aufgaben
zu besorgen haben', im Sinne des
Artikels 12 Abs. 1 Z. 9 und des Artikels 21
Abs. 1 und 3, Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929, sind ohne Rücksicht auf die
Art ihrer Bestellung alle im Bereich der Hoheitsverwaltung
und der Gerichtsbarkeit tätigen Angestellten
des Bundes, der Länder und der Gemeinden
anzusehen.
2. Bezüglich der Personalvertretungen der im
Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit
tätigen Angestellten des Bundes stehen
dem Bund gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z. 8 im
Zusammenhalt mit Artikel 10 Abs. 1 Z. 16,
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929, die Gesetzgebung und die Vollziehung zu.
3. Bezüglich der Personalvertretungen der im
Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Angestellen
der Länder — einschließlich der unter
§ 2 lit. b des Lehrerdienstrechtskompetenzgesetzes
fallenden Lehrer — und der Gemeinden
steht gemäß Artikel 11 Abs. 1 Z. 2, Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, dem
Bund die Gesetzgebung, den Ländern die Vollziehung
zu.
Soweit jedoch den Personalvertretungen der
unter der Diensthoheit der Länder stehenden
Angestellten ein Aufgabenkreis in Angelegenheiten
des Dienstrechtes eingeräumt wird, ist die
Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 21
Abs. 1, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, auf die Festlegung einheitlicher Grundsätze
beschränkt. Hinsichtlich der Angestellten
der Gemeinden ist zur Abgrenzung dieses Aufgabenkreises
bis zur Erlassung des im Artikel 120,
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929, vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes
nach Artikel 15 Abs. 1, Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929, die Landesgesetzgebung
zuständig."