106. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1920,
BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1922,
des Art. 14 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 60/1964 wird wie folgt geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt ist bestimmt
zur Verlautbarung
a) der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;
b) der Staatsverträge einschließlich ihrer
Übersetzung in die deutsche Sprache und der
Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen
sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach
Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder
darauf bezüglicher Anordnungen nach
Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-
Verfassungsgesetzes, jedoch mit Ausnahme
solcher Staatsverträge, die der Genehmigung
des Nationalrates nicht bedürfen und
sich ihrem Inhalte nach ausschließlich an
Verwaltungsbehörden wenden;
c) der Rechtsvorschriften, einschließlich ihrer
Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf
Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung
von internationalen Organen
mit unmittelbarer Wirkung für Österreich
erlassen werden, sofern sie sich ihrem Inhalte
nach nicht ausschließlich an Verwaltungsbehörden
wenden;
d) der Beschlüsse der Bundesversammlung
über eine Kriegserklärung;
e) der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten
auf Grund seiner verfassungsrechtlich
festgelegten Befugnisse;
f) der Verordnungen der Bundesregierung
und der Bundesminister, jedoch mit Ausnahme
der ausschließlich an unterstellte
Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen
Verordnungen (Dienstanweisungen,
Instruktionen);
g) der Kundmachungen der Bundesregierung
über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen
des Bundes infolge des Inkrafttretens
von Ausführungsgesetzen der
Länder (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes);
h) der Kundmachungen des zuständigen Bundesministers
(des Bundeskanzlers) über die
Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen
einer Bundesbehörde und verfassungswidriger
Bundesgesetze sowie über die Feststellung
der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit
eines Staatsvertrages durch
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
(Art. 139 Abs. 2, Art. 140 Abs. 3 und
Art. 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes).
(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen
der Bundesregierung oder der Bundesminister,
sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt
haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
in anderen Rechtsvorschriften angeordnet
ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden.
(3) Außerdem können die nach Abs. 1 lit. b
ausgenommenen Staatsverträge und die nach
Abs. 1 lit. f ausgenommenen Verordnungen im
Bundesgesetzblatt verlautbart werden.
(4) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50
des Bundes-Verfassungsgesetzes zu genehmigen
sind, kann der Bundeskanzler durch Verordnung
bestimmen, daß der Staatsvertrag oder einzelne
genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht
im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender
Weise, insbesondere durch Auflage
bei geeigneten Stellen zur Einsicht während
der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine
solche Verordnung darf nur erlassen werden,
wenn der Staatsvertrag oder einzelne Teile hievon
bloß für einen beschränkten Kreis von Personen
von Interesse sind und die Kundmachung
im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang
oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich
nicht vertretbaren Aufwand verursachen
würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise,
die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages
für die Dauer seiner Geltung gewährleisten
muß, genau zu bezeichnen. Solche Verordnungen
treten mit dem Datum des Abschlusses
des betreffenden Staatsvertrages in Kraft.
(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
bestimmen, daß die im Abs. 1 lit. c genannten
Rechtsvorschriften nicht im Bundesgesetzblatt,
sondern in anderer zweckentsprechender Weise
kundzumachen sind. Hiebei ist Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
(6) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes,
ferner Verstöße, die in bezug
auf die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung
der einzelnen Verlautbarungen und
Stücke, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und
Versendungstages u. dgl.) unterlaufen sind, werden
mittels Kundmachung des Bundeskanzlers im
Bundesgesetzblatt berichtigt."
2. § 6 erhält folgenden Abs. 3
„(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des
Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes oder auf Grund einer Verordnung
nach § 2 Abs. 4 oder 5 ein Staatsvertrag,
einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine im
Abs. 1 lit. c des § 2 bezeichnete Rechtsvorschrift
nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so
hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten
Kopien (z. B. Lichtpausen) zu
erhalten."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.