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106_2001 AT

106. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 17/1998, wird wie folgt geändert

1. § 2 samt Überschrift lautet

„Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer

Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt

werden

1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher

Güterverkehr);

2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender

Güterverkehr).

(3) Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des

innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.“

2. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde

aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.“

3. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen

oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt

3500 kg nicht übersteigt.“

3a. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die

Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in

Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem

angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit

öffentlichen Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der

Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt,

so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession

zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein

Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß.“

4. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen

Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung

fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine

zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der

finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und

auf Dauer erfüllt wird.“

5. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden

Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt

wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem

Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung

zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften

über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und

Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge

und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.“

6. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die

Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

7. § 5 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

8. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die

Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

9. § 6 samt Überschrift lautet

„Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im

Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung

für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von

Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zulässig.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten

Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde

sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine

beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen

auszuhändigen.

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für

den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen

auf Verlangen auszuhändigen

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des

Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges

hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des

Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages

hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

(5) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere

aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten,

kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die

Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen.

Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge

anzuführen.“

10. §§ 7 bis 9 lauten

„Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb

des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von

innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach

§ 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden

Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der

folgenden Berechtigungen sind

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

(CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr

nach, durch oder aus Österreich,

4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für

Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4

ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs

liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur

gestattet,

1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder

2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung

besteht.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber

gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu

verständigen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in

dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch

Verordnung festzusetzen

1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne

die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische

Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs

dies rechtfertigen.

Erlangung der Berechtigungen

§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit

erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der

Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch

durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen,

wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen)

ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen

und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen

zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann sowie

in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungs-

bereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen

hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach

§ 7 Abs. 1 Z 3 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen

Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

der Verwaltung dies erfordern.

(3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende

Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen

Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich

durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren

Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der

Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß

Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der

Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der

Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

(4) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die

zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten

Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis).

Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem

anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese – je nach der Art der

vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 5 zu

erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht

entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die

zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die

Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 4 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren

äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die

Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die

grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer

Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden

Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an

den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und

volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(6) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug von Kontingenterlaubnissen sind die gesetzlichen

beruflichen Vertretungen zu hören.

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten

Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig

ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder

Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls

entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000,

(Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die

entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der

Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der

Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche

Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

(4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten

Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls

einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und

den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

zu erlassen.

(5) Wird die Güterbeförderung ohne die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen durchgeführt oder

wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der

Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug

befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die

diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung

der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren

Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der

Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung

der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel,

Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu

verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen

ist.

(6) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die

Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende

Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a

VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit

dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen

hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Stellt das Grenzzollamt fest, dass die beabsichtigte Güterbeförderung ohne die gemäß § 7 Abs. 1

erforderlichen Berechtigungen durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Abs. 5 zu veranlassen

sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, dass ein Verfahren gemäß Abs. 6 durchgeführt wird.

(8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende

Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß

§ 8 Abs. 5 können – unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung – die

erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder – im Wiederholungsfall – auf Dauer

entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst

anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht

kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis – je nach Schwere der

Übertretung für höchstens vier Monate – zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu

beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der

Kontingenterlaubnis führen.

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung

von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94,

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht

kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu

230 S eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der

Ökopunkte verbunden.“

11. Die Überschrift des § 11 entfällt. § 11 lautet

„§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung

„zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder

2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

durchgeführt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern,

wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt.“

12. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die

Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

13. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die

Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit“.

13a. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.“

14. In § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“

jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

15. In § 19 Abs. 1 und 5 wird das Zitat „§ 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979“ jeweils ersetzt durch das Zitat

„§ 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998“.

16. § 20 Abs. 1 bis 4 lauten

„(1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom

Landeshauptmann ausgestellt.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes

im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.“

17. In § 21 und § 21a ist die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ jeweils zu

ersetzen durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

18. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die

ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer

seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen

Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen

zu enthalten.“

19. § 22 Abs. 2 entfällt.

20. § 23 lautet

„§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden

Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S

zu ahnden ist, wer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung

durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4. als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;

5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;

7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr

mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;

9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der

Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger

benützt.

(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare

Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer

Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9

genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren

Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel

der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens

5000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei

Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe

mindestens 20000 S zu betragen.

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen,

sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand

jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der

Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die

Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert

durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.“

21. § 24 lautet

„§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der

Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer

Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 20000 S festgesetzt werden.

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers,

falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

22. In § 26 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt

„(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte

Konzessionen für den Güternahverkehr gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung

BGBl. I Nr. 106/2001 als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr und vor dem In-Kraft-

Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Konzessionen für den Güterfernverkehr

als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.

(4) Bis 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden

auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I

Nr. 106/2001 genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis.

Weiters darf bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr im Sinne des § 10 auch mit einer nach den bis zum In-

Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 geltenden Bestimmungen

ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden.

(5) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte

Berechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg

nicht übersteigt, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 als

Berechtigungen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn

die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt.“

23. In § 27 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die

Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit“.

24. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift angefügt

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 27a. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

umgesetzt

1. Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1, in der Fassung der Richtlinie

98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17,

2. Richtlinie 84/647/EWG, ABl. Nr. L 335 vom 22. Dezember 1984, S 72, in der Fassung der

Richtlinie 90/398/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 31. Juli 1990, S 46.“

BGBlPdf 106. Verordnung: Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet

Lehrberuf Präzisionswerkzeugschleiftechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Präzisionswerkzeugschleiftechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren

eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Präzisionswerkzeugschleiftechniker

oder Präzisionswerkzeugschleiftechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

2. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,

3. Schneidwerkzeuge warten, instand setzen und reparieren,

4. Schneidwerkzeuge nach Kundenwünschen in Einzelfertigung herstellen,

5. Werkzeugmaschinen programmieren, einrichten und überwachen,

6. Schneidwerkzeuge auf ihre Funktion prüfen und in Betrieb nehmen,

7. Dokumentationen anlegen und optimieren,

8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,

9. Qualitätsstandards, Sicherheitsstandards und Umweltstandards bei der Arbeit anwenden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling

zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit,

Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Qualitätsmanagement.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit

ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines

betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Instandsetzung eines Schneidwerkzeuges unter Verwendung von

programmgesteuerten Schleifmaschinen, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte

zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die

in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung

wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,

2. Genauigkeit und Einhaltung der Arbeitsvorgaben,

3. fachgerechte Auswahl der verwendeten Werkzeuge,

4. fachgerechte Überprüfung der Arbeitsergebnisse,

5. fachgerechtes Erstellen der Dokumentationen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung

hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu

entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen.

Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie

über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die

Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von

Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die

für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der

Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffe,

2. Schneidwerkzeuge,

3. Verfahren und Prozessabläufe,

4. Geräte, Maschinen und Anlagen,

5. Dokumentation.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Arbeitsplanung

§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeits- und Einsatzplanes zur Bearbeitung

eines betrieblichen Auftrages nach Vorgabe zu erstrecken.

(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung technischer, mathematischer und zeichnerischer

Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Qualitätsmanagement

§ 10. (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur Durchführung

prozessbegleitender Prüfungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen zu erstrecken.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................. zwei Lehrlinge,

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

BGBlPdf 106. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, abgeändert durch das Protokoll vom 16. November 1989

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, abgeändert

durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 181/1979 idF BGBl. Nr. 664/1992, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 98/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Ungarn 9. Juni 1999

Jugoslawien 28. Februar 2001

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