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106_1985 AT

106. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich, Klaus an der Pyhrnbahn, Molln, St. Pankraz und Roßleithen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich, Klaus an der Pyhrnbahn, Molln, St. Pankraz und Roßleithen

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der

A 9 Pyhrn Autobahn wird das aus der Anlage

ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere

Führung der A 9 Pyhrn Autobahn in Betracht

kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Gleichzeitig mit Erlassung dieser Verordnung

wird der Teil der Verordnung vom 2. August 1978,

BGBl. Nr. 438, von km 21,19 bis km 28,50 und die

Verordnung vom 11. Juni 1979, BGBl. Nr. 270, zur

Gänze aufgehoben.

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