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106_1987 AT

106. Verordnung: Atemalkoholmeßgeräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Atemalkoholmeßgeräte

Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der

13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, wird verordnet

§ 1. Als Geräte, die geeignet sind, den Alkoholgehalt

der Atemluft zu messen und entsprechend

anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 a lit. b StVO), werden bis

auf weiteres folgende Atemalkoholmeßgeräte

bestimmt

a) Hersteller: Lion Laboratories Ltd.

Gerätebezeichnung: „LION Alcometer

EBA"

b) Hersteller: Siemens AG.

Gerätebezeichnung: „Alcomat M 52052/

A l5"

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der

Atemluft auf Alkoholgehalt mit den in § 1 bestimmten

Geräten nur hiefür besonders geschulte und in

der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher

Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache,

der Bundesgendarmerie oder, wenn

einer Gemeinde die Handhabung des § 5 Abs. 2 a

lit. b StVO übertragen worden ist (§ 94 c Abs. 1

StVO), des Gemeindewachkörpers dieser

Gemeinde ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem

Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das

Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese

Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft

untersucht werden soll, vorzuweisen.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt

ist entweder am Ort der Amtshandlung oder

bei der Dienststelle des ermächtigten Organs unter

größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person

vorzunehmen.

§ 3. Die Schulung (§ 2) hat sich

a) auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen

für die Vornahme der Untersuchung

der Atemluft auf Alkoholgehalt und

auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser

Untersuchung für die betroffene Person und

b) auf die Wirkungsweise, die Handhabung und

die zweckmäßige Anwendung der in § 1

bestimmten Geräte sowie auf die Auswertung

des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung

mit einem solchen Gerät

zu erstrecken.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961,

BGBl. Nr. 3, über die Untersuchung der Atemluft

auf Alkoholgehalt bleibt unberührt.

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