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106_1981 AT

106. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Marein bei Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld und Kobenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Marein bei Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld und Kobenz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36

Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

St. Marein bei Knittelfeld, St. Margarethen

bei Knittelfeld und Kobenz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 183,300, verläuft in südwestlicher Richtung,

umfährt Kobenz und Raßnitz im Süden

und bindet bei km 188,500 in den mit Verordnung

BGBl. Nr. 325/1979 bestimmten Abschnitt

der S 36 ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden St. Marein bei

Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld und

Kobenz aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

SO-36-10/1; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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