106. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/
1958, BGBl. Nr. 281/1974, BGBl. Nr. 659/1977
und BGBl. Nr. 456/1978 wird geändert wie
folgt
(Grundsatzbestimmungen)
1. § 3 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt
ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er
lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur
Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen
zwischen dem Krankenversicherungsträger
und der zuständigen öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten
oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und der
Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Dentistenkammer vorliegt (§ 339
ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die
Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der
Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist.
Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen
Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger
ist der Landesregierung anzuzeigen. Die
Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt
eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. b, c
und d gegeben sind.
(6) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung
der Errichtung oder Inbetriebnahme von
Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers
haben die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Ärzte und bei Zahnambulatorien
auch die der Dentisten Parteistellung im Sinne
des § 8 AVG 1950, wenn
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers
kein Einvernehmen im Sinne
des § 339 ASVG zustande gekommen ist,
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers
nicht mit einem nach § 339 ASVG
erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den
Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens
hinausgeht.
Im übrigen haben die berührten gesetzlichen
beruflichen Interessenvertretungen die Stellung
eines Beteiligten."
2. Der bisherige Abs. 6 des § 3 ist als Abs. 7
zu bezeichnen.
3. Der bisherige Text des § 4 ist als Abs. 1 zu
bezeichnen.
4. Dem § 4 ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Für die Erwerbung oder die Erweiterung
von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers
sind die Bestimmungen des § 3 entsprechend
anzuwenden."
5. Nach § 8 a ist folgender § 8 b einzufügen
„§ 8 b. (1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt
hat eine fachlich geeignete Person zur
Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des
einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt
verwendeten medizinisch-technischen
Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen
(Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung
ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat
die medizinisch-technischen Geräte und die technischen
Einrichtungen der Krankenanstalt zum
Schutz der in Behandlung stehenden Personen
regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen
zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung
von Gefahren, die sich aus festgestellten
Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der
Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen
bzw. von festgestellten Mängeln und
deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche
Leiter (§ 7 Abs. 1) und der Verwalter (§ 11
Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat
bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung
des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1959, und des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972,
bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat
ferner den ärztlichen Leiter und den Verwalter
in allen Fragen der Betriebssicherheit und des
einwandfreien Funktionierens der medizinischtechnischen
Geräte und der technischen Einrichtungen
zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen
für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt
sowie bei der Anschaffung von medizinisch-
technischen Geräten und technischen Einrichtungen
zuzuziehen."
Artikel II
(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze
innerhalb eines Jahres vom Tag der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut.