106. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Marein bei Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld und Kobenz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36
Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
St. Marein bei Knittelfeld, St. Margarethen
bei Knittelfeld und Kobenz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 183,300, verläuft in südwestlicher Richtung,
umfährt Kobenz und Raßnitz im Süden
und bindet bei km 188,500 in den mit Verordnung
BGBl. Nr. 325/1979 bestimmten Abschnitt
der S 36 ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Marein bei
Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld und
Kobenz aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
SO-36-10/1; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.