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106_1983 AT

106. Verordnung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 in der geltenden Fassung wird

verordnet

§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates wird als Wahltag der 24. April

1983 festgesetzt.

§ 3. Als Stichtag gilt der Tag des Inkrafttretens

dieser Verordnung.

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