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106_1979 AT

106. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1958, BGBl. Nr. 281/1974, BGBl. Nr. 659/1977

und BGBl. Nr. 456/1978 wird geändert wie

folgt

(Grundsatzbestimmungen)

1. § 3 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt

ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er

lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur

Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen

zwischen dem Krankenversicherungsträger

und der zuständigen öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten

oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und der

Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen

Dentistenkammer vorliegt (§ 339

ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die

Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der

Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist.

Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen

Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger

ist der Landesregierung anzuzeigen. Die

Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt

eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. b, c

und d gegeben sind.

(6) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung

der Errichtung oder Inbetriebnahme von

Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers

haben die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

der Ärzte und bei Zahnambulatorien

auch die der Dentisten Parteistellung im Sinne

des § 8 AVG 1950, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers

kein Einvernehmen im Sinne

des § 339 ASVG zustande gekommen ist,

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers

nicht mit einem nach § 339 ASVG

erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den

Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens

hinausgeht.

Im übrigen haben die berührten gesetzlichen

beruflichen Interessenvertretungen die Stellung

eines Beteiligten."

2. Der bisherige Abs. 6 des § 3 ist als Abs. 7

zu bezeichnen.

3. Der bisherige Text des § 4 ist als Abs. 1 zu

bezeichnen.

4. Dem § 4 ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Für die Erwerbung oder die Erweiterung

von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers

sind die Bestimmungen des § 3 entsprechend

anzuwenden."

5. Nach § 8 a ist folgender § 8 b einzufügen

„§ 8 b. (1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt

hat eine fachlich geeignete Person zur

Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des

einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt

verwendeten medizinisch-technischen

Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen

(Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung

ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat

die medizinisch-technischen Geräte und die technischen

Einrichtungen der Krankenanstalt zum

Schutz der in Behandlung stehenden Personen

regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen

zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung

von Gefahren, die sich aus festgestellten

Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der

Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen

bzw. von festgestellten Mängeln und

deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche

Leiter (§ 7 Abs. 1) und der Verwalter (§ 11

Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat

bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung

des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1959, und des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972,

bestellten Personen zusammenzuarbeiten.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat

ferner den ärztlichen Leiter und den Verwalter

in allen Fragen der Betriebssicherheit und des

einwandfreien Funktionierens der medizinischtechnischen

Geräte und der technischen Einrichtungen

zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen

für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt

sowie bei der Anschaffung von medizinisch-

technischen Geräten und technischen Einrichtungen

zuzuziehen."

Artikel II

(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze

innerhalb eines Jahres vom Tag der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

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