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106_1986 AT

106. Bundesgesetz: 10. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: 10. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 552/1984, wird geändert wie folgt

1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für Verkehr"

und „Bundesministerium für Verkehr" werden

jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" bzw.

„Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen

Bestimmung angepaßt.

2. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und

Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel

oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe,

nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet

verbracht werden, dürfen Bestandteile, die durch

die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden

Abgase die Luft verunreinigen können, wie

Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, nicht

oder nur in solcher Menge enthalten, daß eine

schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen ist;

dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die —

außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges

(Abs. 1) — in das Bundesgebiet eingebracht werden."

3. Dem § 11 wird angefügt

„(6) Die Organe der Behörde und des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz sowie

die von diesen herangezogenen Sachverständigen

sind berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Abs. 3 zu

kontrollieren. Die Kontrolle hat durch Entnahme

von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie

bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen

zu erfolgen. Die Probennahme ist, außer bei

Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen.

Proben dürfen nur in einem für die

Untersuchung (Abs. 8) unbedingt erforderlichen

Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme

Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen

Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle

nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den

Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen

werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone

ist, während sie für Zollamtshandlungen

geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.

(7) Die Erzeuger, Importeure, Besitzer von

Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6

sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben

die Entnahme von Proben zu dulden. Sie sind verpflichtet,

über Aufforderung der Behörde Auskunft

über die Herkunft des Kraftstoffes zu geben.

Soweit es sich bei diesen Personen um Erzeuger

oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus

auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit

des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und seinen

Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu

erteilen.

(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen,

ob sie einer gemäß § 26 a Abs. 2 lit. c erlassenen

Verordnung entspricht. Soweit dies zur

Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

erforderlich ist, sind für die Untersuchung

der Probe sachkundige Personen oder

geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(9) Für die entnommene Probe gebührt keine

Entschädigung."

4. Dem § 26 a wird angefügt

„(4) Die Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können

den Hinweis auf Anlagen mit technischen

Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen

zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen"

5. Im § 57 a wird nach dem Abs. 4 eingefügt

„(4 a) Der Verein oder Gewerbetreibende kann

zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des

Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei

muß die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und

urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der

Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.

Der Verein oder Gewerbetreibende hat, wenn die

Behörde die Vorlage verlangt (Abs. 4), auf seine

Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen

Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig

sind, um die Gutachten lesbar zur machen, und,

soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne

Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen."

6. Dem § 75 a wird angefügt

„Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer

behördlichen Verfügung nach lit. a, b oder c ist

unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben,

wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr

gegeben ist."

7. Im § 98 Abs. 1 lautet der letzte Satz

„Bei Langgutfuhren (§ 2 Z 39) und. bei Großviehtransporten

darf eine Geschwindigkeit von

50 km/h nicht überschritten werden; bei Großviehtransporten

auf Autobahnen beträgt die höchste

zulässige Geschwindigkeit jedoch 80 km/h."

8. Im § 103 treten an die Stelle der Abs. 1, 2 und

2 a folgende Absätze

„(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und

seine Beladung — unbeschadet allfälliger

Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen

— den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht;

2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß

für Fahrten das im § 102 Abs. 10 angeführte

Verbandzeug sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen

eine Warneinrichtung bereitgestellt

ist;

3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder

die Verwendung seines Anhängers nur Personen

überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung,

bei Kraftfahrzeugen, für deren

Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben

ist, das erforderliche Mindestalter

besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge

von der Behörde nicht ausdrücklich

verboten wurde.

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen,

wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach

dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug

gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen

bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt

vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem

bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte,

welche den Namen und die Anschrift der betreffenden

Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer

— im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten

der Besitzer der Bewilligung — zu

erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so

hat er die Person zu benennen, die die Auskunft

erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht;

die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden

die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen,

wenn dies nach den Umständen des Falles geboten

erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle

einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei

Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine

solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen

nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen

zu führen. (Verfassungsbestimmung)

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige

Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung

zurück."

9. Im § 103 lautet der Abs. 9

„(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten

haben zu erfüllen, wenn

a) der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder

beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher

Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich

von Fahrzeugen, zu deren Lenken der

Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter

erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit

nicht auch aus anderen Gründen

beschränkt ist;

b) der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur

Vertretung des Nachlasses Berufene;

c) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person,

eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst

oder beendigt worden ist, die Abwickler."

10. Im § 103 a Abs. 1 lauten die Z 2 und 3

„2. hat der Mieter die im § 57 a Abs. 1 und im

§ 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes

des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben

dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung

der Pflichten durch einen Verpflichteten

befreit den anderen;

3. hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich

des Zustandes der Ladung und der

zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3,

4, 5 a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten

Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu

erfüllen."

11. Im § 103 a Abs. 2 entfällt das Zitat „zweiter

Satz".

12. Im § 123 Abs. 4 entfällt das Zitat „zweiter

Satz".

13. Dem § 134 wird angefügt

„(6) Kraftstoffe im Sinne des § 11 Abs. 3, die

einer Verordnung gemäß § 26 a Abs. 2 lit. c nicht

entsprechen, sind für verfallen zu erklären, wenn

nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

daß diese Kraftstoffe in ihrer nicht gesetzlichen

Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangen."

14. Im § 136 Abs. 1 lit. g treten an die Stelle der

Worte „Unterricht und Kunst" die Worte „Unterricht,

Kunst und Sport".

15. § 136 Abs. 3 a lautet

„(3 a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und 6

bis 9, des § 26 a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit

den Bundesministern für Handel, Gewerbe und

Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

zu pflegen."

Artikel II

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt

sich nach § 136 KFG 1967.

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