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106_1988 AT

106. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen

Auf Grund des § 214 Abs. 2 des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zu den im § 214 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 520/1982 angeführten Beträgen wird ein

Zuschlag von 20 vH festgesetzt. Das ergibt eine

Freischurfgebühr in der Höhe von 120 S und eine

Maßengebühr in der Höhe von 360 S.

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