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106. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten für

Berufstätige sowie der Höheren Lehranstalten

für Fremdenverkehrsberufe.

Zulassung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung

hat der Prüfungskandidat in der ersten

Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich

beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat die von ihm gemäß

§ 7 Abs. 2 und 3 zu wählenden zwei Prüfungsgebiete

der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter

gemäß den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1

des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch

eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4

des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

im Rahmen der Reifeprüfung

abgelegt werden.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß

§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3,

b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen

Jahresprüfung,

c) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung

zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a

haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe

vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 1 lit. c hat den gesamten Lehrstoff

des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese an die Stelle des Pflichtgegenstandes

Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt

werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat zu umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,

b) eine Klausurarbeit (Projektarbeit) mit

überwiegend graphischer bzw. praktischer

Arbeit gemäß Abschnitt I der Anlage I in

dem dort vorgesehenen Prüfungsgebiet und

der dort vorgesehenen Form.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem

Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung

überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit

abzulegen.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

Deutsch hat die Bearbeitung eines der in lit. a

bis c dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu

stellenden Themen zu umfassen

a) ein Thema über ein literarisches oder

künstlerisches Problem,

b) ein Thema aus dem Bereich der Geschichte,

der Kultur, der Technik, der Wirtschaft

oder aus dem staatlich-politischen Bereich,

c) ein freies Thema.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die Projektarbeit hat Aufgaben gemäß

Abschnitt I der Anlage I zu umfassen. Die Arbeitszeit

hat 40 Stunden zu betragen.

(3) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung

von Wörterbüchern, mathematischen Formelsammlungen,

mathematischen Tabellenwerken

und vom Prüfungskandidaten angefertigten

Unterrichtsmitschriften zulässig. Die Verwendung

anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit

zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier Teilprüfungen

zu umfassen.

(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem

der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden

Prüfungsgebiete zu bestehen

a) Religion,

b) Deutsch,

c) Lebende Fremdsprache,

d) Staatsbürgerkunde, Geschichte und Sozialkunde,

e) Staatsbürgerkunde, Wirtschaftliche Bildung

(Volkswirtschaftslehre) und Rechtskunde

(Betriebs- und Rechtskunde).

(3) Drei mündliche Teilprüfungen haben die

im Abschnitt II der Anlage I genannten Prüfungsgebiete

zu umfassen, wobei der Prüfungskandidat

jeweils ein Prüfungsgebiet gemäß lit. c

des in Betracht kommenden Unterabschnittes

des Abschnittes II der Anlage I zu wählen hat.

(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die

entweder in allen Schulstufen den Pflichtgegenstand

Religion besucht haben oder über die der

letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen

eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt

haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand jedenfalls

besucht haben.

(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) eine Prüfung in Deutsch, sofern die schriftliche

Klausurarbeit mit „Nicht genügend"

beurteilt wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete

der Jahresprüfung

§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist

a) in jenen Pflichtgegenständen, in denen

Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten

Könnens oder bestimmter Fertigkeiten

lehrplanmäßig zu erbringen sind, ohne daß

dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher

oder schriftlicher Form erbracht werden

kann, sowohl graphisch bzw. praktisch

(als graphische bzw. praktische Klausurarbeit)

als auch mündlich (als mündliche

Teilprüfung),

b) in Leibesübungen nur praktisch (als praktische

Klausurarbeit),

c) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur

mündlich (als mündliche Teilprüfung)

abzulegen.

(2) Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung

ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand

der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder

ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen

Prüfung ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den

Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt

unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 9. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen

der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in

Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden

Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist

in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als

schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als

mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen

nur mündlich (als mündliche Teilprüfung)

abzulegen.

(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen

sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu

betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten

fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag

für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,

zu unterfertigen und unter Gewährleistung der

Geheimhaltung und zusammen mit den Unterlagen

gemäß Abs. 4 sowie einer der Zahl der

Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von

Abschriften im Wege des Abteilungsvorstandes

dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur

Wahl vorzuschlagen

a) für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

je zwei Aufgabenstellungen für die im

§ 6 Abs. 1 lit. a bis c genannten Bereiche,

b) für die Projektarbeit eine Aufgabenstellung

mit so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten

erforderlich sind,

c) für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen

mit je ein bis zwei Aufgaben

aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen

Übungsbereichen (z. B. Geräteturnen),

d) für die graphischen und praktischen Klausurarbeiten

der Jahresprüfung, soweit sie

nicht unter lit. c fallen, eine Aufgabenstellung

mit so vielen Aufgaben, als für die

Prüfungskandidaten erforderlich sind.

(2) Für die Projektarbeit sind größere zusammenhängende

Programme zu erstellen. Die Aufgliederung

eines Programmes in Teilprogramme

oder Teilaufgaben ist zulässig. Dem Prüfungskandidaten

ist Gelegenheit zu geben, eine entsprechende

Selbständigkeit in der Auffassung und

Anwendung des Lehrstoffes und in der folgerichtigen

Durchführung der gestellten Aufgaben

nachzuweisen. Die Durchführung der Arbeiten

in praxisüblicher Form ist vorzusehen. Die Aufgaben

für die Projektarbeit sind einem oder

mehreren lehrplanmäßigen Teilgebieten der

Unterrichtsgegenstände des Prüfungsgebietes zu

entnehmen.

(3) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu variieren,

aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten.

Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet

sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige

Leistung erfordert. Hingegen müssen

die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend

geübt worden sein.

(4) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er

diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 4 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",

bei den Zentrallehranstalten „Zur

eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der

zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst", der

Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei

die mit der Bezeichnung der Schule, der Abteilung,

des Jahrganges und des Prüfungsgegenstandes

versehenen Briefumschläge für die

Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die

Vorlage hat zu erfolgen

a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im

Haupttermin bis spätestens vier Wochen

nach Beginn des zweiten Semesters,

b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

der Jahresprüfung innerhalb von

einer Woche nach der Klassenkonferenz

der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6

des Schulunterrichtsgesetzes,

c) für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten

bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 4 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist

entweder eine Umgruppierung vorzunehmen

oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der Klausurarbeiten

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der. Klausurarbeiten

notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung

durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,

zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten

zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7

ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders

gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit

seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß § 6 Abs. 3 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der

Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart

der Prüfungskandidaten und des auf sichtführenden

Lehrers den Umschlag mit den

festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den

Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen

und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung

der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist

in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur

freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte

Thema innerhalb einer halben Stunde

nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtführenden

Lehrer schriftlich bekanntzugeben.

Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren

Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten

zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in

die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

Der Prüfungskandidat darf in jenem Prüfungstermin,

in dem er die Klausurprüfung begonnen

hat, diese fortsetzen und zur mündlichen Prüfung

antreten, soweit das Prüfungsgebiet, in dem die

Leistung vorgetäuscht wurde, nicht auch Prüfungsgebiet

einer mündlichen Teilprüfung ist.

Im Prüfungsgebiet, in dem die Leistung vorgetäuscht

wurde, darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach dem Wiederholen

der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die

beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre

Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen

und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes

Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit

stattfindet, ist während der vorgesehenen

Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit

noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß der

Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon

oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(10) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe,

Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich

des zur Verfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben

und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die

Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(11) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist

vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll

zu führen, in dem Beginn und Ende der

Aufsicht, Anzahl, Art und Format des den Prüfungskandidaten

ausgefolgten besonders gekennzeichneten

Papiers, Beginn und Ende der Abwesenheit

einzelner Prüfungskandidaten vom

Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung

der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der

Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,

insbesondere solche gemäß Abs. 7 und 8, zu verzeichnen

sind.

(12) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den

ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit

unverzüglich abzubrechen. In diesem

Falle ist die schriftliche Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls im

nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit

neuer Aufgabenstellung, zu wiederholen; eine

sonstige Klausurarbeit ist nach Möglichkeit im

selben Prüfungstermin mit derselben Aufgabenstellung

fortzusetzen, andernfalls mit neuer Aufgabenstellung

im nächstfolgenden Prüfungstermin

zu wiederholen.

(13) Die Klausurarbeit aus Deutsch ist an

einem Vormittag vom Schulleiter anzusetzen.

(14) Die Projektarbeit ist vom Schulleiter nach

Möglichkeit an fünf aufeinanderfolgenden Wochentagen

mit einer acht Stunden nicht überschreitenden

täglichen Arbeitszeit anzusetzen.

Eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende

Mittagspause ist vorzusehen.

(15) Vor und nach der Projektarbeit ist je ein

prüfungsfreier Tag vom Schulleiter festzusetzen.

(16) Die Termine der Klausurarbeiten sind

den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche

vor der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 12. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

zwei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten

auf die einzelnen Prüfungstage und die Festsetzung

der nicht vom Prüfungskandidaten zu

wählenden Prüfungsgebiete ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule

spätestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen

nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens

um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit

gemäß Abs. 9 sowie die für die

Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist

in diese Zeit nicht einzurechnen.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Tag,

am dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle

mündlichen Teilprüfungen abzulegen.

(7) Dem Prüfungskandidaten ist in jedem

Prüfungsgebiet eine Aufgabe zur eingehenden

Beantwortung schriftlich vorzulegen; dabei ist

§ 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu

beachten.

(8) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(9) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist

jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.

(10) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes

nachweisen kann. Auf eine fachlich und

sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten

ist Wert zu legen.

(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht

mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die

Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten

nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere

Frage gemäß Abs. 8 gestellt wurde. Die Begrenzung

der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit

Zustimmung des Vorsitzenden.

(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an

den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom

Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft

werden, doch können während der mündlichen

Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die Benützung

aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel

grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer

zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten

führen könnte.

(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht

zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(17) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit

vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der Jahresprüfung

§ 13. (1) Die Jahresprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten

abzulegen.

(2) Auf die graphische bzw. praktische Klausurarbeit

der Jahresprüfung finden die Bestimmungen

des § 11, auf die mündliche Jahresprüfung die

Bestimmungen des § 12 Anwendung.

Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 14. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat

im Zusammenhang mit der Klausurprüfung stattzufinden,

sofern dies aus organisatorischen Gründen

möglich ist. Ist dies aus organisatorischen

Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche

Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen nach

Abschluß der Klausurprüfung stattzufinden; die

Bestimmung des § 12 Abs. 1 wird hiedurch nicht

berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung finden

die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Anwendung.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die

mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen

des § 12 Anwendung.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei

der Reifeprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 15. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die

hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster

Satz und der §§ 12 und 14, des § 15 Abs. 1

lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über

die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie

mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/

1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen

gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei

der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine

bessere Note als „Nicht genügend" auch bei auf

„Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilungen

festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der

Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet

entspricht. Die Leistungen, die der Prüfungskandidat

in den die Prüfungsgebiete bildenden

Unterrichtsgegenständen in der letzten Schulstufe

erbracht hat, sind bei der Beurteilung der

Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten und die

Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die

Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen

vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission

sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß

der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften

verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen

und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz

einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das

Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die

Begründung der negativen Beurteilungen für

ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung

des Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 16. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei

die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die

Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 10 Abs. 4

den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission

zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann

dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer

der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf

Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden

Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens eine Woche vor Beginn

seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen

und Gesamtbeurteilung

§ 17. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes

Prüfungstages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Prüfungstag die

Reifeprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1

erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom

Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden

und zu begründenden Beurteilungsantrages

zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann

die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten

abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn

dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der

schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen der

Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der

Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart

der Mitglieder der Prüfungskommission

den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist vom

Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der

Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 18. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet

(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei

Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen

Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern

nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die

Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine

positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht

zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen

wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich

mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister

für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüflingskandidaten

§ 19. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Klausurarbeit verhindert, darf er

die betreffende Klausurarbeit in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu den

übrigen Klausurarbeiten und zur mündlichen

Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet

einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet

der Klausurarbeit, bei der der

Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet,

in dem bei der Klausurarbeit die

Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung

erst im nächstfolgenden Prüfungstermin

nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit

abgelegt werden. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in

dem für die mündliche Prüfung des betreffenden

Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so

hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf

den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen

behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat

jedoch nur vorübergehend verhindert,

ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur

Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter

Bedachtnahme auf § 12 Abs. 10, erforderlichenfalls

unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung,

in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit

oder einer Teilprüfung der mündlichen

Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der

Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr

möglich; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 20. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die

Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der

mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die

bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls

auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit

bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die

bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht

erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit

nachzuweisen.

Ergänzende Bestimmung

§ 21. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen

ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in

dem Im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung

der Jahresprüfung einzutragen ist. Das

ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

8. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 22. Bis einschließlich zum Haupttermin des

Schuljahres 1974/75 und seinen beiden Nebenterminen

finden die vorstehenden Bestimmungen

sowie die Bestimmungen der Anlage I mit den

in der Anlage II enthaltenen Abweichungen Anwendung.

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