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106_1977 AT

106. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich der Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich der Niederlande

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch

niederländische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit niederländischen

Kennzeichen sind ab 1. April 1977 von

der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß

§ 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug

ein.

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