106_1988
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106. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 106. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen
1988_106_0 106. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen
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Auf Grund des § 214 Abs. 2 des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Zu den im § 214 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 520/1982 angeführten Beträgen wird ein
Zuschlag von 20 vH festgesetzt. Das ergibt eine
Freischurfgebühr in der Höhe von 120 S und eine
Maßengebühr in der Höhe von 360 S.