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106_1978 AT

106. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 33 Aggsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Schönbühel-Aggsbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 33 Aggsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Schönbühel-Aggsbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 33

Aggsteiner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Schönbühel-Aggsbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 4,240, umfährt die Ortschaft Schönbühel

im Süden, schwenkt bei km 4,800 in Richtung

Donau, die alte Trasse durch eine gestreckte

Linienführung korrigierend, und endet bei

km 5,300.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Schönbühel-

Aggsbach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 33/118-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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