106. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 33 Aggsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Schönbühel-Aggsbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 33
Aggsteiner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Schönbühel-Aggsbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 4,240, umfährt die Ortschaft Schönbühel
im Süden, schwenkt bei km 4,800 in Richtung
Donau, die alte Trasse durch eine gestreckte
Linienführung korrigierend, und endet bei
km 5,300.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Schönbühel-
Aggsbach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 33/118-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.