106. Verordnung: Atemalkoholmeßgeräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der
13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, wird verordnet
§ 1. Als Geräte, die geeignet sind, den Alkoholgehalt
der Atemluft zu messen und entsprechend
anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 a lit. b StVO), werden bis
auf weiteres folgende Atemalkoholmeßgeräte
bestimmt
a) Hersteller: Lion Laboratories Ltd.
Gerätebezeichnung: „LION Alcometer
EBA"
b) Hersteller: Siemens AG.
Gerätebezeichnung: „Alcomat M 52052/
A l5"
§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der
Atemluft auf Alkoholgehalt mit den in § 1 bestimmten
Geräten nur hiefür besonders geschulte und in
der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher
Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache,
der Bundesgendarmerie oder, wenn
einer Gemeinde die Handhabung des § 5 Abs. 2 a
lit. b StVO übertragen worden ist (§ 94 c Abs. 1
StVO), des Gemeindewachkörpers dieser
Gemeinde ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem
Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das
Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese
Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft
untersucht werden soll, vorzuweisen.
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
ist entweder am Ort der Amtshandlung oder
bei der Dienststelle des ermächtigten Organs unter
größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person
vorzunehmen.
§ 3. Die Schulung (§ 2) hat sich
a) auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Vornahme der Untersuchung
der Atemluft auf Alkoholgehalt und
auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser
Untersuchung für die betroffene Person und
b) auf die Wirkungsweise, die Handhabung und
die zweckmäßige Anwendung der in § 1
bestimmten Geräte sowie auf die Auswertung
des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung
mit einem solchen Gerät
zu erstrecken.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961,
BGBl. Nr. 3, über die Untersuchung der Atemluft
auf Alkoholgehalt bleibt unberührt.