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106_2003 AT

106. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und eine Wortfolge in § 45a Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes verfassungswidrig waren

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 106. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und eine Wortfolge in § 45a Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und Abs. 7 zweiter Satz B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G 41, 42/03-20, dem Bundeskanzler

zugestellt am 3. November 2003, ausgesprochen, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und die Wortfolge

„durch Verordnung“ in § 45a Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und

Behandlung von Abfällen (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I

Nr. 90/2000 verfassungswidrig waren.

BGBlPdf 106. Kundmachung: Name, Abkürzung und das Emblem der Europäischen Umweltagentur und Name und Emblem der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Europäischen

Umweltagentur und der Name und das Emblem der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz

am Arbeitsplatz, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann

zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 106. Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhängen, das

in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht

ist (siehe ABl. Nr. L 317 vom 15. Dezember 2000, S 3), in allen authentischen Sprachfassungen

durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu

erfolgen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt;

das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 mit 1. April 2003 in Kraft getreten.

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