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106_2002 AT

106. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 105/2002, wird wie folgt geändert

1. Nach § 39k wird folgender § 39l eingefügt

„§ 391. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung

die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, soweit diese bei Beginn

des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für

Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im

Sinne des § 7 Abs. 4 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartiger

österreichischer Rechtsvorschriften, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer

Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit

nach den §§ 11, 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften.“

2. Nach § 50s wird folgender § 50t eingefügt

„§ 50t. § 39l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 106. Verordnung: 4. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren

Auf Grund des § 106 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren,

BGBl. Nr. 1021/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 101/2000,

wird wie folgt geändert

In § 6 Abs. 2 wird der Betrag „20 ECU“ durch den Betrag „60 Euro“ ersetzt.

BGBlPdf 106. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung

der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern,

insbesondere in Afrika (BGBl. III Nr. 139/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 72/2000) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- bzw.

Beitrittsurkunde

Albanien 27. April 2000

Australien 15. Mai 2000

Bahamas 10. November 2000

Belarus 29. August 2001

Bulgarien 21. Februar 2001

Katar 15. März 1999

Kroatien 6. Oktober 2000

Moldau 10. März 1999

Neuseeland (ohne Tokelau) 7. September 2000

Papua-Neuguinea 6. Dezember 2000

Polen 14. November 2001

Salomonen 16. April 1999

Slowakei 7. Jänner 2002

Slowenien 28. Juni 2001

Suriname 1. Juni 2000

Thailand 7. März 2001

Trinidad und Tobago 8. Juni 2000

Uruguay 17. Februar 1999

Vereinigte Staaten 17. November 2000

Zypern 29. März 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

folgende Erklärung abgegeben

Neuseeland

Jede zusätzliche Anlage über die regionale Durchführung oder jede Änderung einer Anlage über die

regionale Durchführung zu dem Übereinkommen tritt für Neuseeland erst mit der Hinterlegung der diesbezüglichen

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die Regierung Neuseelands

in Kraft.

Vereinigte Staaten

1. Auslandshilfe. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie als „entwickeltes Land“ gemäß

Art. 6 des Übereinkommens und seiner Anlagen, nicht verpflichtet sind, besondere finanzielle

Erfordernisse oder andere besondere Erfordernisse hinsichtlich der Bereitstellung jeglicher

Mittel, einschließlich von Technologie, für ein „betroffenes Land“, gemäß der Definition in

Art. 1 des Übereinkommens, zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Ratifikation

des Übereinkommens keine Änderung ihrer innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren zur

Festlegung der Finanzierung von Auslandshilfe oder Auslandshilfsprogrammen bewirkt.

2. Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus,

dass weder Art. 20 noch Art. 21 des Übereinkommens Verpflichtungen auferlegen, Finanzmittel

in bestimmter Höhe für die Globale Umweltfazilität oder den Globalen Mechanismus zur Durchführung

der Ziele des Übereinkommens oder zu einem anderen Zweck aufzubringen.

3. Landnutzung der Vereinigten Staaten. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie im

Sinne von Art. 1 des Übereinkommens eine „Vertragspartei sind, die ein entwickeltes Land ist“,

und dass es nicht erforderlich ist, ein nationales Aktionsprogramm gemäß Teil III Abschnitt 1 des

Übereinkommens auszuarbeiten. Die Vereinigten Staaten gehen gleichfalls davon aus, dass keine

Änderungen der bestehenden Landnutzungspraktiken und Programme erforderlich sein werden,

um ihren Verpflichtungen gemäß Art. 4 und 5 des Übereinkommens nachzukommen.

4. Rechtsverfahren zur Änderung des Übereinkommens. – In Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 4

tritt jede weitere Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung oder jede Änderung

zu einer Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung für die Vereinigten

Staaten erst mit Hinterlegung einer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Streitbeilegung. – Die Vereinigten Staaten lehnen es ab, eines der beiden in Art. 28 Abs. 2 festgelegten

Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen, und gehen davon aus, dass sie

nicht an den Ausgang, das Ergebnis, die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen eines nach

Art. 28 Abs. 6 eingeleiteten Vergleichsverfahrens gebunden sind. Im Falle von Streitigkeiten aus

diesem Übereinkommen anerkennen oder akzeptieren die Vereinigten Staaten nicht die Zuständigkeit

des Internationalen Gerichtshofs.

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