106. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 17/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2 samt Überschrift lautet
„Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer
Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt
werden
1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher
Güterverkehr);
2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender
Güterverkehr).
(3) Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des
innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.“
2. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde
aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.“
3. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen
oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt
3500 kg nicht übersteigt.“
3a. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die
Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
1. die Zuverlässigkeit,
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in
Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem
angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit
öffentlichen Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der
Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt,
so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung
des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein
Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß.“
4. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen
Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung
fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine
zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der
finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und
auf Dauer erfüllt wird.“
5. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden
Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt
wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem
Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung
zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften
über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und
Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge
und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde.“
6. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die
Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
7. § 5 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
8. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die
Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
9. § 6 samt Überschrift lautet
„Bestimmungen über die Gewerbeausübung
§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im
Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung
für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zulässig.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten
Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde
sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine
beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen
auszuhändigen.
(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für
den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen
auf Verlangen auszuhändigen
1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des
Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges
hervorgehen;
2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des
Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages
hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
(5) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere
aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten,
kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die
Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen.
Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge
anzuführen.“
10. §§ 7 bis 9 lauten
„Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb
des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von
innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach
§ 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden
Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der
folgenden Berechtigungen sind
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
(CEMT) vom 14. Juni 1973,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr
nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4
ergangen ist.
(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs
liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur
gestattet,
1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder
2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung
besteht.
Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber
gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu
verständigen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in
dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch
Verordnung festzusetzen
1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
4. etwaige Meldepflichten der Behörden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne
die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische
Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs
dies rechtfertigen.
Erlangung der Berechtigungen
§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit
erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der
Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch
durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen,
wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen)
ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen
und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen
zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann sowie
in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungs-
bereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen
hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach
§ 7 Abs. 1 Z 3 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen
Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
der Verwaltung dies erfordern.
(3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende
Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen
Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich
durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren
Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß
Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der
Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der
Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.
(4) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die
zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten
Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis).
Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem
anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese – je nach der Art der
vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 5 zu
erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht
entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die
zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die
Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 4 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren
äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die
Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die
grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer
Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden
Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an
den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und
volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.
(6) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug von Kontingenterlaubnissen sind die gesetzlichen
beruflichen Vertretungen zu hören.
§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten
Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig
ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder
Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls
entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000,
(Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die
entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der
Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der
Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche
Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
(4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten
Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls
einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und
den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
zu erlassen.
(5) Wird die Güterbeförderung ohne die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen durchgeführt oder
wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der
Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug
befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die
diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung
der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren
Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der
Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung
der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel,
Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu
verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen
ist.
(6) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die
Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende
Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a
VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit
dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen
hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Stellt das Grenzzollamt fest, dass die beabsichtigte Güterbeförderung ohne die gemäß § 7 Abs. 1
erforderlichen Berechtigungen durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Abs. 5 zu veranlassen
sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, dass ein Verfahren gemäß Abs. 6 durchgeführt wird.
(8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß
§ 8 Abs. 5 können – unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung – die
erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder – im Wiederholungsfall – auf Dauer
entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst
anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht
kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis – je nach Schwere der
Übertretung für höchstens vier Monate – zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu
beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der
Kontingenterlaubnis führen.
(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung
von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht
kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu
230 S eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der
Ökopunkte verbunden.“
11. Die Überschrift des § 11 entfällt. § 11 lautet
„§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit
1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung
„zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder
2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3
durchgeführt werden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern,
wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt.“
12. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die
Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
13. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die
Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit“.
13a. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.“
14. In § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“
jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
15. In § 19 Abs. 1 und 5 wird das Zitat „§ 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979“ jeweils ersetzt durch das Zitat
„§ 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998“.
16. § 20 Abs. 1 bis 4 lauten
„(1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.
EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom
Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes
im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.“
17. In § 21 und § 21a ist die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ jeweils zu
ersetzen durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
18. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die
ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer
seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen
Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen
zu enthalten.“
19. § 22 Abs. 2 entfällt.
20. § 23 lautet
„§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden
Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S
zu ahnden ist, wer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung
durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
4. als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr
mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der
Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger
benützt.
(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare
Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer
Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9
genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren
Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel
der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens
5000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe
mindestens 20000 S zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen,
sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die
Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.“
21. § 24 lautet
„§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der
Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer
Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 20000 S festgesetzt werden.
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers,
falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“
22. In § 26 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt
„(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte
Konzessionen für den Güternahverkehr gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. 106/2001 als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr und vor dem In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Konzessionen für den Güterfernverkehr
als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.
(4) Bis 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden
auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I
Nr. 106/2001 genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis.
Weiters darf bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr im Sinne des § 10 auch mit einer nach den bis zum In-
Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 geltenden Bestimmungen
ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden.
(5) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte
Berechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg
nicht übersteigt, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 als
Berechtigungen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn
die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt.“
23. In § 27 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die
Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit“.
24. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift angefügt
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 27a. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt
1. Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1, in der Fassung der Richtlinie
98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17,
2. Richtlinie 84/647/EWG, ABl. Nr. L 335 vom 22. Dezember 1984, S 72, in der Fassung der
Richtlinie 90/398/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 31. Juli 1990, S 46.“
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet
Lehrberuf Präzisionswerkzeugschleiftechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Präzisionswerkzeugschleiftechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren
eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Präzisionswerkzeugschleiftechniker
oder Präzisionswerkzeugschleiftechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
2. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,
3. Schneidwerkzeuge warten, instand setzen und reparieren,
4. Schneidwerkzeuge nach Kundenwünschen in Einzelfertigung herstellen,
5. Werkzeugmaschinen programmieren, einrichten und überwachen,
6. Schneidwerkzeuge auf ihre Funktion prüfen und in Betrieb nehmen,
7. Dokumentationen anlegen und optimieren,
8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
9. Qualitätsstandards, Sicherheitsstandards und Umweltstandards bei der Arbeit anwenden.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling
zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die
insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit,
Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Qualitätsmanagement.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines
betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Instandsetzung eines Schneidwerkzeuges unter Verwendung von
programmgesteuerten Schleifmaschinen, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte
zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
2. Genauigkeit und Einhaltung der Arbeitsvorgaben,
3. fachgerechte Auswahl der verwendeten Werkzeuge,
4. fachgerechte Überprüfung der Arbeitsergebnisse,
5. fachgerechtes Erstellen der Dokumentationen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung
hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu
entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen.
Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie
über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die
für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der
Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Technologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe,
2. Schneidwerkzeuge,
3. Verfahren und Prozessabläufe,
4. Geräte, Maschinen und Anlagen,
5. Dokumentation.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Arbeitsplanung
§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeits- und Einsatzplanes zur Bearbeitung
eines betrieblichen Auftrages nach Vorgabe zu erstrecken.
(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung technischer, mathematischer und zeichnerischer
Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Qualitätsmanagement
§ 10. (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur Durchführung
prozessbegleitender Prüfungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen zu erstrecken.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................. zwei Lehrlinge,
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, abgeändert
durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 181/1979 idF BGBl. Nr. 664/1992, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 98/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Ungarn 9. Juni 1999
Jugoslawien 28. Februar 2001