106. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 7. Dezember 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen
Fragen an den Grenzgewässern, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik sind übereingekommen,
einen Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen
Fragen an den Grenzgewässern abzuschließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn ao. und bev. Botschafter Dr. Alois
Marquet, Leiter der wirtschaftspolitischen
Sektion im Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Herrn Ing. Miloslav Boháč, Direktor der
Sektion für Wasserwirtschaft im Ministerium
für Forst- und Wasserwirtschaft
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben;
Artikel I
Örtlicher Geltungsbereich
Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche
Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern,
das sind
a) Strecken von Wasserläufen, in denen die
Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten
verläuft,
b) die Staatsgrenze querende Gewässer und
der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, in
soweit an ihnen auf dem Gebiete des
einen Vertragsstaates durchgeführte Wasserwirtschaftliche
Maßnahmen die Wasserverhältnisse
auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates
wesentlich nachteilig beeinflussen
würden.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die wasserwirtschaftlichen Fragen und
Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 beziehen
sich auf Änderungen des Flußregimes, die Regulierung
von Wasserläufen, den Bau von Hochwasserdämmen,
die Abwehr von Hochwasser und
Eis, Meliorationen, Wasserversorgungen, die
Reinhaltung der Gewässer, die Wasserkraftnutzung
nach Maßgabe des Absatzes 2, auf Brücken
und Überfuhren sowie auf Angelegenheiten der
Schiffahrt, soweit sie mit den wasserbaulichen
Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages zusammenhängen,
wie die Schiffbarerhaltung und Vermarkung
der Fahrrinne, die Räumung von
Schiffahrtshindernissen und der Schiffahrtsnachrichtendienst.
(2) Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf
a) die Fischerei,
b) die Wasserkraftnutzung, soweit sie energiewirtschaftlich
von Bedeutung ist.
Artikel 3
Allgemeine Verbindlichkeiten
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an
den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a ohne
Zustimmung des anderen Vertragsstaates keine
Maßnahmen durchzuführen, die die Wasserverhältnisse
auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates
nachteilig beeinflussen würden. Die Zustimmung
kann nur aus triftigen Gründen verweigert
werden.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner,
die an Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. b
geplanten Maßnahmen in der Österreichisch-
Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission
gemäß Artikel 14 (Kommission) vor Einleitung
des wasserrechtlichen Verfahrens (Artikel 10 Absatz
4 erster Satz) zu behandeln. Die Kommission
hat hiebei auf eine Einigung hinzuwirken.
(3) In den Grenzgewässern gemäß Artikel 1
lit. a verfügen beide Vertragsstaaten — unbeschadet
erworbener Rechte — über die Hälfte
der durch technische Eingriffe nicht vermehrten
abfließenden natürlichen Wassermenge.
(4) Wo der Schutz der Grenzgewässer vor Verunreinigung
notwendig sein wird, werden die
Vertragsstaaten um Verbesserungen bemüht sein
und anläßlich der Neueinleitung von Abwässern
deren Reinigung vorschreiben.
(5) Ferner werden die Vertragsstaaten nach
Tunlichkeit dafür Sorge traget, daß durch den
Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und
Einrichtungen aller Art an den Grenzgewässern
keine Schädigung der wasserwirtschaftlichen Interessen
des anderen Vertragsstaates eintritt.
Artikel 4
Instandhaltung und Forderung
(1) Die Vertragsstaaten werden die in Artikel 1
genannten Gewässer, einschließlich der Bauwerke,
Anlägen und Einrichtungen an diesen Gewässern,
soweit notwendig, instandhalten Und deren Zustand
nach Erfordernis verbessern.
(2) Die Vertragsstaaten werden auf ihrem Gebiet
die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher
Anlagen und Einrichtungen, durch die entlang
der Grenzgewässer die Sicherung vor Hochwasser-
und Eisgefahren bewirkt wird, nach Maßgabe
der innerstaatlichen Vorschriften fördern;
ebenso wird die Reinhaltung der Grenzgewässer
und die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher
Anlagen und Einrichtungen gefördert, die eine
Ent- oder Bewässerung des angrenzenden Gebietes,
eine Versorgung von Grenzgemeinden mit
Wasser und schließlich eine Ausnutzung der
Wasserkraft der Grenzgewässer oder die Verbesserung
der Schiffahrt zum Ziele haben.
Artikel 5
Durchführung der Instandhaltung
(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet
für die Instandhaltung der Grenzgewässer und
der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und
sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und
Einrichtungen Sorge tragen.
(2) Jeder Vertragsstau sorgt auch für die Instandhaltung
der auf Grund einer wasserrecht*
liehen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung
auf seinem Gebiet errichteten wasserwirtschaftlichen
Anlagen und Einrichtungen, die
den Interessen des anderen Vertragsstaates
dienen.
(3) Die nach Bedarf vorzunehmende Räumung
von Bett und Ufern der Grenzwasserläüfe wird
in der Regel jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet
auf eigene Kosten durchführen.
(4) Die Baggerung von Furten wird in der
Regel so durchgeführt, daß die Vertragsstaaten
abwechselnd eine ganze Furt baggern.
(5) Über das gemeinsame Vorgehen bei der
Durchführung der Arbeiten nach den Absätzen 3
und 4 und über deren Notwendigkeit beschließt
die Kommission.
Artikel 6
Projektierung
(1) Die Projektierung wasserwirtschaftlicher
Maßnahmen der Vertragsstaaten erfolgt auf
Grund von Richtlinien, die von der Kommission
festgelegt werden.
(2) Projekte für solche Maßnahmen, die auf
eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt
der betreffende Vertragsstaat. Erstrecken
sich Maßnahmen auf beide Staatsgebiete, verfaßt
im Einzelfall das Projekt der durch die
Kommission bestimmte Vertragsstaat.
(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen,
daß die für Projektierungen erforderlichen
Unterlagen von den zuständigen Stellen der
Vertragsstaaten zur Verfügung gestellt werden
und daß die erforderliche Zusammenarbeit in
geeigneter Weise erfolgt.
Artikel 7
Durchführung der Maßnahmen
(1) Jeder Vertragsstaat führt die wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen, insbesondere die Regulierungs-
und sonstigen Wasserbauarbeiten, auf
seinem Gebiet grundsätzlich selbst durch.
(2) Über die Durchführung von Maßnahmen,
einschließlich umfangreicher Instandsetzungen, zu
denen die beiden Vertragsstaaten gemeinsam beitragen
sollen, beschließt die Kommission.
(3) Wird die Durchführung von Maßnahmen
auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können
diese Maßnahmen aus technischen oder wirtschaftlichen
Gründen nur gemeinsam durchgeführt
werden, so beschließt die Kommission
über Art und Weise der Durchführung.
Artikel 8
Kosten
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für
die Durchführung der von ihm auf seinem Gebiet
vorzunehmenden und ausschließlich seinen
Interessen dienenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.
(2) Die Kosten für die Durchführung von
wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die den Interessen
beider Vertragsstaaten dienen, werden
von den Vertragsstaaten im Verhältnis ihrer
Interessen getragen, ohne Rücksicht darauf, ob
es sich um Arbeiten auf dem Gebiete eines oder
beider Vertragsstaaten handelt.
(3) Die Kosten für die Durchführung von wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen, die auf dem
Gebiete eines Vertragsstaates vorgenommen werden,
jedoch ausschließlich den Interessen des
anderen Vertragsstaates dienen, trägt der Vertragsstaat,
dessen Interessen die Maßnahmen
dienen.
(4) Die Kosten, die mit der Vermessung, Projektierung
und Leitung der durchgeführten Arbeiten
verbunden sind, werden die Vertragsstaaten
einander nicht ersetzen, wenn in einzelnen
Fällen nicht etwas anderes vereinbart wird.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4
gelten sinngemäß auch für die Kosten der Instandhaltung
und des Betriebes von wasserwirtschaftlichen
Anlagen und Einrichtungen.
(6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht,
beschließt die Kommission über die Aufteilung
der Kosten gemäß den in den vorstehenden
Absätzen angeführten Grundsätzen.
(7) Für die Bedeckung der Kosten werden die
Vertragsstaaten Sorge tragen.
Artikel 9
Kostenvergütung
(1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten
dienenden oder von einem Vertragsstaat
im Interesse des anderen Vertragsstaates
vorgenommenen Arbeiten und Leistungen sind
für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Juni
eines jeden Jahres abzurechnen.
(2) Die Abrechnung soll so erfolgen, daß Arbeiten,
Leistungen und Materialien grundsätzlich
in natura ausgeglichen werden.
(3) Wenn die Abrechnungen über einen längeren
Zeitraum einen Saldo zugunsten eines Vertragsstaates
ergeben, der nach Absatz 2 nicht
ausgeglichen werden kann, ist dieser in der
Regel durch Überweisung zu begleichen. Die
Umrechnung der Landeswährung des einen Vertragsstaates
in die Landeswährung des anderen
Vertragsstaates erfolgt nach den jeweils offiziell
notierten Devisenkursen. Falls daraus jedoch ein
offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Leistungen
der Vertragsstaaten entsteht, hat die
Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 4
dieses Mißverhältnis zu beseitigen.
(4) Die Einzelheiten der Bewertung und des
dazu erforderlichen Vergleiches der Kosten der
Arbeiten, Leistungen und Materialien sowie
hinsichtlich der Abrechnungen und der Durchführung
von Zahlungen bestimmt die Kommission.
Die Kommission kann auch einen Ausgleich
durch Lieferung von Materialien allenfalls durch
Leistung von Arbeiten im Rahmen des Vertragszweckes
beschließen.
(5) Überweisungen gemäß Absatz 3 haben
nach der zwischen beiden Vertragsstaaten jeweils
gültigen Zahlungsregelung zu erfolgen.
Artikel 10
Wasserrechtliche Bestimmungen
(1) Wasserrechtsangelegenheiten sind nach dem
Gesetze und von der Behörde jenes Vertragsstaates
zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich das
Verfahren jeweils bezieht.
(2) Für Anlagen und Einrichtungen, die auf
beide Staatsgebiete zu liegen kommen, erteilt
jede Wasserrechtsbehörde für den auf ihrem
Staatsgebiet zu errichtenden Teil die Bewilligung,
wobei auf eine zeitlich aufeinanderfolgende
Durchführung der Verfahren unter gegenseitiger
Beteiligung Bedacht zu nehmen ist. Zur Vermeidung
von Widersprüchen im Inhalt der beider*
seitigen Entscheidungen ist das Einvernehmen
zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten
herzustellen.
(3) Bei Anlagen und Einrichtungen, die Rechte
oder Interessen auf beiden Staatsgebieten berühren,
aber nur auf einem Staatsgebiet errichtet
werden, hat jeder Vertragsstaat das Verfahren
auf seinem Gebiet durchzuführen. Hiebei sind
die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Abgesehen von Gefahr im Verzuge ist das
Wasserrechtsverfahren über eine Angelegenheit,
deren Behandlung in den Tätigkeitsbereich der
Kommission fällt, erst dann einzuleiten, wenn
sich die Kommission oder die Bevollmächtigten
(Artikel 1 Absatz 2 der Beilage A) mit der Angelegenheit
befaßt haben. Daraufhin werden die
Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten unter
Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels
darüber beraten, in welchem Umfang und in
welcher Zeitfolge das wasserrechtliche Verfahren
von jedem Vertragsstaat durchgeführt wird.
Falls sich hiebei keine übereinstimmende Auffassung
ergibt, ist diese Angelegenheit den Regierungen
der Vertragsstaaten im Wege der Kommission
vorzulegen.
(5) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten
können in Wasserrechtsangelegenheiten
miteinander unmittelbar verkehren.
(6) An den Grenzgewässern bestehende Wasserrechte
und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten
bleiben unberührt.
Artikel 11
Warndienst
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten,
insbesondere auch der hydrographische
Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden
einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis-
und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern
in Zusammenhang stehen, benachrichtigen,
soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Richtlinien für den Warndienst legt
die Kommission fest.
Artikel 12
Kies- und Sandgewinnung
Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken
zwischen den Regulierungslinien der
Grenzgewässer gemäß Artikel 1 lit. a für flußbauliche
Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht
auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem
Einvernehmen zwischen den für den
Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten
frei zu gewinnen.
Artikel 13
Zeichen, Wasserpegel, hydrometrische Arbeiten
(1) Topographische Zeichen auf beiden Ufern
sowie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte,
Kilometer- und Hektometerzeichen und Wasserpegel
hat jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet
instandzuhalten und nach Erfordernis zu ergänzen
und zu erneuern. Die zuständigen Stellen der
Vertragsstaaten können sich dieser Einrichtungen
im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit bedienen.
Die Durchführung der hydrometeorologischen
und hydrometrischen Beobachtungen und
Erhebungen wird von den Vertragsstaaten gefördert;
die Ergebnisse werden ausgetauscht.
(2) Schwimmende Schiffahrtszeichen sowie
Schiffahrtszeichen auf Brücken und Überbauten
werden von den Vertragsstaaten abwechselnd in
Zeitabständen, die von der Kommission bestimmt
werden, errichtet und erhalten. Der Schiffahrt
dienende Uferzeichen werden im gegenseitigen
Einvernehmen von den Vertragsstaaten auf
ihrem Gebiet errichtet und erhalten.
Artikel 14
Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission
(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen
und Arbeiten, auf die sich dieser Vertrag bezieht,
werden in der Österreichisch-Tschechoslowakischen
Grenzgewässerkommission behandelt.
(2) Die Kommission hat über die ihr vorgelegten
Angelegenheiten zu beraten. Die auf Grund
dieser Beratungen gefaßten Beschlüsse erlangen
mit der Genehmigung durch die Regierungen
der Vertragsstaaten Rechtswirksamkeit.
(3) Den Tätigkeitsbereich im einzelnen sowie
die Zusammensetzung und das Verfahren dieser
Kommission regelt das diesem Vertrag als Beilage
A angeschlossene Statut.
Artikel 15
Zollbestimmungen
(1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten
im Rahmen dieses Vertrages bestimmten
Baumaterialien und Betriebsmittel, mit Ausnahme
der Treibstoffe für Landkraftfahrzeuge,
sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig
befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel
unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben
im Sinne des Absatzes 1 wird für Land- und
Wasserfahrzeuge und Geräte (Arbeitsmaschinen,
Werkzeuge u. dgl.) unter der Bedingung gewährt,
daß diese Gegenstände dem Zollamt
zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt und
innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist
rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für
die auf sie entfallenden Abgabenbeträge nicht
zu leisten. Für die innerhalb der festgesetzten
Frist nicht rückgeführten Gegenstände sind die
Abgaben zu entrichten. Aus dem Gebiet des
einen Vertragsstaates eingeführte Gegenstände,
die wegen völliger Abnützung unbrauchbar geworden
sind und daher nicht rückgeführt werden,
bleiben unter der Voraussetzung abgabenfrei,
daß sie dem anderen Vertragsstaat zur freien
Verfügung überlassen werden.
(3) Personen, die Arbeiten auf dem Gebiet des
anderen Vertragsstaates durchführen, sowie ein-
und ausgeführte Land- und Wasserfahrzeuge,
Baumaterialien, Betriebsmittel und Geräte unterliegen
der Zollkontrolle des betreffenden Vertragsstaates.
(4) Beide Vertragsstaaten sichern einander im
Zusammenhang mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen,
die nach diesem Vertrag im gemeinsamen
Interesse durchgeführt werden, für die
Durchfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen,
Baumaterialien, Betriebsmitteln und Geräten
samt den erforderlichen Treibstoffen eine erleichterte
abgabenfreie Zollabfertigung durch
ihre Zollverwaltungen zu.
Artikel 16
Oberschreiten der Staatsgrenze
(1) Personen, die bei Erfüllung ihrer sich aus
diesem Vertrag ergebenden Aufgaben die Staatsgrenze
überschreiten, müssen einen zweisprachigen
Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzausweis)
mit sich führen. Die Muster des österreichischen
und des tschechoslowakischen Grenzausweises
sind in den Beilagen B und C dieses Vertrages
enthalten.
(2) Die Grenzausweise, die zum Betreten des
Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik berechtigen, werden vom Bundesministerium
für Inneres der Republik Österreich, die
Grenzausweise, die zum Betreten des Gebietes
der Republik Österreich berechtigen, von den
zuständigen Behörden der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik ausgestellt. Die Grenzausweise
werden mit einer Gültigkeitsdauer bis
zu fünf Jahren ausgestellt.
(3) Die Grenzausweise werden für die Dauer
ihrer Gültigkeit vidiert. Die Grenzausweise der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
werden vom Bundesministerium für Inneres der
Republik Österreich, die Grenzausweise der
Republik Österreich vom Innenministerium der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
vidiert. Die Ausstellung und Vidierung der
Grenzausweise erfolgt frei von Abgaben und Gebühren.
(4) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, ohne
Angabe von Gründen die Vidierung von Grenzausweisen
zu verweigern oder eine bereits erfolgte
Vidierung jederzeit zu widerrufen. Hievon
ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die
den betreffenden Grenzausweis ausgestellt hat,
sofort in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Inhaber der Grenzausweise sind berechtigt,
die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen
Grenzübergänge zu überschreiten und
sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
in einer Entfernung bis zu 200 m von der Staatsgrenze
aufzuhalten; in besonders begründeten
Fällen können Grenzausweise ausgestellt werden,
die zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu 20 km
von der Staatsgrenze berechtigen.
(6) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates ist nur in der Zeit von Tagesanbruch
bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet.
Dies gilt jedoch nicht bei Naturkatastrophen
und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen.
(7) Der Zweck, für den der Grenzausweis ausgestellt
wird, wie auch der Bereich der Arbeitsstelle
auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
müssen im Grenzausweis genau angeführt sein.
(8) Die Inhaber der Grenzausweise sind verpflichtet,
diese auf Verlangen den zuständigen
behördlichen Organen der Vertragsstaaten zur
Kontrolle vorzuweisen.
(9) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine
zuständigen Grenzkontrollorgane über Ort, Zeit
und Zweck des Überschreitens der Staatsgrenze
durch Inhaber von Grenzausweisen sowie über
den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit
auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
rechtzeitig zu verständigen.
(10) Jeder Verlust eines Grenzausweises ist der
Behörde, die denselben ausgestellt hat, bekanntzugeben;
hievon ist die Behörde, die den Grenzausweis
vidiert hat, zu benachrichtigen. Ist der
Verlust eines Grenzausweises auf dem Gebiet
des anderen Vertragsstaates eingetreten, so sind
überdies die zuständigen Grenzkontrollorgane
hievon zu verständigen.
(11) Wird der Inhaber eines Grenzausweises
während seiner auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
ausgeübten Tätigkeit wegen einer
strafbaren Handlung angehalten, so ist hievon
die nächstgelegene Grenzkontrollstelle des Ver-
tragsstaates, der den Grenzausweis ausgestellt
hat, unter Bekanntgabe des Grundes der Anhaltung,
innerhalb von 24 Stunden zu verständigen.
(12) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, den
Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten
Grenzausweises auf Verlangen unverzüglich zurückzuübernehmen.
Artikel 17
Technische und finanzielle Kontrolle
Die Vertragsstaaten sichern einander die Möglichkeit
gemeinsamer Besichtigung und Begutachtung
aller im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten
Arbeiten zu. Die Ausführung und Abrechnung
von auf gemeinsame Kosten oder gemäß
Artikel 8 Absatz 3 durchgeführten öffentlichen
Arbeiten werden gemeinsam überprüft.
Das Nähere bestimmt die Kommission.
Artikel 18
Erleichterung der Durchführung des Vertrages
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die
Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit
der Kommission zu erleichtern, wobei sie die
beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.
Artikel 19
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Vertrages sollen
durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten
beigelegt werden. Die Regelung auf
diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie
auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten
binnen drei Monaten, nachdem einer
von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,
bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter
bestellt und daß sich die so bestellten
Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten
Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt
eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen
sechs Monaten, nachdem einer der beiden
Vertragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht
anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande,
so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
für die Bestellung des Oberschiedsrichters
die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit
sie die Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund
dieses Vertrages sowie unter Anwendung des
Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit,
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder der Vertragsstaaten trägt die Kosten
seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden
von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen
getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
das Verfahren selbst.
(6) Auf die Ladung und Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen sind die zwischen
den beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen
die bisherigen zwischen den beiden Vertragsstaaten
getroffenen Vereinbarungen über die
Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und
Maßnahmen an den Grenzgewässern.
(2) Arbeiten und Maßnahmen, welche vor
Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen oder
durchgeführt wurden, sind als Arbeiten und
Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages anzusehen.
Ihre Abrechnung erfolgt gemäß Artikel 8
und 9 dieses Vertrages.
Artikel 21
Innerstaatliche Verbindlichkeiten
Innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten
betreffend wasserwirtschaftliche Maßnahmen
und die damit zusammenhängende Kostentragung
werden durch die von den Vertragsstaaten
in diesem Vertrag gegenseitig übernommenen
Verpflichtungen nicht berührt.
Artikel 22
Ratifikation und Geltungsdauer
(1) Der Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden
werden in Prag ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren
unkündbar. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
bleibt der Vertrag in Geltung, sofern inn nicht
einer der Vertragsstaaten kündigt. Die Kündigung
wird mit dein Ende des Kalenderjahres
wirksam, das dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung
der Kündigung auf diplomatischem Wege
dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 7. 12. 1967 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Marquet m. p.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Boháč m, p.
Beilage A
Statut
der Österreichisch-Tschechoslowakischen
Grenzgewässerkommission
Artikel 1
Zusammensetzung der Kommission
(1) Zur Behandlung der im Artikel 14 dieses
Vertrages erwähnten wasserwirtschaftlichen Fragen,
Maßnahmen und Arbeiten wird von den
Vertragsstaaten eine ständige Kommission, die
Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission,
gebildet.
(2) Jeder Vertragsstaat entsendet in die Kommission
eine aus vier Mitgliedern bestehende Delegation
und bestellt ein Mitglied der Delegation
zum ständigen Bevollmächtigten. Nach Erfordernis
können zu den Verhandhingen der Kommission
Experten beigezogen werden.
(3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(4) Jeder Vertragsstaat trägt die mit der Tätigkeit
seines Teiles der Kommission verbundenen Kosten.
Artikel 2
Obliegenheiten der Kommission
(1) Im Rahmen des in den Artikeln 1 und 2
dieses Vertrages umschriebenen Tätigkeitsbereiches
hat die Kommission insbesondere die folgenden
Angelegenheiten zu behandeln
a) Praktische Lösungen technischer und wirtschaftlicher
Fragen sowie Sicherung der
wasserbaulichen Zusammenarbeit;
b) Fragen betreffend Einzelfälle der nachteiligen
Beeinflussung der Wasserverhältnisse
gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vertrages;
c) Beurteilung der Notwendigkeit von Maßnahmen
gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel
4 Absatz 1 des Vertrages;
d) Projektierung von Wasserbauten, Art und
Weise ihrer Durchführung sowie Instandhaltungsfragen;
e) Technische Projekte und Kostenvoranschläge
für Wasserbauarbeiten, Regulierungsbauten
und sonstige Bauobjekte
(Brücken, Stauwerke, Wasserentnahmewerke
u. dgl.), zeitliche Einteilung der Baudurchführung,
Aufsicht und Kollaudierung
gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen;
f) Tragung der Kosten gemäß den Artikeln 8
und 9 des Vertrages;
g) Kontrolle hinsichtlich der Durchführung
von Beschlüssen, Arbeiten und Maßnahmen;
h) Fragen der Kies- und Sandgewinnung;
i) Maßnahmen und Arbeiten, die nicht von
den für die Verwaltung der Wasserläufe
zuständigen Stellen der Vertragsstaates
vorgenommen werden;
j) Fragen der Reinhaltung der Grenzgewässer;
k) Erörterung von Fragen gemäß Artikel 2
Absatz 2 des Vertrages und deren Weherleitung
an die zuständigen Stellen;
1) Maßnahmen und Arbeiten, die die Grenzgewässer
betreffen, aber nur innerstaatlich
vorgenommen werden;
m) Forschungen, Messungen und Studien, die
mit den Wasserbauarbeiten an den Grenzgewässern
zusammenhängen; gegenseitiger
Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet;
n) Fragen im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt;
o) Sicherung des Gemeingebrauches und der
Nutzung abgetrennter Gebietsteile, wenn
infolge Verwerfung oder vereinbarter Verlegung
von Grenzgewässern Änderungen
eintreten;
p) strittige Fragen.
(2) Die Bevollmächtigten können unmittelbar
miteinander in Verbindung treten und laufende
Angelegenheiten behandeln. Hierüber berichten
sie der Kommission anläßlich der nächsten Tagung.
Artikel 3
Tagung der Kommission
(1) Die Kommission tritt in der Regel einmal
jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Auf Verlangen eines Bevollmächtigten ist innerhalb
eines Monates eine außerordentliche Tagung
einzuberufen.
(2) Wenn nicht etwas anderes vereinbart wird,
finden die Tagungen abwechselnd in einem der
Vertragsstaaten statt.
(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt
durch den Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates,
auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll,
im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten des
anderen Vertragsstaates,
(4) Die Tagesordnung wird von den Bevollmächtigten
vor der Tagung einvernehmlich festgesetzt;
die Tagesordnung kann bei der Tagung
einvernehmlich abgeändert werden.
Artikel 4
Arbeitsweise der Kommission
(1) Die Verhandlungen leitet der Bevollmächtigte
jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die
Tagung stattfindet.
(2) Die Verhandlungen der Kommission werden
in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt.
(3) Für einen Beschluß der Kommission ist
Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
(4) Über die Tagungen sind gleichlautende
Protokolle in doppelter Ausfertigung in den
Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen und
durch die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten
zu fertigen.
Artikel 5
Genehmigung der Beschlüsse der Kommission
Durch die Beschlüsse der Kommission wird
dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht
vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nur durchgeführt
werden, wenn sie von den Regierungen der Vertragsstaaten
genehmigt wurden. Die Bevollmächtigten
verständigen einander von den Entscheidungen
ihrer Regierungen.
Beilage B
Beilage C
Schlußprotokoll
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik abgeschlossenen Vertrages
über die Regelung von wasserwirtschaftlichen
Fragen an den Grenzgewässern besteht Einverständnis
über folgende Punkte
1. Die Bestimmungen dieses Vertrages beziehen
sich nicht auf die im Rahmen der Marchregulierung
im Zeitraum vom 13. März 1938 bis
27. April 1945 erbrachten Leistungen. Die beiden
Vertragsstaaten behalten sich das Recht
vor, die Fragen des finanziellen Ausgleiches
der Arbeiten aus diesem Zeitraum bei anderweitigen
Verhandlungen vorzubringen.
2. Den zugunsten der Republik Österreich entstandenen
Saldo aus den bei der Marchregulierung
bis zum Ende des Jahres 1965 durchgeführten
Arbeiten in Höhe von 431.039,00
Hilfsarbeiterstunden wird die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik in natura ausgleichen.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden
Bestandteil des Vertrages.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 7. Dezember 1967 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Marquet m. p.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Boháč m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom
Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten
und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. April 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
i. V. Piffl
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 16. Feber 1970 ausgetauscht
worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 am 18. März 1970 in Kraft
getreten.