Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107_1947 AT

107. Verordnung: Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien (Kammerstatut).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien (Kammerstatut).

Auf Grund des § 24, des Gesetzes vom 2. Jänner

1913, R. G.Bl. Nr. 3, betreffend die Ingenieurkammern,

in der Fassung des Art. 49 des

Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277,

wird verordnet

§ 1. Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.

Für die Länder Burgenland, Niederösterreich

und Wien besteht eine Ingenieurkammer mit

dem Sitz in Wien. Sie wird in den folgenden

Bestimmungen als Kammer schlechtweg bezeichnet.

§ 2. Sektionen.

(1) Die Kammer gliedert sich in zwei Sektionen,

die beide ihren Sitz in Wien haben, und

zwar in die

a) Konsulenten-Sektion,

b) Allgemeine Sektion.

(2) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich

autorisierten und beeideten Architekten

und Ingenieurkonsulenten an, welche die ihnen

nach der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 61/1937,

zustehenden Berechtigungen ausschließlich in

mündlich, schriftlich oder zeichnerisch beratender

Tätigkeit ausüben.

(3) Der Allgemeinen Sektion gehören alle

übrigen Mitglieder der Kammer an.

§ 3. Zugehörigkeit zu den Sektionen.

(1) Wer die Befugnis als Ziviltechniker mit

dem Geschäftssitz im Sprengel der Kammer

erwirbt, hat unmittelbar nach seiner Beeidigung

sowohl der Verleihungsbehörde als auch dem

Kammervorstand anzuzeigen, welcher der beiden

Sektionen er nach der Art der Ausübung seiner

Berechtigungen (§ 2) beitritt. Die Verleihungsbehörde

hat diese Anzeige kundzumachen.

(2) Hinsichtlich der Übersiedlung gelten die

Bestimmungen der Ziviltechnikerverordnung.

(3) Ein Kammermitglied kann nur einer der

beiden Sektionen angehören. Ändert ein Kammermitglied

die Art seiner Befugnisausübung,

so sind die Bestimmungen der Ziviltechnikerverordnung

maßgebend. Erwirbt oder besitzt

ein Kammermitglied neben der Befugnis eines

Ingenieurkonsulenten jene eines Zivilingenieurs

eines anderen Fachgebietes oder umgekehrt, so

ist unverzüglich dem Kammervorstand anzuzeigen,

welcher der beiden Sektionen das Kammermitglied

beitritt. Die Verleihungsbehörde hat

diese Anzeige kundzumachen.

§ 4. Organe der Kammer.

Die Geschäfte der Kammer werden in Angelegenheiten

der einzelnen Sektionen durch die

Vollversammlungen der Sektionen, durch die

Sektionsvorstände und die Sektionspräsidenten,

in gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung

der Kammer, durch den Kammervorstand

und den Kammerpräsidenten geführt.

§ 5. Vollversammlungen der Kammer

und der Sektionen.

(Einberufung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung).

(1) Die Vollversammlungen der Kammer (jeder

Sektion) werden durch den Kammer(betreffenden

Sektions)vorstand einberufen.

(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer

findet jährlich zu Beginn des Kalenderjahres

statt. Die ordentlichen Vollversammlungen der

Sektionen haben der ordentlichen Vollversammlung

der Kammer voranzugehen.

(3) Außerdem sind die Vollversammlungen

einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der

Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)

vorstand schriftlich darum ansucht. Der

Kammer(Sektions)vorstand kann die Vollversammlung

auch sonst einberufen, sooft er es für

notwendig hält.

(4) Die Einberufung jeder Vollversammlung

hat mindestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung

unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu geschehen.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der

Kammer (der betreffenden Sektion) anwesend

ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist mit der

gleichen Tagesordnung eine zweite Versammlung

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl

der Anwesenden beschlußfähig ist. Die zweite

Versammlung darf erst nach Feststellung der

Beschlußunfähigkeit der ersten Versammlung

einberufen werden.

(6) Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse

mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

beteiligt sich an der Abstimmung; bei

Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

§ 6. Kammervorstand und Sektionsvorstände.

(Zusammensetzung).

(1) Der Kammervorstand besteht aus 15 Mitgliedern

und aus Ersatzmännern, deren Zahl

nach § 7, Abs. (2), ermittelt wird, jeder Sektionsvorstand

aus zehn Mitgliedern und vier Ersatzmännern.

(2) Der Kamniervorstand sowie die Sektionsvorstände

müssen so zusammengesetzt sein, daß

einer und derselben Kategorie von Ziviltechnikern

nicht mehr als vier Mitglieder angehören

dürfen.

(3) Mindestens drei Mitglieder des Kammervorstandes

und mindestens zwei Mitglieder jedes

Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz

außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben.

(4) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen

Kategorien [Abs. (2)] angehören; für sie gelten

keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.

§ 7. Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)

stellen des Kammervorstandes

auf die Sektionen.

(1) Zur Aufteilung der Mitgliedsstellen des

Kammervorstandes auf die Sektionen muß die

Aufteilungszahl ermittelt werden. Das geschieht,

indem die Gesamtzahl der Mitglieder der Kammer

nach dem Stande eines vom Kammerpräsidium

[§ 11, Abs. (1)] zu bestimmenden Stichtages,

der nicht weiter als vier Wochen vor dem

für die Durchführung der Wahl in Aussicht genommenen

Tag zurückliegen darf, durch 16 geteilt

und der Quotient auf die nächstfolgende

ganze Zahl erhöht wird. Jeder Sektion werden

vom Kammerpräsidium so viel Mitgliedsstellen

des Kammervorstandes zugewiesen, als die Aufteilungszahl

in ihrer Mitgliederzahl nach dem

Stande desselben Stichtages enthalten ist. Haben

nach dieser Berechnung beide Sektionen auf eine

Mitgliedsstelle gleichen Anspruch, so entscheidet

das Los.

(2) Die Zahl der von jeder Sektion in den

Kammervorstand zu entsendenden Ersatzmänner

beträgt ein Drittel der ihr nach Abs. (1) zugewiesenen

Zahl von Mitgliedsstellen. Anstatt einer

sich etwa ergebenden Bruchzahl ist die nächstfolgende

ganze Zahl maßgebend.

(3) Das Ergebnis der Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen

ist sämtlichen Kammermitgliedern

bei der Einberufung der zur Durchführung

der Wahl bestimmten Vollversammlung

der Kammer [§ 19, Abs. (2), Z. 6] bekanntzugeben.

§ 8. Wahl der Sektionsvorstände

und des Kammervorstandes.

(1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand

werden in der Vollversammlung der

Kammer gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich

auszuüben. Eine Stellvertretung bei der Ausübung

des Wahlrechtes ist unstatthaft. Durch

Einsendung des Stimmzettels kann das Wahlrecht

nicht ausgeübt werden.

(2) Die Wahlen gehen sektionsweise vor sich.

Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen festzustellen

Die auf den Stimmzetteln namhaft

gemachten wählbaren Mitglieder werden nach

der Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen

in einer Abstimmungsliste geordnet. In

dieser Reihenfolge werden, von der höchsten

Stimmenzahl angefangen, diejenigen Mitglieder

ausgeschieden

1. die ihren Geschäftssitz in Wien haben, falls

ihnen acht Mitglieder vorangehen, die ihren

Geschäftssitz gleichfalls in Wien haben oder

2. deren Berufskategorie unter ihren Vormännern

schon viermal vertreten ist. Gehört ein

Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien

an, so scheidet es nur dann aus, wenn diese

Kategorien unter den Vormännern schon viermal

vertreten sind.

(4) Als Mitglieder des Sektionsvorstandes gehen

hervor die ersten zehn Mitglieder, die nach

Abs. (3) nicht ausgeschieden werden.

(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind

in der nach Abs. (3) geordneten Reihe der namhaft

gemachten Mitglieder die ersten vier, die

nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und

verschiedenen Berufskategorien angehören.

(6) In der Reihenfolge ihrer, Wahl und in der

nach § 7, Abs. (1) und (2), für jede Sektion errechneten

Zahl gehören die Mitglieder (Ersatzmänner)

der Sektionsvorstände auch dem Kammervorstand

als Mitglieder an und dürfen in

dieser Eigenschaft den Titel „Kammerrat" führen

(§ 12, IKG.).

(7) Ergibt sich bei der ersten Ermittlung der

Zusammensetzung des Kammervorstandes, daß

sie nicht den Bestimmungen des § 6, Abs. (2)

und (3), entspricht, so ist vom Kammerpräsidium

an Hand der Abstimmungsliste [Abs. (3)] der

Ausgleich zwischen den Sektionen derart zu

treffen, daß jedenfalls keinem Sektionsvorstand

mehr als zehn Mitglieder und vier Ersatzmänner

angehören. Erweist sich bei der ersten Ermittlung,

daß mehr als vier Mitglieder aus einer und

derselben Berufskategorie dem Kammervorstand

angehören würden, so ist der Ausgleich so zu

treffen, daß jede Sektion wenigstens durch ein

Mitglied aus dieser Berufskategorie im Kammervorstand

vertreten ist.

§ 9. Funktionsdauer der in den Vollversammlungen

gewählten Organe;

Ablehnung der Wahl.

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und

ihrer Ersatzmänner erfolgt auf die Dauer von

drei Jahren, die Wahl der Rechnungsprüfer und

ihrer Ersatzmänner auf die Dauer eines Jahres.

(2) Die im Abs. (1) genannten Organe haben

jedoch auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre

Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.

Die abtretenden Funktionäre sind wieder

wählbar, aber für die anschließende Funktionsperiode

zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet.

Ebenso können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr

überschritten haben, eine Wahl ablehnen.

(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige

Gründe nicht abgelehnt werden. Die Ablehnung

ohne triftige Gründe wird als eine Vernachlässigung

der den Mitgliedern gegenüber der

Kammer (Sektion) obliegenden Pflichten geahndet

[§§ 11, 17, Abs. (1), lit. a, IKG.; § 21,

Abs. (1), lit. a, dieser Verordnung].

§ 10. Ergänzung der Sektionsvorstände

und des Kammervorstandes.

(1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,

der Sektionsvorstände) treten in den Vorstand

an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder ein, die

vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden

sind. Die Ersatzmänner sind jedoch nicht berufen,

die Vorstandsmitglieder bei zeitweiliger Verhinderung

zu vertreten.

(2) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter

den Ersatzmännern derjenige den Vorzug, dessen

Berufskategorie im Vorstand am schwächsten

vertreten ist. Trifft das bei mehreren Ersatzmännern

zu, so ist die höhere Zahl der bei der

Wahl für sie abgegebenen Stimmen maßgebend,

bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,

für den sie gewählt wurden, eingetreten

sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern

durch Mitaufnahme (Kooptation)

ersetzen.

(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern

ist auf die Bestimmungen des § 6,

Abs. (2) und (3), Bedacht zu nehmen. Die

Funktion der durch Mitaufnahme berufenen

Vorstandsmitglieder dauert bis zu der in der

nächsten Vollversammlung vorzunehmenden

Ergänzungswahl.

(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines

Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl

ersetzt werden.

(6) Der Kammervorstand ergänzt sich aus den

Sektionsvorständen nach Maßgabe der §§ 7 und 8.

(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche

Funktionsdauer des Vorstandes.

§ 11. Präsident der Kammer und

Vizepräsidenten.

(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes

wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der

Kammer, den ersten und zweiten Vizepräsidenten

in drei gesonderten Wahlgängen. Der Präsident

und mindestens einer der beiden Vizepräsidenten

müssen ihren Geschäftssitz in Wien

haben. Der erste Vizepräsident darf nicht aus

der Mitte der Kammervorstandsmitglieder derjenigen

Sektion gewählt werden, aus der der

Präsident hervorgegangen ist; der zweite Vizepräsident

ist aus der Mitte der Kammervorstandsmitglieder

derjenigen Sektion zu wählen,

der der Präsident angehört. Der Präsident und

die Vizepräsidenten bilden das Kammerpräsidium.

(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder

des Kammervorstandes vom Präsidenten

der Kammer oder, wenn dies nicht möglich ist,

von der Aufsichtsbehörde einberufen.

(3) Durch die Wahl eines Vorstandsmitgliedes

zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kammer

wird seine Stellung im Sektionsvorstand

nicht berührt; doch darf der Kammerpräsident

nicht zugleich Sektionspräsident sein.

(4) Der Kammerpräsident wird im Falle seiner

Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens

(in diesem Falle bis zu der nach § 13

vollzogenen Neuwahl) durch den ersten Vizepräsidenten

oder, wenn auch dieser verhindert

oder ausgeschieden ist, durch den zweiten Vizepräsidienten

vertreten.

§ 12. Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.

(1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes

wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der

Sektion, den ersten und zweiten Vizepräsidenten

in drei gesonderten Wahlgängen. Der Präsident

und mindestens einer der beiden Vizepräsidenten

müssen ihren Geschäftssitz in Wien haben.

(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder

des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten

oder, wenn das nicht möglich ist,

vom Kammerpräsidenten oder, wenn auch das

nicht möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einberufen.

§ 13. Ergänzungswahlen im Kammervorstand

und in den Sektionsvorständen.

Wenn der Präsident oder einer der Vizepräsidenten

der Kammer (einer Sektion) vor

Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes ausscheidet,

hat der Kammer(betreffende Sektions)vorstand,

allenfalls nach seiner Ergänzung (§ 10),

eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode

vorzunehmen.

§ 14. Ermittlung des Wahlergebnisses

bei den Wahlen im Kammervorstand

und in den Sektionsvorständen.

(1) Die Wahlen im Kammervorstand und in

den Sektionsvorständen werden mittels Stimmzettel

vorgenommen.

(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel

sind ungültig. Wird beim ersten Wahlgang die

absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist

zwischen denjenigen zwei Vorstandsmitgliedern,

die für eine Funktion die größten Summenzahlen

erhalten haben, eine engere Wahl vorzunehmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15. Wirkungskreis der Vollversammlungen

der Sektionen.

(1) Der Vollversammlung jeder Sektion steht

der im § 8 IKG. der Vollversammlung der

Kammer eingeräumte Wirkungskreis zu, insoweit

es sich um Angelegenheiten handelt, die die

betreffende Sektion allein angehen.

(2) Hienach liegt ihr insbesondere ob

1. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Sektionsvorstandes;

2. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit

sie sich nicht auf die Mitglieder der anderen

Sektion erstrecken und nicht als minder wichtig

in den Wirkungskreis des Sektionsvorstandes

fallen [§ 17, Abs. (1)];

3. die Genehmigung der vom Sektionsvorstand

aufgestellten Berufsregeln.

§ 16. Wirkungskreis der Vollversammlung

der Kammer.

Der Vollversammlung der Kammer ist vorbehalten

1. die Wahl der Mitglieder der Sektionsvorstände

und von zwei Rechnungsprüfern und

ihrer Ersatzmänner;

2. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Kammervorstandes;

3. die Aufstellung des Jahresrvoranschlages und

die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder

zur Deckung der Kammerauslagen (§ 33);

4. die Prüfung und die Genehmigung der

Jahresrechnung;

5. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie

sich auf beide Sektionen erstrecken und nicht als

minder wichtig in den Wirkungskreis des

Kammervorstandes fallen [§ 19, Abs. (1)];

hieher gehört auch die Pflege der gegenseitigen

Unterstützung der Standesgenossen und ihrer

Angehörigen {§ 8 IKG.).

§ 17. Wirkungskreis der Sektionsvorstände.

(1) Der Sektionsvorstand ist berufen, über

alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen

Interessen der Mitglieder oder einzelner

Kategorien der Sektion betreffen, zu beraten und

entweder selbst zu beschließen oder in wichtigen

Fällen den Beschluß der Vollversammlung der

Sektion einzuholen.

(2) Demgemäß liegt dem Sektionsvorstand insbesondere

ob

1. die Wahl des Sektionspräsidenten und der

Vizepräsidenten;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Sektion [§ 15, Abs. (2), Z. 1];

3. die Aufstellung von Berufsregeln für die

Mitglieder der Sektion [§ 15, Abs. (2), Z. 3];

4. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Sektion;

5. die Einberufung der Vollversammlungen

der Sektion;

6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der

Sektion an die Vollversammlung der Sektion;

7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Sektion;

8. die Entgegennahme der nach § 19, Abs. (3),

einlaufenden Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;

9. die Führung der Liste der der Sektion angehörigen

Ziviltechniker;

10. die Erstattung von Äußerungen und Gutachten

an die Behörden in Angelegenheiten, die

nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,

insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles

erfordert, die Erstattung der Vollversammlung

der Sektion vorzubehalten;

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn

keiner der Streitteile der anderen Sektion

angehört;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den

Mitgliedern der Sektion.

§ 18. Friedensrichterliche Tätigkeit

der Sektionsvorstände.

[§ 17, Abs. (2), Z. 11].

(1) In der Ausübung der friedensrichterlichen

Tätigkeit liegt dem Sektionsvorstand ob

a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten

in Berufsangelegenheiten zwischen

Mitgliedern der betreffenden Sektion;

b) die Untersuchung und gütliche Beilegung

von Beschwerden, die gegen Mitglieder der

betreffenden Sektion über ihre Geschäftsführung

eingebracht werden.

(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in

den im Abs. (1) angeführten Fällen, ehe sie den

gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung

des Sektionsvorstandes anzurufen.

§ 19. Wirkungskreis des Kammervorstandes.

(1) Der Kammervorstand ist berufen, über alle

Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen

der Mitglieder oder einzelner Kategorien beider

Sektionen betreffen, zu beraten und entweder

selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen

den Beschluß der Vollversammlung einzuholen,

ferner in diesen Angelegenheiten mit anderen

Ingenieurkammern oder sonstigen Fachkörperschaften

im Verkehr zu treten.

(2) Demgemäß liegt dem Kammervorstand

insbesondere ob

1. die Wahl des Kammerpräsidenten und der

Vizepräsidenten;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Kammer (§ 16, Z. 2);

3. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Kammer;

4. die Einberufung der Vollversammlungen

der Kammer;

5. die Vorlage des Geschäftsberichtes, der

Jahresrechnung und des Voranschlagsentwurfes

an die Vollversammlung der Kammer;

6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Kammer;

7. die Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen

für den Kammervorstand und die Sektionsvorstände;

8. die periodische Kundmachung der Listen.

der Mitglieder beider Sektionen [§ 17, Abs. (2),

Z. 9];

9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten

der Kammer und die Einhebung der

Beiträge der Kammermitglieder;

10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern

verwendeten qualifizierten Hilfskräfte

und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse

(§ 15 IKG.);

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn

die Streitteile der einen und der anderen Sektion

angehören;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern

beider Sektionen in einem gemeinsamen

Disziplinarfall.

(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die

bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen

und Anmeldungen [§§ 4, 5 und 15 IKG.; § 3,

Abs. (4), dieser Verordnung] unverzüglich an

die Sektion, um die oder um deren Mitglieder

es sich handelt, weiterzuleiten.

(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und

Gutachten (§ 13 IKG.) in allgemeinen Fragen,

die das Standesinteresse der Ziviltechniker in der

Gesamtheit berühren, sowie in Angelegenheiten,

die beide Sektionen angehen, zu erstatten. In

wichtigen Fällen kann der Kammervorstand die

Stellungnahme in solchen Angelegenheiten der

Vollversammlung der Kammer vorbehalten.

(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse

einer der beiden Sektionen berühren, hat der

Kammervorstand die Erstattung der Äußerungen

und Gutachten dem betreffenden Sektionsvorstand

zu überlassen.

(G) Gegen die Verweigerung der Vormerkung

einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung

eines Verwendungszeugnisses [Abs. (2),

Z. 10] ist die Berufung zulässig. Diese ist binnen

zwei Wochen beim Landeshauptmann, in dessen

Verwaltungsgebiet das Kammermitglied seinen

Geschäftssitz hat, einzubringen.

§ 20. Friedensrichterliche Tätigkeit

des Kammervorstandes.

[§ 19, Abs. (2), Z. 11].

(1) In Ausübung der friedensrichterlichen Tätigkeit

liegt dem Kammervorstand ob, bei Streitigkeiten

in Berufsangelegenheiten zwischen Mitgliedern

der einein und der anderen Sektion vermittelnd

einzuschreiten.

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,

in solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen

Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes

anzurufen.

§ 21. Ehrenrätliche Tätigkeit der

Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.

[§§ 17, 19, Absätze (2), Z. 12].

(1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand

haben als Ehrenrat von Amts wegen

gegen Mitglieder der Kammer (betreffenden Sektion)

einzuschreiten

a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber

der Kammer (Sektion) obliegenden

Pflichten;

b) wegen Verletzung des Standesansehens.

(2) In den im Abs. (1) angeführten Fällen kann

der Kammer(Sektions)vorstand nach ordnungsmäßiger

Feststellung des Tatbestandes und Einvernahme

des Beschuldigten mit Verwarnungen,

Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten oder

im Wiederholungsfalle mit Geldbußen bis zu

500 S, ferner mit der Entziehung des passiven

und zugleich des aktiven Wahlrechtes für die

Kammer auf Zeit oder Dauer vorgehen.

(3) Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer

(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß

auf Verwarnung lautet, steht dem Mitglied die

Berufung offen. Diese ist binnnen zwei Wochen

beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet

das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen.

(4) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

§ 22. Vollstreckbarkeit der Vergleiche.

Die vor dem Kammervorstand oder den Sektionsvorständen

in ihrer friedensrichterlichen

Betätigung geschlossenen und ordnungsgemäß

beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß

§ 1, Z. 15, der Exekutionsordnung.

§ 23. Überweisung von Angelegenheiten

der Sektionsvorstände an

den Kammervorstand.

In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis

der Sektionsvorstände gehören (§ 17), können,

soweit sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen

Behandlung eignen, die beiden Sektionsvorstände

die Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.

§ 24. Sitzungen der Sektionsvorstände.

(1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes werden

vom Sektionspräsidienten vor jeder Vollversammlung

der betreffenden Sektion, im übrigen

nach Bedarf einberufen. Eine Sitzung muß

auch einberufen werden, wenn der Kammerpräsident

oder drei Mitglieder des Sektionsvorstandes

es verlangen.

(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung

nebst der Tagesordnung jeder Sitzung

der Sektionsvorstände zu verständigen. Er hat

das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und

sich an den Verhandlungen zu beteiligen.

§ 25. Verkehr der Sektionsvorstände.

(1) Die Sektionsvorstände verkehren unmittelbar

miteinander, mit den Mitgliedern ihrer

Sektion, mit dem Kammerpräsidium und dem

Kammerpräsidenten. Es kommt ihnen auch zu,

unmittelbar an sie gerichtete Zuschriften, insofern

diese nicht auch Angelegenheiten der anderen

Sektion betreffen, unmittelbar zu beantworten

und in allen nur ihre Sektion betreffenden Angelegenheiten,

ferner bei Veranstaltungen, die

sich nicht auf die Mitglieder der anderen Sektion

erstrecken, nach außen selbständig aufzutreten

und mit anderen Ingenieurkammern oder sonstigen

Fachkörperschaften in Verkehr zu treten.

(8) In allen anderen Fallen verkehren die Sektionsvorstände

nach außen durch den Kammerpräsidenten;

insbesondere haben sie Anträge und

Gutachten allgemeiner Natur den Behörden im

Wege des Kammerpräsidiums vorzulegen.

§ 26. Sitzungen des Kammervorstandes.

Die Sitzungen des Kammervorstandes werden

vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung

der Kammer, im übrigen nach Bedarf

einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen

werden, wenn fünf Mitglieder des Kammervorstandes

es verlangen.

§ 27. Abstimmung in den Sitzungen

des Kammervorstandes und der

Sektionsvorstände.

(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes und

der Sektionsvorstände sind beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,

darunter der Kammer(Sektions)präsident oder

ein Vizepräsident, anwesend ist. Die Beschlüsse

werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes

beteiligt sich der Vorsitzende an der

Abstimmung; im Falle der Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände

steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht

nicht zu.

§ 28. Wirkungskreis des Sektionspräsidenten.

(1) Der Sektionspräsident vertritt die Sektion,

er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes

ein und führt im ihnen sowie in den Vollversammlungen

der Sektion den Vorsitz, er weist

den Mitgliedern des Sektionsvorstandes ihren

Geschäftskreis zu, wacht über die Ordnungsmäßigkeit

ihrer Tätigkeit, unterzeichnet alle

schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes

und übermittelt dessen Beschlüsse sowie

die Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion

dem Kammerpräsidenten zum Vollzug, insoweit

er nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung selbst zum Vollzug berechtigt ist.

(2) Der Sektionspräsident kann den Vollzug

oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,

wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen

die bestehenden Vorschriften oder gegen die

Würde der Kammer (Sektion) verstoße oder

daß der Sektionsvorstand durch den Beschluß

seinen Wirkungskreis überschritten habe. Macht

der Sektionspräsident von diesem Recht Gebrauch,

so hat er die Angelegenheit unverzüglich

durch den Kammerpräsidenten der Aufsichtsbehörde

zur Entscheidung der Frage vorzuliegen,

ob der Beschluß zu vollziehen sei oder nicht

[§ 20, Abs. (2), IKG.].

§ 29. Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.

(1) Der Kammerpräsident vertritt die Kammer,

er beruft die Sitzungen des Kammervorstandes

ein und führt in ihnen sowie in den Vollversammlungen

der Kammer den Vorsitz, er vermittelt

den Verkehr des Kammervorstandes mit

den Sektionsvorständen und unterzeichnet alle

schriftlichen Ausfertigungen des Kammervorstandes.

Er weist den Mitgliedern des Kammervorstandes

ihren Geschäftskreis zu, wacht über

die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit, übernimmt

den Geschäftseinlauf der Kammer und

verteilt ihn an die Sektionsvorstände und an

den Kammervorstand.

(2) Der Kammerpräsident kann den Vollzug

oder die Hinausgabe eines Beschlusses unter den

Voraussetzungen des § 28, Abs. (2), verweigern.

Gegen die Verweigerung des Vollzuges oder der

Hinausgabe eines Beschlusses eines Sektionsvorstandes

kann dieser binnen zwei. Wochen nach

Verständigung von der Verfügung des Kammer-

präsidenten bei diesem Berufung einlegen, worüber

die Aufsichtsbehörde entscheidet. Im Falle

der Verweigerung des Vollzuges oder der

Hinausgabe eines Beschlusses des Kammervorstandes

hat der Kammerpräsident unverzüglich

die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung

der Frage vorzulegen, ob der Beschluß

zu vollziehen sei oder nicht [§ 20, Abs. (2),

IKG.].

§ 30. Kammergutachten über die

Anrechenbarkeit der Praxis.

Die Kammergutachten über die Anrechenbarkeit

der von den Bewerbern um die Befugnis

eines Ziviltechnikers nachgewiesenen Praxis (§ 13

IKG.) sind binnen vier Wochen zu erstatten;

diese Frist kann äußerstenfalls bis sechs Wochen

verlängert werden.

§ 31. Staatsaufsicht.

(1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektionen)

und ihre Tätigkeit kommt dem Bürgermeister

der Bundeshauptstadt Wien als Landeshauptmann

zu.

(2) Von der Einberufung der Vollversammlungen

der Kammer und der Sektionen sowie

von der Einberufung der Sitzungen des Kammervorstandes

und der Sektionsvorstände ist der

Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien als

Landeshauptmann unter Bekanntgabe der Tagesordnung

gleichzeitig mit der Einberufung zu

verständigen. Auch ist ihm nach jeder Wahl

deren Ergebnis mitzuteilen.

(3) Der Bürgermeister der Bundeshauptstadt

Wien als Landeshauptmann kann in die ganze

Geschäftsführung der Kammer (Sektionen) Einsicht

nehmen und zu den Vollversammlungen,

der Kammer und der Sektionen sowie zu den

Sitzungen des Kammervorstandes und der Sektionsvorstände

auch Vertreter entsenden. Er ist

berechtigt, im Falle der Überschreitung des

Wirkungskreises oder eines vorschriftswidrigen

Gebarens auf die Abstellung der Unregelmäßigkeiten

zu dringen, gesetzwidrige Beschlüsse außer

Kraft zu setzen, erforderlichenfalls die Auflösung

des Kammer(Sektions)vorstandes zu verfügen

und Neuwahlen anzuordnen.

§ 32. Behördlicher Instanzenzug.

(1) Gegen die Bescheide des Bürgermeisters der

Bundeshauptstadt Wien als Landeshauptmann

stehe die Berufung an das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau offen.

§ 33. Deckung der Kammerauslagen.

(1) Die Kammer besorgt die eigenen Kanzlei-

und Rechnungsgeschäfte sowie die der Sektionen

und trägt den hierauf entfallenden Aufwand.

(2) Rückständige Jahresbeiträge der Kammermitglieder

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

§ 34. Verwendung der Geldstrafen.

Die einem Kammermitglied von der politischen

Behörde wegen eines Dienstvergehens oder vom

Kammer(Sektions)vorstand als Ehrenrat auferlegten

Geldstrafen (-bußen) fließen der Kammer für

gemeinnützige Zwecke zu (§ 22 IKG.).

§ 35. Geschäftsordnungen.

Die Geschäftsordnungen der Vollversammlungen

der Sektionen und der Kammer, der Sektionsvorstände

sowie des Kammervorstandes

sind durch den Bürgermeister der Bundeshauptstadt

Wien als Landeshauptmann dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur

Genehmigung vorzulegen.

§ 36. Übergangsbestimmungen,

Erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung

hat das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nach Feststellung der endgültigen

Listen wahlberechtigter Kammermitglieder über

Antrag des Kammervorstandes den Zeitpunkt

der Wahlen festzusetzen und die für die Durchführung

der Wahlen erforderlichen Verfügungen

zu treffen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →