106. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 105/2002, wird wie folgt geändert
1. Nach § 39k wird folgender § 39l eingefügt
„§ 391. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung
die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, soweit diese bei Beginn
des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für
Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im
Sinne des § 7 Abs. 4 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartiger
österreichischer Rechtsvorschriften, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer
Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit
nach den §§ 11, 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften.“
2. Nach § 50s wird folgender § 50t eingefügt
„§ 50t. § 39l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in
Kraft.“
Auf Grund des § 106 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren,
BGBl. Nr. 1021/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 101/2000,
wird wie folgt geändert
In § 6 Abs. 2 wird der Betrag „20 ECU“ durch den Betrag „60 Euro“ ersetzt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung
der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern,
insbesondere in Afrika (BGBl. III Nr. 139/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 72/2000) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- bzw.
Beitrittsurkunde
Albanien 27. April 2000
Australien 15. Mai 2000
Bahamas 10. November 2000
Belarus 29. August 2001
Bulgarien 21. Februar 2001
Katar 15. März 1999
Kroatien 6. Oktober 2000
Moldau 10. März 1999
Neuseeland (ohne Tokelau) 7. September 2000
Papua-Neuguinea 6. Dezember 2000
Polen 14. November 2001
Salomonen 16. April 1999
Slowakei 7. Jänner 2002
Slowenien 28. Juni 2001
Suriname 1. Juni 2000
Thailand 7. März 2001
Trinidad und Tobago 8. Juni 2000
Uruguay 17. Februar 1999
Vereinigte Staaten 17. November 2000
Zypern 29. März 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
folgende Erklärung abgegeben
Neuseeland
Jede zusätzliche Anlage über die regionale Durchführung oder jede Änderung einer Anlage über die
regionale Durchführung zu dem Übereinkommen tritt für Neuseeland erst mit der Hinterlegung der diesbezüglichen
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die Regierung Neuseelands
in Kraft.
Vereinigte Staaten
1. Auslandshilfe. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie als „entwickeltes Land“ gemäß
Art. 6 des Übereinkommens und seiner Anlagen, nicht verpflichtet sind, besondere finanzielle
Erfordernisse oder andere besondere Erfordernisse hinsichtlich der Bereitstellung jeglicher
Mittel, einschließlich von Technologie, für ein „betroffenes Land“, gemäß der Definition in
Art. 1 des Übereinkommens, zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Ratifikation
des Übereinkommens keine Änderung ihrer innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren zur
Festlegung der Finanzierung von Auslandshilfe oder Auslandshilfsprogrammen bewirkt.
2. Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus,
dass weder Art. 20 noch Art. 21 des Übereinkommens Verpflichtungen auferlegen, Finanzmittel
in bestimmter Höhe für die Globale Umweltfazilität oder den Globalen Mechanismus zur Durchführung
der Ziele des Übereinkommens oder zu einem anderen Zweck aufzubringen.
3. Landnutzung der Vereinigten Staaten. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie im
Sinne von Art. 1 des Übereinkommens eine „Vertragspartei sind, die ein entwickeltes Land ist“,
und dass es nicht erforderlich ist, ein nationales Aktionsprogramm gemäß Teil III Abschnitt 1 des
Übereinkommens auszuarbeiten. Die Vereinigten Staaten gehen gleichfalls davon aus, dass keine
Änderungen der bestehenden Landnutzungspraktiken und Programme erforderlich sein werden,
um ihren Verpflichtungen gemäß Art. 4 und 5 des Übereinkommens nachzukommen.
4. Rechtsverfahren zur Änderung des Übereinkommens. – In Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 4
tritt jede weitere Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung oder jede Änderung
zu einer Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung für die Vereinigten
Staaten erst mit Hinterlegung einer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
5. Streitbeilegung. – Die Vereinigten Staaten lehnen es ab, eines der beiden in Art. 28 Abs. 2 festgelegten
Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen, und gehen davon aus, dass sie
nicht an den Ausgang, das Ergebnis, die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen eines nach
Art. 28 Abs. 6 eingeleiteten Vergleichsverfahrens gebunden sind. Im Falle von Streitigkeiten aus
diesem Übereinkommen anerkennen oder akzeptieren die Vereinigten Staaten nicht die Zuständigkeit
des Internationalen Gerichtshofs.