106_1985
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106. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich, Klaus an der Pyhrnbahn, Molln, St. Pankraz und Roßleithen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 106. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich, Klaus an der Pyhrnbahn, Molln, St. Pankraz und Roßleithen
1985_106_0 106. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich, Klaus an der Pyhrnbahn, Molln, St. Pankraz und Roßleithen
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Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der
A 9 Pyhrn Autobahn wird das aus der Anlage
ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere
Führung der A 9 Pyhrn Autobahn in Betracht
kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Gleichzeitig mit Erlassung dieser Verordnung
wird der Teil der Verordnung vom 2. August 1978,
BGBl. Nr. 438, von km 21,19 bis km 28,50 und die
Verordnung vom 11. Juni 1979, BGBl. Nr. 270, zur
Gänze aufgehoben.