106_1977
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106. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich der Niederlande
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 106. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich der Niederlande
1977_106_0 106. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich der Niederlande
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Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
Beförderungen von Personen (samt Gepäck)
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch
niederländische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen
(einschließlich Anhängern) mit niederländischen
Kennzeichen sind ab 1. April 1977 von
der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß
§ 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug
ein.