Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
106_1972 AT

106. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1920,

BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1922,

des Art. 14 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 60/1964 wird wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt ist bestimmt

zur Verlautbarung

a) der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

b) der Staatsverträge einschließlich ihrer

Übersetzung in die deutsche Sprache und der

Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen

sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach

Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder

darauf bezüglicher Anordnungen nach

Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-

Verfassungsgesetzes, jedoch mit Ausnahme

solcher Staatsverträge, die der Genehmigung

des Nationalrates nicht bedürfen und

sich ihrem Inhalte nach ausschließlich an

Verwaltungsbehörden wenden;

c) der Rechtsvorschriften, einschließlich ihrer

Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf

Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung

von internationalen Organen

mit unmittelbarer Wirkung für Österreich

erlassen werden, sofern sie sich ihrem Inhalte

nach nicht ausschließlich an Verwaltungsbehörden

wenden;

d) der Beschlüsse der Bundesversammlung

über eine Kriegserklärung;

e) der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten

auf Grund seiner verfassungsrechtlich

festgelegten Befugnisse;

f) der Verordnungen der Bundesregierung

und der Bundesminister, jedoch mit Ausnahme

der ausschließlich an unterstellte

Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen

Verordnungen (Dienstanweisungen,

Instruktionen);

g) der Kundmachungen der Bundesregierung

über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen

des Bundes infolge des Inkrafttretens

von Ausführungsgesetzen der

Länder (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes);

h) der Kundmachungen des zuständigen Bundesministers

(des Bundeskanzlers) über die

Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen

einer Bundesbehörde und verfassungswidriger

Bundesgesetze sowie über die Feststellung

der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit

eines Staatsvertrages durch

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

(Art. 139 Abs. 2, Art. 140 Abs. 3 und

Art. 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen

der Bundesregierung oder der Bundesminister,

sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt

haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt

in anderen Rechtsvorschriften angeordnet

ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden.

(3) Außerdem können die nach Abs. 1 lit. b

ausgenommenen Staatsverträge und die nach

Abs. 1 lit. f ausgenommenen Verordnungen im

Bundesgesetzblatt verlautbart werden.

(4) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50

des Bundes-Verfassungsgesetzes zu genehmigen

sind, kann der Bundeskanzler durch Verordnung

bestimmen, daß der Staatsvertrag oder einzelne

genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht

im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender

Weise, insbesondere durch Auflage

bei geeigneten Stellen zur Einsicht während

der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine

solche Verordnung darf nur erlassen werden,

wenn der Staatsvertrag oder einzelne Teile hievon

bloß für einen beschränkten Kreis von Personen

von Interesse sind und die Kundmachung

im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang

oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich

nicht vertretbaren Aufwand verursachen

würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise,

die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages

für die Dauer seiner Geltung gewährleisten

muß, genau zu bezeichnen. Solche Verordnungen

treten mit dem Datum des Abschlusses

des betreffenden Staatsvertrages in Kraft.

(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung

bestimmen, daß die im Abs. 1 lit. c genannten

Rechtsvorschriften nicht im Bundesgesetzblatt,

sondern in anderer zweckentsprechender Weise

kundzumachen sind. Hiebei ist Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden.

(6) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes,

ferner Verstöße, die in bezug

auf die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung

der einzelnen Verlautbarungen und

Stücke, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und

Versendungstages u. dgl.) unterlaufen sind, werden

mittels Kundmachung des Bundeskanzlers im

Bundesgesetzblatt berichtigt."

2. § 6 erhält folgenden Abs. 3

„(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des

Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes oder auf Grund einer Verordnung

nach § 2 Abs. 4 oder 5 ein Staatsvertrag,

einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine im

Abs. 1 lit. c des § 2 bezeichnete Rechtsvorschrift

nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so

hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten

Kopien (z. B. Lichtpausen) zu

erhalten."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →