106. Bundesgesetz: 10. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 552/1984, wird geändert wie folgt
1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für Verkehr"
und „Bundesministerium für Verkehr" werden
jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" bzw.
„Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen
Bestimmung angepaßt.
2. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und
Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel
oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe,
nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet
verbracht werden, dürfen Bestandteile, die durch
die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden
Abgase die Luft verunreinigen können, wie
Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, nicht
oder nur in solcher Menge enthalten, daß eine
schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen ist;
dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die —
außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges
(Abs. 1) — in das Bundesgebiet eingebracht werden."
3. Dem § 11 wird angefügt
„(6) Die Organe der Behörde und des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz sowie
die von diesen herangezogenen Sachverständigen
sind berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Abs. 3 zu
kontrollieren. Die Kontrolle hat durch Entnahme
von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie
bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen
zu erfolgen. Die Probennahme ist, außer bei
Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen.
Proben dürfen nur in einem für die
Untersuchung (Abs. 8) unbedingt erforderlichen
Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme
Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen
Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle
nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den
Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen
werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone
ist, während sie für Zollamtshandlungen
geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.
(7) Die Erzeuger, Importeure, Besitzer von
Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6
sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben
die Entnahme von Proben zu dulden. Sie sind verpflichtet,
über Aufforderung der Behörde Auskunft
über die Herkunft des Kraftstoffes zu geben.
Soweit es sich bei diesen Personen um Erzeuger
oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus
auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit
des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und seinen
Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen,
ob sie einer gemäß § 26 a Abs. 2 lit. c erlassenen
Verordnung entspricht. Soweit dies zur
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
erforderlich ist, sind für die Untersuchung
der Probe sachkundige Personen oder
geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(9) Für die entnommene Probe gebührt keine
Entschädigung."
4. Dem § 26 a wird angefügt
„(4) Die Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können
den Hinweis auf Anlagen mit technischen
Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen
zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen"
5. Im § 57 a wird nach dem Abs. 4 eingefügt
„(4 a) Der Verein oder Gewerbetreibende kann
zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des
Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei
muß die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und
urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.
Der Verein oder Gewerbetreibende hat, wenn die
Behörde die Vorlage verlangt (Abs. 4), auf seine
Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig
sind, um die Gutachten lesbar zur machen, und,
soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne
Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen."
6. Dem § 75 a wird angefügt
„Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer
behördlichen Verfügung nach lit. a, b oder c ist
unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben,
wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr
gegeben ist."
7. Im § 98 Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Bei Langgutfuhren (§ 2 Z 39) und. bei Großviehtransporten
darf eine Geschwindigkeit von
50 km/h nicht überschritten werden; bei Großviehtransporten
auf Autobahnen beträgt die höchste
zulässige Geschwindigkeit jedoch 80 km/h."
8. Im § 103 treten an die Stelle der Abs. 1, 2 und
2 a folgende Absätze
„(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und
seine Beladung — unbeschadet allfälliger
Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen
— den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht;
2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß
für Fahrten das im § 102 Abs. 10 angeführte
Verbandzeug sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen
eine Warneinrichtung bereitgestellt
ist;
3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder
die Verwendung seines Anhängers nur Personen
überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung,
bei Kraftfahrzeugen, für deren
Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben
ist, das erforderliche Mindestalter
besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge
von der Behörde nicht ausdrücklich
verboten wurde.
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen,
wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach
dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug
gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen
bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt
vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem
bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte,
welche den Namen und die Anschrift der betreffenden
Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer
— im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten
der Besitzer der Bewilligung — zu
erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so
hat er die Person zu benennen, die die Auskunft
erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht;
die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden
die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen,
wenn dies nach den Umständen des Falles geboten
erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle
einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei
Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine
solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen
zu führen. (Verfassungsbestimmung)
Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige
Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung
zurück."
9. Im § 103 lautet der Abs. 9
„(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten
haben zu erfüllen, wenn
a) der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder
beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher
Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich
von Fahrzeugen, zu deren Lenken der
Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter
erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit
nicht auch aus anderen Gründen
beschränkt ist;
b) der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur
Vertretung des Nachlasses Berufene;
c) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person,
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst
oder beendigt worden ist, die Abwickler."
10. Im § 103 a Abs. 1 lauten die Z 2 und 3
„2. hat der Mieter die im § 57 a Abs. 1 und im
§ 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes
des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben
dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung
der Pflichten durch einen Verpflichteten
befreit den anderen;
3. hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich
des Zustandes der Ladung und der
zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3,
4, 5 a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten
Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu
erfüllen."
11. Im § 103 a Abs. 2 entfällt das Zitat „zweiter
Satz".
12. Im § 123 Abs. 4 entfällt das Zitat „zweiter
Satz".
13. Dem § 134 wird angefügt
„(6) Kraftstoffe im Sinne des § 11 Abs. 3, die
einer Verordnung gemäß § 26 a Abs. 2 lit. c nicht
entsprechen, sind für verfallen zu erklären, wenn
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
daß diese Kraftstoffe in ihrer nicht gesetzlichen
Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangen."
14. Im § 136 Abs. 1 lit. g treten an die Stelle der
Worte „Unterricht und Kunst" die Worte „Unterricht,
Kunst und Sport".
15. § 136 Abs. 3 a lautet
„(3 a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und 6
bis 9, des § 26 a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit
den Bundesministern für Handel, Gewerbe und
Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
zu pflegen."
Artikel II
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt
sich nach § 136 KFG 1967.