106. Multilaterale Sondervereinbarung (RID 1/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b) in IBC, verladen auf offenen Wagen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 485 (2) dürfen IBC, beladen mit 1402 Calciumcarbid,
Klasse 4.3, Ziffer 17b RID auch auf offenen Wagen ohne Decken befördert werden.
2. Alle sonstigen Bestimmungen des RID sind anzuwenden.
3. Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Frachtbrief zu vermerken
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 1/99), Art. 5 § 2 CIM“.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 23. März 1999 und von Bosnien und Herzegowina am
15. April 1999 unterzeichnet.