107. Verordnung: Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien (Kammerstatut).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24, des Gesetzes vom 2. Jänner
1913, R. G.Bl. Nr. 3, betreffend die Ingenieurkammern,
in der Fassung des Art. 49 des
Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277,
wird verordnet
§ 1. Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.
Für die Länder Burgenland, Niederösterreich
und Wien besteht eine Ingenieurkammer mit
dem Sitz in Wien. Sie wird in den folgenden
Bestimmungen als Kammer schlechtweg bezeichnet.
§ 2. Sektionen.
(1) Die Kammer gliedert sich in zwei Sektionen,
die beide ihren Sitz in Wien haben, und
zwar in die
a) Konsulenten-Sektion,
b) Allgemeine Sektion.
(2) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich
autorisierten und beeideten Architekten
und Ingenieurkonsulenten an, welche die ihnen
nach der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 61/1937,
zustehenden Berechtigungen ausschließlich in
mündlich, schriftlich oder zeichnerisch beratender
Tätigkeit ausüben.
(3) Der Allgemeinen Sektion gehören alle
übrigen Mitglieder der Kammer an.
§ 3. Zugehörigkeit zu den Sektionen.
(1) Wer die Befugnis als Ziviltechniker mit
dem Geschäftssitz im Sprengel der Kammer
erwirbt, hat unmittelbar nach seiner Beeidigung
sowohl der Verleihungsbehörde als auch dem
Kammervorstand anzuzeigen, welcher der beiden
Sektionen er nach der Art der Ausübung seiner
Berechtigungen (§ 2) beitritt. Die Verleihungsbehörde
hat diese Anzeige kundzumachen.
(2) Hinsichtlich der Übersiedlung gelten die
Bestimmungen der Ziviltechnikerverordnung.
(3) Ein Kammermitglied kann nur einer der
beiden Sektionen angehören. Ändert ein Kammermitglied
die Art seiner Befugnisausübung,
so sind die Bestimmungen der Ziviltechnikerverordnung
maßgebend. Erwirbt oder besitzt
ein Kammermitglied neben der Befugnis eines
Ingenieurkonsulenten jene eines Zivilingenieurs
eines anderen Fachgebietes oder umgekehrt, so
ist unverzüglich dem Kammervorstand anzuzeigen,
welcher der beiden Sektionen das Kammermitglied
beitritt. Die Verleihungsbehörde hat
diese Anzeige kundzumachen.
§ 4. Organe der Kammer.
Die Geschäfte der Kammer werden in Angelegenheiten
der einzelnen Sektionen durch die
Vollversammlungen der Sektionen, durch die
Sektionsvorstände und die Sektionspräsidenten,
in gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung
der Kammer, durch den Kammervorstand
und den Kammerpräsidenten geführt.
§ 5. Vollversammlungen der Kammer
und der Sektionen.
(Einberufung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung).
(1) Die Vollversammlungen der Kammer (jeder
Sektion) werden durch den Kammer(betreffenden
Sektions)vorstand einberufen.
(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer
findet jährlich zu Beginn des Kalenderjahres
statt. Die ordentlichen Vollversammlungen der
Sektionen haben der ordentlichen Vollversammlung
der Kammer voranzugehen.
(3) Außerdem sind die Vollversammlungen
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)
vorstand schriftlich darum ansucht. Der
Kammer(Sektions)vorstand kann die Vollversammlung
auch sonst einberufen, sooft er es für
notwendig hält.
(4) Die Einberufung jeder Vollversammlung
hat mindestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu geschehen.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der
Kammer (der betreffenden Sektion) anwesend
ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist mit der
gleichen Tagesordnung eine zweite Versammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Anwesenden beschlußfähig ist. Die zweite
Versammlung darf erst nach Feststellung der
Beschlußunfähigkeit der ersten Versammlung
einberufen werden.
(6) Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
beteiligt sich an der Abstimmung; bei
Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
§ 6. Kammervorstand und Sektionsvorstände.
(Zusammensetzung).
(1) Der Kammervorstand besteht aus 15 Mitgliedern
und aus Ersatzmännern, deren Zahl
nach § 7, Abs. (2), ermittelt wird, jeder Sektionsvorstand
aus zehn Mitgliedern und vier Ersatzmännern.
(2) Der Kamniervorstand sowie die Sektionsvorstände
müssen so zusammengesetzt sein, daß
einer und derselben Kategorie von Ziviltechnikern
nicht mehr als vier Mitglieder angehören
dürfen.
(3) Mindestens drei Mitglieder des Kammervorstandes
und mindestens zwei Mitglieder jedes
Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz
außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben.
(4) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen
Kategorien [Abs. (2)] angehören; für sie gelten
keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.
§ 7. Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)
stellen des Kammervorstandes
auf die Sektionen.
(1) Zur Aufteilung der Mitgliedsstellen des
Kammervorstandes auf die Sektionen muß die
Aufteilungszahl ermittelt werden. Das geschieht,
indem die Gesamtzahl der Mitglieder der Kammer
nach dem Stande eines vom Kammerpräsidium
[§ 11, Abs. (1)] zu bestimmenden Stichtages,
der nicht weiter als vier Wochen vor dem
für die Durchführung der Wahl in Aussicht genommenen
Tag zurückliegen darf, durch 16 geteilt
und der Quotient auf die nächstfolgende
ganze Zahl erhöht wird. Jeder Sektion werden
vom Kammerpräsidium so viel Mitgliedsstellen
des Kammervorstandes zugewiesen, als die Aufteilungszahl
in ihrer Mitgliederzahl nach dem
Stande desselben Stichtages enthalten ist. Haben
nach dieser Berechnung beide Sektionen auf eine
Mitgliedsstelle gleichen Anspruch, so entscheidet
das Los.
(2) Die Zahl der von jeder Sektion in den
Kammervorstand zu entsendenden Ersatzmänner
beträgt ein Drittel der ihr nach Abs. (1) zugewiesenen
Zahl von Mitgliedsstellen. Anstatt einer
sich etwa ergebenden Bruchzahl ist die nächstfolgende
ganze Zahl maßgebend.
(3) Das Ergebnis der Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen
ist sämtlichen Kammermitgliedern
bei der Einberufung der zur Durchführung
der Wahl bestimmten Vollversammlung
der Kammer [§ 19, Abs. (2), Z. 6] bekanntzugeben.
§ 8. Wahl der Sektionsvorstände
und des Kammervorstandes.
(1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand
werden in der Vollversammlung der
Kammer gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich
auszuüben. Eine Stellvertretung bei der Ausübung
des Wahlrechtes ist unstatthaft. Durch
Einsendung des Stimmzettels kann das Wahlrecht
nicht ausgeübt werden.
(2) Die Wahlen gehen sektionsweise vor sich.
Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen festzustellen
Die auf den Stimmzetteln namhaft
gemachten wählbaren Mitglieder werden nach
der Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen
in einer Abstimmungsliste geordnet. In
dieser Reihenfolge werden, von der höchsten
Stimmenzahl angefangen, diejenigen Mitglieder
ausgeschieden
1. die ihren Geschäftssitz in Wien haben, falls
ihnen acht Mitglieder vorangehen, die ihren
Geschäftssitz gleichfalls in Wien haben oder
2. deren Berufskategorie unter ihren Vormännern
schon viermal vertreten ist. Gehört ein
Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien
an, so scheidet es nur dann aus, wenn diese
Kategorien unter den Vormännern schon viermal
vertreten sind.
(4) Als Mitglieder des Sektionsvorstandes gehen
hervor die ersten zehn Mitglieder, die nach
Abs. (3) nicht ausgeschieden werden.
(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind
in der nach Abs. (3) geordneten Reihe der namhaft
gemachten Mitglieder die ersten vier, die
nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und
verschiedenen Berufskategorien angehören.
(6) In der Reihenfolge ihrer, Wahl und in der
nach § 7, Abs. (1) und (2), für jede Sektion errechneten
Zahl gehören die Mitglieder (Ersatzmänner)
der Sektionsvorstände auch dem Kammervorstand
als Mitglieder an und dürfen in
dieser Eigenschaft den Titel „Kammerrat" führen
(§ 12, IKG.).
(7) Ergibt sich bei der ersten Ermittlung der
Zusammensetzung des Kammervorstandes, daß
sie nicht den Bestimmungen des § 6, Abs. (2)
und (3), entspricht, so ist vom Kammerpräsidium
an Hand der Abstimmungsliste [Abs. (3)] der
Ausgleich zwischen den Sektionen derart zu
treffen, daß jedenfalls keinem Sektionsvorstand
mehr als zehn Mitglieder und vier Ersatzmänner
angehören. Erweist sich bei der ersten Ermittlung,
daß mehr als vier Mitglieder aus einer und
derselben Berufskategorie dem Kammervorstand
angehören würden, so ist der Ausgleich so zu
treffen, daß jede Sektion wenigstens durch ein
Mitglied aus dieser Berufskategorie im Kammervorstand
vertreten ist.
§ 9. Funktionsdauer der in den Vollversammlungen
gewählten Organe;
Ablehnung der Wahl.
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und
ihrer Ersatzmänner erfolgt auf die Dauer von
drei Jahren, die Wahl der Rechnungsprüfer und
ihrer Ersatzmänner auf die Dauer eines Jahres.
(2) Die im Abs. (1) genannten Organe haben
jedoch auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre
Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.
Die abtretenden Funktionäre sind wieder
wählbar, aber für die anschließende Funktionsperiode
zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet.
Ebenso können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr
überschritten haben, eine Wahl ablehnen.
(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige
Gründe nicht abgelehnt werden. Die Ablehnung
ohne triftige Gründe wird als eine Vernachlässigung
der den Mitgliedern gegenüber der
Kammer (Sektion) obliegenden Pflichten geahndet
[§§ 11, 17, Abs. (1), lit. a, IKG.; § 21,
Abs. (1), lit. a, dieser Verordnung].
§ 10. Ergänzung der Sektionsvorstände
und des Kammervorstandes.
(1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,
der Sektionsvorstände) treten in den Vorstand
an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder ein, die
vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden
sind. Die Ersatzmänner sind jedoch nicht berufen,
die Vorstandsmitglieder bei zeitweiliger Verhinderung
zu vertreten.
(2) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter
den Ersatzmännern derjenige den Vorzug, dessen
Berufskategorie im Vorstand am schwächsten
vertreten ist. Trifft das bei mehreren Ersatzmännern
zu, so ist die höhere Zahl der bei der
Wahl für sie abgegebenen Stimmen maßgebend,
bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,
für den sie gewählt wurden, eingetreten
sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern
durch Mitaufnahme (Kooptation)
ersetzen.
(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern
ist auf die Bestimmungen des § 6,
Abs. (2) und (3), Bedacht zu nehmen. Die
Funktion der durch Mitaufnahme berufenen
Vorstandsmitglieder dauert bis zu der in der
nächsten Vollversammlung vorzunehmenden
Ergänzungswahl.
(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines
Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl
ersetzt werden.
(6) Der Kammervorstand ergänzt sich aus den
Sektionsvorständen nach Maßgabe der §§ 7 und 8.
(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche
Funktionsdauer des Vorstandes.
§ 11. Präsident der Kammer und
Vizepräsidenten.
(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes
wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der
Kammer, den ersten und zweiten Vizepräsidenten
in drei gesonderten Wahlgängen. Der Präsident
und mindestens einer der beiden Vizepräsidenten
müssen ihren Geschäftssitz in Wien
haben. Der erste Vizepräsident darf nicht aus
der Mitte der Kammervorstandsmitglieder derjenigen
Sektion gewählt werden, aus der der
Präsident hervorgegangen ist; der zweite Vizepräsident
ist aus der Mitte der Kammervorstandsmitglieder
derjenigen Sektion zu wählen,
der der Präsident angehört. Der Präsident und
die Vizepräsidenten bilden das Kammerpräsidium.
(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder
des Kammervorstandes vom Präsidenten
der Kammer oder, wenn dies nicht möglich ist,
von der Aufsichtsbehörde einberufen.
(3) Durch die Wahl eines Vorstandsmitgliedes
zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kammer
wird seine Stellung im Sektionsvorstand
nicht berührt; doch darf der Kammerpräsident
nicht zugleich Sektionspräsident sein.
(4) Der Kammerpräsident wird im Falle seiner
Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens
(in diesem Falle bis zu der nach § 13
vollzogenen Neuwahl) durch den ersten Vizepräsidenten
oder, wenn auch dieser verhindert
oder ausgeschieden ist, durch den zweiten Vizepräsidienten
vertreten.
§ 12. Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.
(1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes
wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der
Sektion, den ersten und zweiten Vizepräsidenten
in drei gesonderten Wahlgängen. Der Präsident
und mindestens einer der beiden Vizepräsidenten
müssen ihren Geschäftssitz in Wien haben.
(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder
des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten
oder, wenn das nicht möglich ist,
vom Kammerpräsidenten oder, wenn auch das
nicht möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einberufen.
§ 13. Ergänzungswahlen im Kammervorstand
und in den Sektionsvorständen.
Wenn der Präsident oder einer der Vizepräsidenten
der Kammer (einer Sektion) vor
Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes ausscheidet,
hat der Kammer(betreffende Sektions)vorstand,
allenfalls nach seiner Ergänzung (§ 10),
eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode
vorzunehmen.
§ 14. Ermittlung des Wahlergebnisses
bei den Wahlen im Kammervorstand
und in den Sektionsvorständen.
(1) Die Wahlen im Kammervorstand und in
den Sektionsvorständen werden mittels Stimmzettel
vorgenommen.
(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel
sind ungültig. Wird beim ersten Wahlgang die
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist
zwischen denjenigen zwei Vorstandsmitgliedern,
die für eine Funktion die größten Summenzahlen
erhalten haben, eine engere Wahl vorzunehmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15. Wirkungskreis der Vollversammlungen
der Sektionen.
(1) Der Vollversammlung jeder Sektion steht
der im § 8 IKG. der Vollversammlung der
Kammer eingeräumte Wirkungskreis zu, insoweit
es sich um Angelegenheiten handelt, die die
betreffende Sektion allein angehen.
(2) Hienach liegt ihr insbesondere ob
1. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung
und der des Sektionsvorstandes;
2. die Beschlußfassung über die im Rahmen
der Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit
sie sich nicht auf die Mitglieder der anderen
Sektion erstrecken und nicht als minder wichtig
in den Wirkungskreis des Sektionsvorstandes
fallen [§ 17, Abs. (1)];
3. die Genehmigung der vom Sektionsvorstand
aufgestellten Berufsregeln.
§ 16. Wirkungskreis der Vollversammlung
der Kammer.
Der Vollversammlung der Kammer ist vorbehalten
1. die Wahl der Mitglieder der Sektionsvorstände
und von zwei Rechnungsprüfern und
ihrer Ersatzmänner;
2. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung
und der des Kammervorstandes;
3. die Aufstellung des Jahresrvoranschlages und
die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder
zur Deckung der Kammerauslagen (§ 33);
4. die Prüfung und die Genehmigung der
Jahresrechnung;
5. die Beschlußfassung über die im Rahmen
der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie
sich auf beide Sektionen erstrecken und nicht als
minder wichtig in den Wirkungskreis des
Kammervorstandes fallen [§ 19, Abs. (1)];
hieher gehört auch die Pflege der gegenseitigen
Unterstützung der Standesgenossen und ihrer
Angehörigen {§ 8 IKG.).
§ 17. Wirkungskreis der Sektionsvorstände.
(1) Der Sektionsvorstand ist berufen, über
alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen
Interessen der Mitglieder oder einzelner
Kategorien der Sektion betreffen, zu beraten und
entweder selbst zu beschließen oder in wichtigen
Fällen den Beschluß der Vollversammlung der
Sektion einzuholen.
(2) Demgemäß liegt dem Sektionsvorstand insbesondere
ob
1. die Wahl des Sektionspräsidenten und der
Vizepräsidenten;
2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen
für die Sektion [§ 15, Abs. (2), Z. 1];
3. die Aufstellung von Berufsregeln für die
Mitglieder der Sektion [§ 15, Abs. (2), Z. 3];
4. die Festsetzung der Tagesordnung und die
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder
Vollversammlung der Sektion;
5. die Einberufung der Vollversammlungen
der Sektion;
6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der
Sektion an die Vollversammlung der Sektion;
7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen
der Sektion;
8. die Entgegennahme der nach § 19, Abs. (3),
einlaufenden Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;
9. die Führung der Liste der der Sektion angehörigen
Ziviltechniker;
10. die Erstattung von Äußerungen und Gutachten
an die Behörden in Angelegenheiten, die
nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,
insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles
erfordert, die Erstattung der Vollversammlung
der Sektion vorzubehalten;
11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn
keiner der Streitteile der anderen Sektion
angehört;
12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den
Mitgliedern der Sektion.
§ 18. Friedensrichterliche Tätigkeit
der Sektionsvorstände.
[§ 17, Abs. (2), Z. 11].
(1) In der Ausübung der friedensrichterlichen
Tätigkeit liegt dem Sektionsvorstand ob
a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten
in Berufsangelegenheiten zwischen
Mitgliedern der betreffenden Sektion;
b) die Untersuchung und gütliche Beilegung
von Beschwerden, die gegen Mitglieder der
betreffenden Sektion über ihre Geschäftsführung
eingebracht werden.
(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in
den im Abs. (1) angeführten Fällen, ehe sie den
gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung
des Sektionsvorstandes anzurufen.
§ 19. Wirkungskreis des Kammervorstandes.
(1) Der Kammervorstand ist berufen, über alle
Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen
der Mitglieder oder einzelner Kategorien beider
Sektionen betreffen, zu beraten und entweder
selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen
den Beschluß der Vollversammlung einzuholen,
ferner in diesen Angelegenheiten mit anderen
Ingenieurkammern oder sonstigen Fachkörperschaften
im Verkehr zu treten.
(2) Demgemäß liegt dem Kammervorstand
insbesondere ob
1. die Wahl des Kammerpräsidenten und der
Vizepräsidenten;
2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen
für die Kammer (§ 16, Z. 2);
3. die Festsetzung der Tagesordnung und die
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder
Vollversammlung der Kammer;
4. die Einberufung der Vollversammlungen
der Kammer;
5. die Vorlage des Geschäftsberichtes, der
Jahresrechnung und des Voranschlagsentwurfes
an die Vollversammlung der Kammer;
6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen
der Kammer;
7. die Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen
für den Kammervorstand und die Sektionsvorstände;
8. die periodische Kundmachung der Listen.
der Mitglieder beider Sektionen [§ 17, Abs. (2),
Z. 9];
9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten
der Kammer und die Einhebung der
Beiträge der Kammermitglieder;
10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern
verwendeten qualifizierten Hilfskräfte
und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse
(§ 15 IKG.);
11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn
die Streitteile der einen und der anderen Sektion
angehören;
12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern
beider Sektionen in einem gemeinsamen
Disziplinarfall.
(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die
bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen
und Anmeldungen [§§ 4, 5 und 15 IKG.; § 3,
Abs. (4), dieser Verordnung] unverzüglich an
die Sektion, um die oder um deren Mitglieder
es sich handelt, weiterzuleiten.
(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und
Gutachten (§ 13 IKG.) in allgemeinen Fragen,
die das Standesinteresse der Ziviltechniker in der
Gesamtheit berühren, sowie in Angelegenheiten,
die beide Sektionen angehen, zu erstatten. In
wichtigen Fällen kann der Kammervorstand die
Stellungnahme in solchen Angelegenheiten der
Vollversammlung der Kammer vorbehalten.
(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse
einer der beiden Sektionen berühren, hat der
Kammervorstand die Erstattung der Äußerungen
und Gutachten dem betreffenden Sektionsvorstand
zu überlassen.
(G) Gegen die Verweigerung der Vormerkung
einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung
eines Verwendungszeugnisses [Abs. (2),
Z. 10] ist die Berufung zulässig. Diese ist binnen
zwei Wochen beim Landeshauptmann, in dessen
Verwaltungsgebiet das Kammermitglied seinen
Geschäftssitz hat, einzubringen.
§ 20. Friedensrichterliche Tätigkeit
des Kammervorstandes.
[§ 19, Abs. (2), Z. 11].
(1) In Ausübung der friedensrichterlichen Tätigkeit
liegt dem Kammervorstand ob, bei Streitigkeiten
in Berufsangelegenheiten zwischen Mitgliedern
der einein und der anderen Sektion vermittelnd
einzuschreiten.
(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,
in solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen
Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes
anzurufen.
§ 21. Ehrenrätliche Tätigkeit der
Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.
[§§ 17, 19, Absätze (2), Z. 12].
(1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand
haben als Ehrenrat von Amts wegen
gegen Mitglieder der Kammer (betreffenden Sektion)
einzuschreiten
a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber
der Kammer (Sektion) obliegenden
Pflichten;
b) wegen Verletzung des Standesansehens.
(2) In den im Abs. (1) angeführten Fällen kann
der Kammer(Sektions)vorstand nach ordnungsmäßiger
Feststellung des Tatbestandes und Einvernahme
des Beschuldigten mit Verwarnungen,
Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten oder
im Wiederholungsfalle mit Geldbußen bis zu
500 S, ferner mit der Entziehung des passiven
und zugleich des aktiven Wahlrechtes für die
Kammer auf Zeit oder Dauer vorgehen.
(3) Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer
(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß
auf Verwarnung lautet, steht dem Mitglied die
Berufung offen. Diese ist binnnen zwei Wochen
beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet
das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen.
(4) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen
können im Verwaltungswege hereingebracht
werden.
§ 22. Vollstreckbarkeit der Vergleiche.
Die vor dem Kammervorstand oder den Sektionsvorständen
in ihrer friedensrichterlichen
Betätigung geschlossenen und ordnungsgemäß
beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß
§ 1, Z. 15, der Exekutionsordnung.
§ 23. Überweisung von Angelegenheiten
der Sektionsvorstände an
den Kammervorstand.
In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis
der Sektionsvorstände gehören (§ 17), können,
soweit sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen
Behandlung eignen, die beiden Sektionsvorstände
die Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.
§ 24. Sitzungen der Sektionsvorstände.
(1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes werden
vom Sektionspräsidienten vor jeder Vollversammlung
der betreffenden Sektion, im übrigen
nach Bedarf einberufen. Eine Sitzung muß
auch einberufen werden, wenn der Kammerpräsident
oder drei Mitglieder des Sektionsvorstandes
es verlangen.
(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung
nebst der Tagesordnung jeder Sitzung
der Sektionsvorstände zu verständigen. Er hat
das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und
sich an den Verhandlungen zu beteiligen.
§ 25. Verkehr der Sektionsvorstände.
(1) Die Sektionsvorstände verkehren unmittelbar
miteinander, mit den Mitgliedern ihrer
Sektion, mit dem Kammerpräsidium und dem
Kammerpräsidenten. Es kommt ihnen auch zu,
unmittelbar an sie gerichtete Zuschriften, insofern
diese nicht auch Angelegenheiten der anderen
Sektion betreffen, unmittelbar zu beantworten
und in allen nur ihre Sektion betreffenden Angelegenheiten,
ferner bei Veranstaltungen, die
sich nicht auf die Mitglieder der anderen Sektion
erstrecken, nach außen selbständig aufzutreten
und mit anderen Ingenieurkammern oder sonstigen
Fachkörperschaften in Verkehr zu treten.
(8) In allen anderen Fallen verkehren die Sektionsvorstände
nach außen durch den Kammerpräsidenten;
insbesondere haben sie Anträge und
Gutachten allgemeiner Natur den Behörden im
Wege des Kammerpräsidiums vorzulegen.
§ 26. Sitzungen des Kammervorstandes.
Die Sitzungen des Kammervorstandes werden
vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung
der Kammer, im übrigen nach Bedarf
einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen
werden, wenn fünf Mitglieder des Kammervorstandes
es verlangen.
§ 27. Abstimmung in den Sitzungen
des Kammervorstandes und der
Sektionsvorstände.
(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes und
der Sektionsvorstände sind beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Kammer(Sektions)präsident oder
ein Vizepräsident, anwesend ist. Die Beschlüsse
werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes
beteiligt sich der Vorsitzende an der
Abstimmung; im Falle der Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag.
(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände
steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht
nicht zu.
§ 28. Wirkungskreis des Sektionspräsidenten.
(1) Der Sektionspräsident vertritt die Sektion,
er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes
ein und führt im ihnen sowie in den Vollversammlungen
der Sektion den Vorsitz, er weist
den Mitgliedern des Sektionsvorstandes ihren
Geschäftskreis zu, wacht über die Ordnungsmäßigkeit
ihrer Tätigkeit, unterzeichnet alle
schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes
und übermittelt dessen Beschlüsse sowie
die Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion
dem Kammerpräsidenten zum Vollzug, insoweit
er nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung selbst zum Vollzug berechtigt ist.
(2) Der Sektionspräsident kann den Vollzug
oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,
wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen
die bestehenden Vorschriften oder gegen die
Würde der Kammer (Sektion) verstoße oder
daß der Sektionsvorstand durch den Beschluß
seinen Wirkungskreis überschritten habe. Macht
der Sektionspräsident von diesem Recht Gebrauch,
so hat er die Angelegenheit unverzüglich
durch den Kammerpräsidenten der Aufsichtsbehörde
zur Entscheidung der Frage vorzuliegen,
ob der Beschluß zu vollziehen sei oder nicht
[§ 20, Abs. (2), IKG.].
§ 29. Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.
(1) Der Kammerpräsident vertritt die Kammer,
er beruft die Sitzungen des Kammervorstandes
ein und führt in ihnen sowie in den Vollversammlungen
der Kammer den Vorsitz, er vermittelt
den Verkehr des Kammervorstandes mit
den Sektionsvorständen und unterzeichnet alle
schriftlichen Ausfertigungen des Kammervorstandes.
Er weist den Mitgliedern des Kammervorstandes
ihren Geschäftskreis zu, wacht über
die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit, übernimmt
den Geschäftseinlauf der Kammer und
verteilt ihn an die Sektionsvorstände und an
den Kammervorstand.
(2) Der Kammerpräsident kann den Vollzug
oder die Hinausgabe eines Beschlusses unter den
Voraussetzungen des § 28, Abs. (2), verweigern.
Gegen die Verweigerung des Vollzuges oder der
Hinausgabe eines Beschlusses eines Sektionsvorstandes
kann dieser binnen zwei. Wochen nach
Verständigung von der Verfügung des Kammer-
präsidenten bei diesem Berufung einlegen, worüber
die Aufsichtsbehörde entscheidet. Im Falle
der Verweigerung des Vollzuges oder der
Hinausgabe eines Beschlusses des Kammervorstandes
hat der Kammerpräsident unverzüglich
die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung
der Frage vorzulegen, ob der Beschluß
zu vollziehen sei oder nicht [§ 20, Abs. (2),
IKG.].
§ 30. Kammergutachten über die
Anrechenbarkeit der Praxis.
Die Kammergutachten über die Anrechenbarkeit
der von den Bewerbern um die Befugnis
eines Ziviltechnikers nachgewiesenen Praxis (§ 13
IKG.) sind binnen vier Wochen zu erstatten;
diese Frist kann äußerstenfalls bis sechs Wochen
verlängert werden.
§ 31. Staatsaufsicht.
(1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektionen)
und ihre Tätigkeit kommt dem Bürgermeister
der Bundeshauptstadt Wien als Landeshauptmann
zu.
(2) Von der Einberufung der Vollversammlungen
der Kammer und der Sektionen sowie
von der Einberufung der Sitzungen des Kammervorstandes
und der Sektionsvorstände ist der
Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien als
Landeshauptmann unter Bekanntgabe der Tagesordnung
gleichzeitig mit der Einberufung zu
verständigen. Auch ist ihm nach jeder Wahl
deren Ergebnis mitzuteilen.
(3) Der Bürgermeister der Bundeshauptstadt
Wien als Landeshauptmann kann in die ganze
Geschäftsführung der Kammer (Sektionen) Einsicht
nehmen und zu den Vollversammlungen,
der Kammer und der Sektionen sowie zu den
Sitzungen des Kammervorstandes und der Sektionsvorstände
auch Vertreter entsenden. Er ist
berechtigt, im Falle der Überschreitung des
Wirkungskreises oder eines vorschriftswidrigen
Gebarens auf die Abstellung der Unregelmäßigkeiten
zu dringen, gesetzwidrige Beschlüsse außer
Kraft zu setzen, erforderlichenfalls die Auflösung
des Kammer(Sektions)vorstandes zu verfügen
und Neuwahlen anzuordnen.
§ 32. Behördlicher Instanzenzug.
(1) Gegen die Bescheide des Bürgermeisters der
Bundeshauptstadt Wien als Landeshauptmann
stehe die Berufung an das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau offen.
§ 33. Deckung der Kammerauslagen.
(1) Die Kammer besorgt die eigenen Kanzlei-
und Rechnungsgeschäfte sowie die der Sektionen
und trägt den hierauf entfallenden Aufwand.
(2) Rückständige Jahresbeiträge der Kammermitglieder
können im Verwaltungswege hereingebracht
werden.
§ 34. Verwendung der Geldstrafen.
Die einem Kammermitglied von der politischen
Behörde wegen eines Dienstvergehens oder vom
Kammer(Sektions)vorstand als Ehrenrat auferlegten
Geldstrafen (-bußen) fließen der Kammer für
gemeinnützige Zwecke zu (§ 22 IKG.).
§ 35. Geschäftsordnungen.
Die Geschäftsordnungen der Vollversammlungen
der Sektionen und der Kammer, der Sektionsvorstände
sowie des Kammervorstandes
sind durch den Bürgermeister der Bundeshauptstadt
Wien als Landeshauptmann dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur
Genehmigung vorzulegen.
§ 36. Übergangsbestimmungen,
Erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung
hat das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nach Feststellung der endgültigen
Listen wahlberechtigter Kammermitglieder über
Antrag des Kammervorstandes den Zeitpunkt
der Wahlen festzusetzen und die für die Durchführung
der Wahlen erforderlichen Verfügungen
zu treffen.