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106_1984 AT

106. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

Auf Grund des Art. 5 P. I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/1925, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die im Art. 5 P. II VEG, BGBl.

Nr. 277/1925, angeführten Buchhahungsaufgaben

der anweisenden Stelle Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz sind wie folgt zu

besorgen

1. Hinsichtlich des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz (Zentralleitung)

von der Buchhaltung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung;

2. hinsichtlich der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

und -forschung, der Bundesanstalt

für chemische und pharmazeutische

Untersuchungen, der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt,

des Bundesstaatlichen

Serumprüfungsinstitutes, der Bundesstaatlichen

Anstalt für experimentell-pharmakologische

und balneologische Untersuchungen, der

Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren, der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

und der Bundesstaatlichen

bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt

in Wien von der Buchhaltung

des Landesinvälidenamtes für Wien, Niederösterreich

und Burgenland;

3. hinsichtlich der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Linz, der Bundesanstalt

für veterinärmedizinische Untersuchungen in

Linz und der Bundesstaatlichen bakteriologisch-

serologischen Untersuchungsanstalt in

Linz von der Buchhaltung des Landesinvalidenamtes

für Oberösterreich;

4. hinsichtlich der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Salzburg und der Bundesstaatlichen

bakteriologisch-serologischen

Untersuchungsanstalt in Salzburg von der

Buchhaltung des Landesinvalidenamtes für

Salzburg;

5. hinsichtlich der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Innsbruck, der Bundesanstalt

für veterinärmedizinische Untersuchungen

in Innsbruck und der Bundesstaatlichen

bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt

in Innsbruck von der Buchhaltung

des Landesinvalidenamtes für Tirol;

6. hinsichtlich der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Graz, der Bundesanstalt

für veterinärmedizinische Untersuchungen in

Graz und der Bundesstaatlichen bakteriologisch-

serologischen Untersuchungsanstalt in

Graz von der Buchhaltung des Landesinvalidenamtes

für Steiermark;

7. hinsichtlich der Bundesstaatlichen bakteriologisch-

serologischen Untersuchungsanstalt in

Klagenfurt von der Buchhaltung des Landesinvalidenamtes

für Kärnten.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung und des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz vom 27. Juni 1972,

BGBl. Nr. 244, über die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben

des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz tritt außer Kraft.

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