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106_1992 AT

106. Kundmachung: Aufhebung von Teilen der Liebhabereiverordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Kundmachung: Aufhebung von Teilen der Liebhabereiverordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 53/91-15, V 107/ 91-11, V 175/91-11, V 261/91-9, V 264/91-9,

V 303/91-3, V 308/91-3, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 28. Jänner 1992, in Abschnitt I der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990, Art. I § 1 Abs. 3 Z 1 und Art. II als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Diese Bestimmungen sind auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die den vom Verwaltungsgerichtshof zu V 303/91 und

V 308/91 gestellten Anträgen zugrunde liegen.

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