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106_1976 AT

106. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße, der S 10 Braunauer Schnellstraße und der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Braunau am Inn und St. Peter am Hart

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße, der S 10 Braunauer Schnellstraße und der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Braunau am Inn und St. Peter am Hart

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf von Abschnitten der S 9

Innviertler Schnellstraße und der S 10 Braunauer

Schnellstraße, welche bis zu ihrer Umlegung auf

die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b des

Bundesstraßengesetzes 1971 erfüllende Straßentrassen

gemäß dessen § 33 Abs. 5 als Bundesstraßen

B gelten, sowie der B 156 Lamprechtshausener

Straße wird im Bereich der Gemeinden

Braunau am Inn und St. Peter am Hart wie

folgt bestimmt

1. Die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene

Trasse der S 9 Innviertler Schnellstraße

(Ersatzstraße gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz

1971) beginnt bei km 68,75 (alt),

führt über die Anschlußstelle „Braunau" mit

Zu- und Abfahrten zur S 10 Braunauer Schnellstraße

(siehe Punkt 2) und endet bei km 73,22

an der Staatsgrenze auf der Innbrücke.

2. Die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene

Trasse der S 10 Braunauer Schnellstraße

(Ersatzstraße gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz

1971) beginnt bei km 36,61 (alt),

führt über die Anschlußstelle „Neue Heimat"

mit Zu- und Abfahrten zur B 156 Lamprechtshausener

Straße und endet an der Anschlußstelle

„Braunau" der S 9 Innviertler Schnellstraße

(siehe Punkt 1).

3. Die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene

Trasse der B 156 Lamprechtshausener

Straße führt von km 56,42 (alt) bis zur Einbindung

in die S 10 Braunauer Schnellstraße

(siehe Punkt 2).

4. Gleichzeitig werden alle durch diese Umlegungen

entbehrlich gewordenen Straßenteile

als Bundesstraßen aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

und bereits verkehrsübergebenen Straßentrassen

sowie der als Bundesstraße aufgelassenen

Straßenteile aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Braunau am Inn und St. Peter am

Hart aufliegenden Planunterlagen (Übersichtsplan

im Maßstab 1 : 25.000) zu ersehen.

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