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106. Verordnung: Prüfung und Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Prüfung und Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Auf Grund des § 24 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 568/1979 wird

verordnet

Abschluß des Aufstiegskurses

§ 1. Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung

abgeschlossen, die sich in einen schriftlichen

und einen mündlichen Teil gliedert.

Zulassung zur Prüfung

§ 2. (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf

ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie

am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene

Klausurarbeiten (§ 7) erfolgreich

abgelegt haben.

(2) Über die Zulassung hat der Vorsitzende

der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen

diese Entscheidung ist die Berufung an den

Bundeskanzler zulässig.

Ablauf der Prüfung

§ 3. (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist

in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht

abzuhalten. Das Thema ist von der Prüfungskommission

zu bestimmen. Der Prüfungswerber

hat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, schwierige

Rechtsprobleme zu behandeln.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist nach

dem schriftlichen Teil vor der Prüfungskommission

(§ 25 Abs. 1 des Verwaltungsakademiegesetzes)

abzulegen.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung hat die

im § 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung

vom 4. März 1980, BGBl. Nr. 105, betreffend

die Zulassung und den Unterrichtsplan

für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber

aus den einzelnen Gegenständen

von der im Einzelfall durch den Direktor der

Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission,

die aus dem Vorsitzenden und drei

Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der

Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt,

Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.

(5) Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich

Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

Verhinderung und Rücktritt

des Prüfungswerbers

§ 4. Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der

Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor

der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin

zu bestimmen, der nicht mehr als sechs

Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen

Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt vor

Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder

das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers

gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während

der Prüfung von dieser zurück, so ist die

Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein

Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet

hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen

oder zu beenden, so hat der Vorsitzende

der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers

die Fortsetzung der Prüfung an

einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der

Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen

wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Prüfungsergebnis

§ 5. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat

die (Prüfungskommission nach geheimer Beratung

mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine

Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

der Prüfungskommission.

(2) Hat die Prüfungskommission die Überzeugung

gewonnen, daß der Prüfungswerber die

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,

so ist die Prüfung bestanden. Haben alle

Prüfungskommissäre diese Überzeugung gewon-

nen und ist weiters die Mehrheit der Prüfungskommissäre

der Ansicht, daß der Prüfungserfolg

in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet

zu bewerten ist, so sind der Angabe des

Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung

aus . . ." beizufügen.

(3) Hat die Prüfungskommission festgestellt,

daß der Kandidat den Prüfungsstoff nicht ausreichend

beherrscht, so hat dieser die Prüfung

nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung

frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.

(4) Besteht der Prüfungswerber auch bei Wiederholung

die Prüfung nicht mit Erfolg, so kann

der Bundeskanzler dem Prüfungswerber bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände die

Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch

nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten

Prüfung, abzulegen. Eine weitere Wiederholung

der Prüfung ist unzulässig.

Zeugnis

§ 6. (1) Über die bestandene Prüfung ist dem

Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen

ist. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission mitzuteilen.

Klausurarbeiten

§ 7. (1) Am Ende des ersten und des zweiten

Semesters des Aufstiegskurses sowie frühestens

einen Monat vor dem Ende des dritten Semesters

ist je eine Klausurarbeit in der Dauer von fünf

Stunden unter Aufsicht abzulegen. Die Themen

sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu bestimmen.

(2) Das Thema der ersten Klausurarbeit ist

aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes

und Verwaltungsverfahrensrechtes unter

Berücksichtigung der damit zusammenhängenden

verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten

Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels-

und Wertpapierrechtes und das der dritten

Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und

Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik

zu stellen.

(3) Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für

das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden

Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat

der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt,

daß das Fach nicht ausreichend beherrscht

wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit

frühestens nach vier Wochen wiederholen.

(4) Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte

Vortragende auch nach Wiederholung der

Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom

Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht

wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie

bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung

erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht

vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter

Ablegung, zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung

der Klausurarbeit ist unzulässig.

Schlußbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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