106. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten für
Berufstätige sowie der Höheren Lehranstalten
für Fremdenverkehrsberufe.
Zulassung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung
hat der Prüfungskandidat in der ersten
Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich
beim Schulleiter einzubringen.
(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat die von ihm gemäß
§ 7 Abs. 2 und 3 zu wählenden zwei Prüfungsgebiete
der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter
gemäß den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1
des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes,
b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch
eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4
des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
im Rahmen der Reifeprüfung
abgelegt werden.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß
§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3,
b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen
Jahresprüfung,
c) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung
zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a
haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe
vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 1 lit. c hat den gesamten Lehrstoff
des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache
eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,
tritt diese an die Stelle des Pflichtgegenstandes
Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt
werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat zu umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,
b) eine Klausurarbeit (Projektarbeit) mit
überwiegend graphischer bzw. praktischer
Arbeit gemäß Abschnitt I der Anlage I in
dem dort vorgesehenen Prüfungsgebiet und
der dort vorgesehenen Form.
(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem
Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung
überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit
abzulegen.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Deutsch hat die Bearbeitung eines der in lit. a
bis c dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu
stellenden Themen zu umfassen
a) ein Thema über ein literarisches oder
künstlerisches Problem,
b) ein Thema aus dem Bereich der Geschichte,
der Kultur, der Technik, der Wirtschaft
oder aus dem staatlich-politischen Bereich,
c) ein freies Thema.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die Projektarbeit hat Aufgaben gemäß
Abschnitt I der Anlage I zu umfassen. Die Arbeitszeit
hat 40 Stunden zu betragen.
(3) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung
von Wörterbüchern, mathematischen Formelsammlungen,
mathematischen Tabellenwerken
und vom Prüfungskandidaten angefertigten
Unterrichtsmitschriften zulässig. Die Verwendung
anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit
zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier Teilprüfungen
zu umfassen.
(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem
der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden
Prüfungsgebiete zu bestehen
a) Religion,
b) Deutsch,
c) Lebende Fremdsprache,
d) Staatsbürgerkunde, Geschichte und Sozialkunde,
e) Staatsbürgerkunde, Wirtschaftliche Bildung
(Volkswirtschaftslehre) und Rechtskunde
(Betriebs- und Rechtskunde).
(3) Drei mündliche Teilprüfungen haben die
im Abschnitt II der Anlage I genannten Prüfungsgebiete
zu umfassen, wobei der Prüfungskandidat
jeweils ein Prüfungsgebiet gemäß lit. c
des in Betracht kommenden Unterabschnittes
des Abschnittes II der Anlage I zu wählen hat.
(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
entweder in allen Schulstufen den Pflichtgegenstand
Religion besucht haben oder über die der
letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen
eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt
haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls
besucht haben.
(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) eine Prüfung in Deutsch, sofern die schriftliche
Klausurarbeit mit „Nicht genügend"
beurteilt wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete
der Jahresprüfung
§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist
a) in jenen Pflichtgegenständen, in denen
Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten
Könnens oder bestimmter Fertigkeiten
lehrplanmäßig zu erbringen sind, ohne daß
dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher
oder schriftlicher Form erbracht werden
kann, sowohl graphisch bzw. praktisch
(als graphische bzw. praktische Klausurarbeit)
als auch mündlich (als mündliche
Teilprüfung),
b) in Leibesübungen nur praktisch (als praktische
Klausurarbeit),
c) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur
mündlich (als mündliche Teilprüfung)
abzulegen.
(2) Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung
ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand
der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder
ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen
Prüfung ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den
Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt
unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 9. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen
der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in
Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden
Schule geführt werden.
(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist
in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als
schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als
mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen
nur mündlich (als mündliche Teilprüfung)
abzulegen.
(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen
sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu
betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten
fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag
für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,
zu unterfertigen und unter Gewährleistung der
Geheimhaltung und zusammen mit den Unterlagen
gemäß Abs. 4 sowie einer der Zahl der
Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von
Abschriften im Wege des Abteilungsvorstandes
dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur
Wahl vorzuschlagen
a) für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
je zwei Aufgabenstellungen für die im
§ 6 Abs. 1 lit. a bis c genannten Bereiche,
b) für die Projektarbeit eine Aufgabenstellung
mit so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten
erforderlich sind,
c) für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen
mit je ein bis zwei Aufgaben
aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen
Übungsbereichen (z. B. Geräteturnen),
d) für die graphischen und praktischen Klausurarbeiten
der Jahresprüfung, soweit sie
nicht unter lit. c fallen, eine Aufgabenstellung
mit so vielen Aufgaben, als für die
Prüfungskandidaten erforderlich sind.
(2) Für die Projektarbeit sind größere zusammenhängende
Programme zu erstellen. Die Aufgliederung
eines Programmes in Teilprogramme
oder Teilaufgaben ist zulässig. Dem Prüfungskandidaten
ist Gelegenheit zu geben, eine entsprechende
Selbständigkeit in der Auffassung und
Anwendung des Lehrstoffes und in der folgerichtigen
Durchführung der gestellten Aufgaben
nachzuweisen. Die Durchführung der Arbeiten
in praxisüblicher Form ist vorzusehen. Die Aufgaben
für die Projektarbeit sind einem oder
mehreren lehrplanmäßigen Teilgebieten der
Unterrichtsgegenstände des Prüfungsgebietes zu
entnehmen.
(3) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu variieren,
aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten.
Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet
sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige
Leistung erfordert. Hingegen müssen
die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend
geübt worden sein.
(4) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des
Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er
diese der Aufgabenstellung beizufügen.
(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 4 in einem besonders gesicherten
Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",
bei den Zentrallehranstalten „Zur
eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der
zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst", der
Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei
die mit der Bezeichnung der Schule, der Abteilung,
des Jahrganges und des Prüfungsgegenstandes
versehenen Briefumschläge für die
Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die
Vorlage hat zu erfolgen
a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im
Haupttermin bis spätestens vier Wochen
nach Beginn des zweiten Semesters,
b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
der Jahresprüfung innerhalb von
einer Woche nach der Klassenkonferenz
der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6
des Schulunterrichtsgesetzes,
c) für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 4 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im
Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist
entweder eine Umgruppierung vorzunehmen
oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der Klausurarbeiten
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der. Klausurarbeiten
notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung
durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten
zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7
ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders
gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit
seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß § 6 Abs. 3 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der
Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart
der Prüfungskandidaten und des auf sichtführenden
Lehrers den Umschlag mit den
festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den
Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen
und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung
der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist
in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur
freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte
Thema innerhalb einer halben Stunde
nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtführenden
Lehrer schriftlich bekanntzugeben.
Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren
Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten
zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in
die Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Der Prüfungskandidat darf in jenem Prüfungstermin,
in dem er die Klausurprüfung begonnen
hat, diese fortsetzen und zur mündlichen Prüfung
antreten, soweit das Prüfungsgebiet, in dem die
Leistung vorgetäuscht wurde, nicht auch Prüfungsgebiet
einer mündlichen Teilprüfung ist.
Im Prüfungsgebiet, in dem die Leistung vorgetäuscht
wurde, darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach dem Wiederholen
der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre
Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen
und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes
Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit
stattfindet, ist während der vorgesehenen
Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit
noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß der
Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon
oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(10) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe,
Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich
des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben
und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die
Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(11) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist
vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll
zu führen, in dem Beginn und Ende der
Aufsicht, Anzahl, Art und Format des den Prüfungskandidaten
ausgefolgten besonders gekennzeichneten
Papiers, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom
Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung
der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der
Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,
insbesondere solche gemäß Abs. 7 und 8, zu verzeichnen
sind.
(12) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den
ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit
unverzüglich abzubrechen. In diesem
Falle ist die schriftliche Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls im
nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit
neuer Aufgabenstellung, zu wiederholen; eine
sonstige Klausurarbeit ist nach Möglichkeit im
selben Prüfungstermin mit derselben Aufgabenstellung
fortzusetzen, andernfalls mit neuer Aufgabenstellung
im nächstfolgenden Prüfungstermin
zu wiederholen.
(13) Die Klausurarbeit aus Deutsch ist an
einem Vormittag vom Schulleiter anzusetzen.
(14) Die Projektarbeit ist vom Schulleiter nach
Möglichkeit an fünf aufeinanderfolgenden Wochentagen
mit einer acht Stunden nicht überschreitenden
täglichen Arbeitszeit anzusetzen.
Eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende
Mittagspause ist vorzusehen.
(15) Vor und nach der Projektarbeit ist je ein
prüfungsfreier Tag vom Schulleiter festzusetzen.
(16) Die Termine der Klausurarbeiten sind
den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche
vor der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 12. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
zwei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten
auf die einzelnen Prüfungstage und die Festsetzung
der nicht vom Prüfungskandidaten zu
wählenden Prüfungsgebiete ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule
spätestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen
nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens
um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit
gemäß Abs. 9 sowie die für die
Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist
in diese Zeit nicht einzurechnen.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Tag,
am dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle
mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
(7) Dem Prüfungskandidaten ist in jedem
Prüfungsgebiet eine Aufgabe zur eingehenden
Beantwortung schriftlich vorzulegen; dabei ist
§ 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu
beachten.
(8) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(9) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist
jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(10) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
nachweisen kann. Auf eine fachlich und
sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten
ist Wert zu legen.
(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht
mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die
Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten
nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere
Frage gemäß Abs. 8 gestellt wurde. Die Begrenzung
der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit
Zustimmung des Vorsitzenden.
(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an
den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom
Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft
werden, doch können während der mündlichen
Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben
an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung
ausgegeben werden.
(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die Benützung
aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel
grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer
zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten
führen könnte.
(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht
zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.
(17) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit
vom Jahrgangsvorstand zu führen.
Durchführung der Jahresprüfung
§ 13. (1) Die Jahresprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten
abzulegen.
(2) Auf die graphische bzw. praktische Klausurarbeit
der Jahresprüfung finden die Bestimmungen
des § 11, auf die mündliche Jahresprüfung die
Bestimmungen des § 12 Anwendung.
Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 14. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat
im Zusammenhang mit der Klausurprüfung stattzufinden,
sofern dies aus organisatorischen Gründen
möglich ist. Ist dies aus organisatorischen
Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche
Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen nach
Abschluß der Klausurprüfung stattzufinden; die
Bestimmung des § 12 Abs. 1 wird hiedurch nicht
berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung finden
die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Anwendung.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die
mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen
des § 12 Anwendung.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei
der Reifeprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 15. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die
hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster
Satz und der §§ 12 und 14, des § 15 Abs. 1
lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über
die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie
mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/
1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen
gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei
der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine
bessere Note als „Nicht genügend" auch bei auf
„Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilungen
festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der
Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet
entspricht. Die Leistungen, die der Prüfungskandidat
in den die Prüfungsgebiete bildenden
Unterrichtsgegenständen in der letzten Schulstufe
erbracht hat, sind bei der Beurteilung der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten und die
Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die
Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission
sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß
der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften
verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen
und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz
einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das
Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die
Begründung der negativen Beurteilungen für
ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung
des Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 16. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei
die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die
Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 10 Abs. 4
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission
zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann
dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer
der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf
Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden
Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"
festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens eine Woche vor Beginn
seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen
und Gesamtbeurteilung
§ 17. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um schriftliche
Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes
Prüfungstages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Prüfungstag die
Reifeprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1
erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom
Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden
und zu begründenden Beurteilungsantrages
zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann
die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten
abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn
dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der
schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen der
Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der
Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart
der Mitglieder der Prüfungskommission
den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist vom
Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 18. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet
(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei
Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen
Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern
nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die
Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine
positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht
zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen
wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich
mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister
für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten
Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüflingskandidaten
§ 19. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Klausurarbeit verhindert, darf er
die betreffende Klausurarbeit in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu den
übrigen Klausurarbeiten und zur mündlichen
Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet
einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet
der Klausurarbeit, bei der der
Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet,
in dem bei der Klausurarbeit die
Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung
erst im nächstfolgenden Prüfungstermin
nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit
abgelegt werden. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in
dem für die mündliche Prüfung des betreffenden
Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so
hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf
den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen
behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat
jedoch nur vorübergehend verhindert,
ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur
Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter
Bedachtnahme auf § 12 Abs. 10, erforderlichenfalls
unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung,
in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit
oder einer Teilprüfung der mündlichen
Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der
Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr
möglich; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 20. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die
Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der
mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die
bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls
auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit
bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die
bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht
erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit
nachzuweisen.
Ergänzende Bestimmung
§ 21. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen
ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in
dem Im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung
der Jahresprüfung einzutragen ist. Das
ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.
8. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 22. Bis einschließlich zum Haupttermin des
Schuljahres 1974/75 und seinen beiden Nebenterminen
finden die vorstehenden Bestimmungen
sowie die Bestimmungen der Anlage I mit den
in der Anlage II enthaltenen Abweichungen Anwendung.