106. Verordnung: Prüfung und Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Verwaltungsakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 122/1975, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 568/1979 wird
verordnet
Abschluß des Aufstiegskurses
§ 1. Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung
abgeschlossen, die sich in einen schriftlichen
und einen mündlichen Teil gliedert.
Zulassung zur Prüfung
§ 2. (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf
ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie
am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene
Klausurarbeiten (§ 7) erfolgreich
abgelegt haben.
(2) Über die Zulassung hat der Vorsitzende
der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen
diese Entscheidung ist die Berufung an den
Bundeskanzler zulässig.
Ablauf der Prüfung
§ 3. (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist
in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht
abzuhalten. Das Thema ist von der Prüfungskommission
zu bestimmen. Der Prüfungswerber
hat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, schwierige
Rechtsprobleme zu behandeln.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist nach
dem schriftlichen Teil vor der Prüfungskommission
(§ 25 Abs. 1 des Verwaltungsakademiegesetzes)
abzulegen.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung hat die
im § 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung
vom 4. März 1980, BGBl. Nr. 105, betreffend
die Zulassung und den Unterrichtsplan
für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
angeführten Gegenstände zu umfassen.
(4) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber
aus den einzelnen Gegenständen
von der im Einzelfall durch den Direktor der
Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission,
die aus dem Vorsitzenden und drei
Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der
Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt,
Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
(5) Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich
Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
Verhinderung und Rücktritt
des Prüfungswerbers
§ 4. Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der
Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor
der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin
zu bestimmen, der nicht mehr als sechs
Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen
Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt vor
Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder
das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers
gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während
der Prüfung von dieser zurück, so ist die
Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein
Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet
hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen
oder zu beenden, so hat der Vorsitzende
der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers
die Fortsetzung der Prüfung an
einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der
Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen
wurde, zur Gänze zu wiederholen.
Prüfungsergebnis
§ 5. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat
die (Prüfungskommission nach geheimer Beratung
mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
der Prüfungskommission.
(2) Hat die Prüfungskommission die Überzeugung
gewonnen, daß der Prüfungswerber die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
so ist die Prüfung bestanden. Haben alle
Prüfungskommissäre diese Überzeugung gewon-
nen und ist weiters die Mehrheit der Prüfungskommissäre
der Ansicht, daß der Prüfungserfolg
in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet
zu bewerten ist, so sind der Angabe des
Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung
aus . . ." beizufügen.
(3) Hat die Prüfungskommission festgestellt,
daß der Kandidat den Prüfungsstoff nicht ausreichend
beherrscht, so hat dieser die Prüfung
nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung
frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
(4) Besteht der Prüfungswerber auch bei Wiederholung
die Prüfung nicht mit Erfolg, so kann
der Bundeskanzler dem Prüfungswerber bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände die
Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch
nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten
Prüfung, abzulegen. Eine weitere Wiederholung
der Prüfung ist unzulässig.
Zeugnis
§ 6. (1) Über die bestandene Prüfung ist dem
Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen
ist. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission mitzuteilen.
Klausurarbeiten
§ 7. (1) Am Ende des ersten und des zweiten
Semesters des Aufstiegskurses sowie frühestens
einen Monat vor dem Ende des dritten Semesters
ist je eine Klausurarbeit in der Dauer von fünf
Stunden unter Aufsicht abzulegen. Die Themen
sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu bestimmen.
(2) Das Thema der ersten Klausurarbeit ist
aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes
und Verwaltungsverfahrensrechtes unter
Berücksichtigung der damit zusammenhängenden
verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten
Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels-
und Wertpapierrechtes und das der dritten
Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und
Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik
zu stellen.
(3) Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für
das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden
Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat
der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt,
daß das Fach nicht ausreichend beherrscht
wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit
frühestens nach vier Wochen wiederholen.
(4) Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte
Vortragende auch nach Wiederholung der
Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom
Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht
wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie
bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung
erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht
vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter
Ablegung, zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung
der Klausurarbeit ist unzulässig.
Schlußbestimmung
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.