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106_1970 AT

106. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll

Nachdem der am 7. Dezember 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen

Fragen an den Grenzgewässern, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik sind übereingekommen,

einen Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen

Fragen an den Grenzgewässern abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn ao. und bev. Botschafter Dr. Alois

Marquet, Leiter der wirtschaftspolitischen

Sektion im Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Herrn Ing. Miloslav Boháč, Direktor der

Sektion für Wasserwirtschaft im Ministerium

für Forst- und Wasserwirtschaft

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben;

Artikel I

Örtlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche

Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern,

das sind

a) Strecken von Wasserläufen, in denen die

Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten

verläuft,

b) die Staatsgrenze querende Gewässer und

der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, in

soweit an ihnen auf dem Gebiete des

einen Vertragsstaates durchgeführte Wasserwirtschaftliche

Maßnahmen die Wasserverhältnisse

auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates

wesentlich nachteilig beeinflussen

würden.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die wasserwirtschaftlichen Fragen und

Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 beziehen

sich auf Änderungen des Flußregimes, die Regulierung

von Wasserläufen, den Bau von Hochwasserdämmen,

die Abwehr von Hochwasser und

Eis, Meliorationen, Wasserversorgungen, die

Reinhaltung der Gewässer, die Wasserkraftnutzung

nach Maßgabe des Absatzes 2, auf Brücken

und Überfuhren sowie auf Angelegenheiten der

Schiffahrt, soweit sie mit den wasserbaulichen

Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages zusammenhängen,

wie die Schiffbarerhaltung und Vermarkung

der Fahrrinne, die Räumung von

Schiffahrtshindernissen und der Schiffahrtsnachrichtendienst.

(2) Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf

a) die Fischerei,

b) die Wasserkraftnutzung, soweit sie energiewirtschaftlich

von Bedeutung ist.

Artikel 3

Allgemeine Verbindlichkeiten

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an

den Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. a ohne

Zustimmung des anderen Vertragsstaates keine

Maßnahmen durchzuführen, die die Wasserverhältnisse

auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates

nachteilig beeinflussen würden. Die Zustimmung

kann nur aus triftigen Gründen verweigert

werden.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner,

die an Grenzgewässern gemäß Artikel 1 lit. b

geplanten Maßnahmen in der Österreichisch-

Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission

gemäß Artikel 14 (Kommission) vor Einleitung

des wasserrechtlichen Verfahrens (Artikel 10 Absatz

4 erster Satz) zu behandeln. Die Kommission

hat hiebei auf eine Einigung hinzuwirken.

(3) In den Grenzgewässern gemäß Artikel 1

lit. a verfügen beide Vertragsstaaten — unbeschadet

erworbener Rechte — über die Hälfte

der durch technische Eingriffe nicht vermehrten

abfließenden natürlichen Wassermenge.

(4) Wo der Schutz der Grenzgewässer vor Verunreinigung

notwendig sein wird, werden die

Vertragsstaaten um Verbesserungen bemüht sein

und anläßlich der Neueinleitung von Abwässern

deren Reinigung vorschreiben.

(5) Ferner werden die Vertragsstaaten nach

Tunlichkeit dafür Sorge traget, daß durch den

Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und

Einrichtungen aller Art an den Grenzgewässern

keine Schädigung der wasserwirtschaftlichen Interessen

des anderen Vertragsstaates eintritt.

Artikel 4

Instandhaltung und Forderung

(1) Die Vertragsstaaten werden die in Artikel 1

genannten Gewässer, einschließlich der Bauwerke,

Anlägen und Einrichtungen an diesen Gewässern,

soweit notwendig, instandhalten Und deren Zustand

nach Erfordernis verbessern.

(2) Die Vertragsstaaten werden auf ihrem Gebiet

die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher

Anlagen und Einrichtungen, durch die entlang

der Grenzgewässer die Sicherung vor Hochwasser-

und Eisgefahren bewirkt wird, nach Maßgabe

der innerstaatlichen Vorschriften fördern;

ebenso wird die Reinhaltung der Grenzgewässer

und die Errichtung solcher wasserwirtschaftlicher

Anlagen und Einrichtungen gefördert, die eine

Ent- oder Bewässerung des angrenzenden Gebietes,

eine Versorgung von Grenzgemeinden mit

Wasser und schließlich eine Ausnutzung der

Wasserkraft der Grenzgewässer oder die Verbesserung

der Schiffahrt zum Ziele haben.

Artikel 5

Durchführung der Instandhaltung

(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet

für die Instandhaltung der Grenzgewässer und

der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und

sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und

Einrichtungen Sorge tragen.

(2) Jeder Vertragsstau sorgt auch für die Instandhaltung

der auf Grund einer wasserrecht*

liehen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung

auf seinem Gebiet errichteten wasserwirtschaftlichen

Anlagen und Einrichtungen, die

den Interessen des anderen Vertragsstaates

dienen.

(3) Die nach Bedarf vorzunehmende Räumung

von Bett und Ufern der Grenzwasserläüfe wird

in der Regel jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet

auf eigene Kosten durchführen.

(4) Die Baggerung von Furten wird in der

Regel so durchgeführt, daß die Vertragsstaaten

abwechselnd eine ganze Furt baggern.

(5) Über das gemeinsame Vorgehen bei der

Durchführung der Arbeiten nach den Absätzen 3

und 4 und über deren Notwendigkeit beschließt

die Kommission.

Artikel 6

Projektierung

(1) Die Projektierung wasserwirtschaftlicher

Maßnahmen der Vertragsstaaten erfolgt auf

Grund von Richtlinien, die von der Kommission

festgelegt werden.

(2) Projekte für solche Maßnahmen, die auf

eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt

der betreffende Vertragsstaat. Erstrecken

sich Maßnahmen auf beide Staatsgebiete, verfaßt

im Einzelfall das Projekt der durch die

Kommission bestimmte Vertragsstaat.

(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen,

daß die für Projektierungen erforderlichen

Unterlagen von den zuständigen Stellen der

Vertragsstaaten zur Verfügung gestellt werden

und daß die erforderliche Zusammenarbeit in

geeigneter Weise erfolgt.

Artikel 7

Durchführung der Maßnahmen

(1) Jeder Vertragsstaat führt die wasserwirtschaftlichen

Maßnahmen, insbesondere die Regulierungs-

und sonstigen Wasserbauarbeiten, auf

seinem Gebiet grundsätzlich selbst durch.

(2) Über die Durchführung von Maßnahmen,

einschließlich umfangreicher Instandsetzungen, zu

denen die beiden Vertragsstaaten gemeinsam beitragen

sollen, beschließt die Kommission.

(3) Wird die Durchführung von Maßnahmen

auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können

diese Maßnahmen aus technischen oder wirtschaftlichen

Gründen nur gemeinsam durchgeführt

werden, so beschließt die Kommission

über Art und Weise der Durchführung.

Artikel 8

Kosten

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für

die Durchführung der von ihm auf seinem Gebiet

vorzunehmenden und ausschließlich seinen

Interessen dienenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.

(2) Die Kosten für die Durchführung von

wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die den Interessen

beider Vertragsstaaten dienen, werden

von den Vertragsstaaten im Verhältnis ihrer

Interessen getragen, ohne Rücksicht darauf, ob

es sich um Arbeiten auf dem Gebiete eines oder

beider Vertragsstaaten handelt.

(3) Die Kosten für die Durchführung von wasserwirtschaftlichen

Maßnahmen, die auf dem

Gebiete eines Vertragsstaates vorgenommen werden,

jedoch ausschließlich den Interessen des

anderen Vertragsstaates dienen, trägt der Vertragsstaat,

dessen Interessen die Maßnahmen

dienen.

(4) Die Kosten, die mit der Vermessung, Projektierung

und Leitung der durchgeführten Arbeiten

verbunden sind, werden die Vertragsstaaten

einander nicht ersetzen, wenn in einzelnen

Fällen nicht etwas anderes vereinbart wird.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4

gelten sinngemäß auch für die Kosten der Instandhaltung

und des Betriebes von wasserwirtschaftlichen

Anlagen und Einrichtungen.

(6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht,

beschließt die Kommission über die Aufteilung

der Kosten gemäß den in den vorstehenden

Absätzen angeführten Grundsätzen.

(7) Für die Bedeckung der Kosten werden die

Vertragsstaaten Sorge tragen.

Artikel 9

Kostenvergütung

(1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten

dienenden oder von einem Vertragsstaat

im Interesse des anderen Vertragsstaates

vorgenommenen Arbeiten und Leistungen sind

für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Juni

eines jeden Jahres abzurechnen.

(2) Die Abrechnung soll so erfolgen, daß Arbeiten,

Leistungen und Materialien grundsätzlich

in natura ausgeglichen werden.

(3) Wenn die Abrechnungen über einen längeren

Zeitraum einen Saldo zugunsten eines Vertragsstaates

ergeben, der nach Absatz 2 nicht

ausgeglichen werden kann, ist dieser in der

Regel durch Überweisung zu begleichen. Die

Umrechnung der Landeswährung des einen Vertragsstaates

in die Landeswährung des anderen

Vertragsstaates erfolgt nach den jeweils offiziell

notierten Devisenkursen. Falls daraus jedoch ein

offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Leistungen

der Vertragsstaaten entsteht, hat die

Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 4

dieses Mißverhältnis zu beseitigen.

(4) Die Einzelheiten der Bewertung und des

dazu erforderlichen Vergleiches der Kosten der

Arbeiten, Leistungen und Materialien sowie

hinsichtlich der Abrechnungen und der Durchführung

von Zahlungen bestimmt die Kommission.

Die Kommission kann auch einen Ausgleich

durch Lieferung von Materialien allenfalls durch

Leistung von Arbeiten im Rahmen des Vertragszweckes

beschließen.

(5) Überweisungen gemäß Absatz 3 haben

nach der zwischen beiden Vertragsstaaten jeweils

gültigen Zahlungsregelung zu erfolgen.

Artikel 10

Wasserrechtliche Bestimmungen

(1) Wasserrechtsangelegenheiten sind nach dem

Gesetze und von der Behörde jenes Vertragsstaates

zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich das

Verfahren jeweils bezieht.

(2) Für Anlagen und Einrichtungen, die auf

beide Staatsgebiete zu liegen kommen, erteilt

jede Wasserrechtsbehörde für den auf ihrem

Staatsgebiet zu errichtenden Teil die Bewilligung,

wobei auf eine zeitlich aufeinanderfolgende

Durchführung der Verfahren unter gegenseitiger

Beteiligung Bedacht zu nehmen ist. Zur Vermeidung

von Widersprüchen im Inhalt der beider*

seitigen Entscheidungen ist das Einvernehmen

zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten

herzustellen.

(3) Bei Anlagen und Einrichtungen, die Rechte

oder Interessen auf beiden Staatsgebieten berühren,

aber nur auf einem Staatsgebiet errichtet

werden, hat jeder Vertragsstaat das Verfahren

auf seinem Gebiet durchzuführen. Hiebei sind

die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Abgesehen von Gefahr im Verzuge ist das

Wasserrechtsverfahren über eine Angelegenheit,

deren Behandlung in den Tätigkeitsbereich der

Kommission fällt, erst dann einzuleiten, wenn

sich die Kommission oder die Bevollmächtigten

(Artikel 1 Absatz 2 der Beilage A) mit der Angelegenheit

befaßt haben. Daraufhin werden die

Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten unter

Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels

darüber beraten, in welchem Umfang und in

welcher Zeitfolge das wasserrechtliche Verfahren

von jedem Vertragsstaat durchgeführt wird.

Falls sich hiebei keine übereinstimmende Auffassung

ergibt, ist diese Angelegenheit den Regierungen

der Vertragsstaaten im Wege der Kommission

vorzulegen.

(5) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten

können in Wasserrechtsangelegenheiten

miteinander unmittelbar verkehren.

(6) An den Grenzgewässern bestehende Wasserrechte

und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten

bleiben unberührt.

Artikel 11

Warndienst

(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten,

insbesondere auch der hydrographische

Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden

einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis-

und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern

in Zusammenhang stehen, benachrichtigen,

soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Richtlinien für den Warndienst legt

die Kommission fest.

Artikel 12

Kies- und Sandgewinnung

Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken

zwischen den Regulierungslinien der

Grenzgewässer gemäß Artikel 1 lit. a für flußbauliche

Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht

auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem

Einvernehmen zwischen den für den

Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten

frei zu gewinnen.

Artikel 13

Zeichen, Wasserpegel, hydrometrische Arbeiten

(1) Topographische Zeichen auf beiden Ufern

sowie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte,

Kilometer- und Hektometerzeichen und Wasserpegel

hat jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet

instandzuhalten und nach Erfordernis zu ergänzen

und zu erneuern. Die zuständigen Stellen der

Vertragsstaaten können sich dieser Einrichtungen

im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit bedienen.

Die Durchführung der hydrometeorologischen

und hydrometrischen Beobachtungen und

Erhebungen wird von den Vertragsstaaten gefördert;

die Ergebnisse werden ausgetauscht.

(2) Schwimmende Schiffahrtszeichen sowie

Schiffahrtszeichen auf Brücken und Überbauten

werden von den Vertragsstaaten abwechselnd in

Zeitabständen, die von der Kommission bestimmt

werden, errichtet und erhalten. Der Schiffahrt

dienende Uferzeichen werden im gegenseitigen

Einvernehmen von den Vertragsstaaten auf

ihrem Gebiet errichtet und erhalten.

Artikel 14

Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen

und Arbeiten, auf die sich dieser Vertrag bezieht,

werden in der Österreichisch-Tschechoslowakischen

Grenzgewässerkommission behandelt.

(2) Die Kommission hat über die ihr vorgelegten

Angelegenheiten zu beraten. Die auf Grund

dieser Beratungen gefaßten Beschlüsse erlangen

mit der Genehmigung durch die Regierungen

der Vertragsstaaten Rechtswirksamkeit.

(3) Den Tätigkeitsbereich im einzelnen sowie

die Zusammensetzung und das Verfahren dieser

Kommission regelt das diesem Vertrag als Beilage

A angeschlossene Statut.

Artikel 15

Zollbestimmungen

(1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten

im Rahmen dieses Vertrages bestimmten

Baumaterialien und Betriebsmittel, mit Ausnahme

der Treibstoffe für Landkraftfahrzeuge,

sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig

befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel

unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

(2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben

im Sinne des Absatzes 1 wird für Land- und

Wasserfahrzeuge und Geräte (Arbeitsmaschinen,

Werkzeuge u. dgl.) unter der Bedingung gewährt,

daß diese Gegenstände dem Zollamt

zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt und

innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist

rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für

die auf sie entfallenden Abgabenbeträge nicht

zu leisten. Für die innerhalb der festgesetzten

Frist nicht rückgeführten Gegenstände sind die

Abgaben zu entrichten. Aus dem Gebiet des

einen Vertragsstaates eingeführte Gegenstände,

die wegen völliger Abnützung unbrauchbar geworden

sind und daher nicht rückgeführt werden,

bleiben unter der Voraussetzung abgabenfrei,

daß sie dem anderen Vertragsstaat zur freien

Verfügung überlassen werden.

(3) Personen, die Arbeiten auf dem Gebiet des

anderen Vertragsstaates durchführen, sowie ein-

und ausgeführte Land- und Wasserfahrzeuge,

Baumaterialien, Betriebsmittel und Geräte unterliegen

der Zollkontrolle des betreffenden Vertragsstaates.

(4) Beide Vertragsstaaten sichern einander im

Zusammenhang mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen,

die nach diesem Vertrag im gemeinsamen

Interesse durchgeführt werden, für die

Durchfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen,

Baumaterialien, Betriebsmitteln und Geräten

samt den erforderlichen Treibstoffen eine erleichterte

abgabenfreie Zollabfertigung durch

ihre Zollverwaltungen zu.

Artikel 16

Oberschreiten der Staatsgrenze

(1) Personen, die bei Erfüllung ihrer sich aus

diesem Vertrag ergebenden Aufgaben die Staatsgrenze

überschreiten, müssen einen zweisprachigen

Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzausweis)

mit sich führen. Die Muster des österreichischen

und des tschechoslowakischen Grenzausweises

sind in den Beilagen B und C dieses Vertrages

enthalten.

(2) Die Grenzausweise, die zum Betreten des

Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik berechtigen, werden vom Bundesministerium

für Inneres der Republik Österreich, die

Grenzausweise, die zum Betreten des Gebietes

der Republik Österreich berechtigen, von den

zuständigen Behörden der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik ausgestellt. Die Grenzausweise

werden mit einer Gültigkeitsdauer bis

zu fünf Jahren ausgestellt.

(3) Die Grenzausweise werden für die Dauer

ihrer Gültigkeit vidiert. Die Grenzausweise der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

werden vom Bundesministerium für Inneres der

Republik Österreich, die Grenzausweise der

Republik Österreich vom Innenministerium der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

vidiert. Die Ausstellung und Vidierung der

Grenzausweise erfolgt frei von Abgaben und Gebühren.

(4) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, ohne

Angabe von Gründen die Vidierung von Grenzausweisen

zu verweigern oder eine bereits erfolgte

Vidierung jederzeit zu widerrufen. Hievon

ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die

den betreffenden Grenzausweis ausgestellt hat,

sofort in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Inhaber der Grenzausweise sind berechtigt,

die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen

Grenzübergänge zu überschreiten und

sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

in einer Entfernung bis zu 200 m von der Staatsgrenze

aufzuhalten; in besonders begründeten

Fällen können Grenzausweise ausgestellt werden,

die zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu 20 km

von der Staatsgrenze berechtigen.

(6) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates ist nur in der Zeit von Tagesanbruch

bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet.

Dies gilt jedoch nicht bei Naturkatastrophen

und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen.

(7) Der Zweck, für den der Grenzausweis ausgestellt

wird, wie auch der Bereich der Arbeitsstelle

auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

müssen im Grenzausweis genau angeführt sein.

(8) Die Inhaber der Grenzausweise sind verpflichtet,

diese auf Verlangen den zuständigen

behördlichen Organen der Vertragsstaaten zur

Kontrolle vorzuweisen.

(9) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine

zuständigen Grenzkontrollorgane über Ort, Zeit

und Zweck des Überschreitens der Staatsgrenze

durch Inhaber von Grenzausweisen sowie über

den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit

auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

rechtzeitig zu verständigen.

(10) Jeder Verlust eines Grenzausweises ist der

Behörde, die denselben ausgestellt hat, bekanntzugeben;

hievon ist die Behörde, die den Grenzausweis

vidiert hat, zu benachrichtigen. Ist der

Verlust eines Grenzausweises auf dem Gebiet

des anderen Vertragsstaates eingetreten, so sind

überdies die zuständigen Grenzkontrollorgane

hievon zu verständigen.

(11) Wird der Inhaber eines Grenzausweises

während seiner auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

ausgeübten Tätigkeit wegen einer

strafbaren Handlung angehalten, so ist hievon

die nächstgelegene Grenzkontrollstelle des Ver-

tragsstaates, der den Grenzausweis ausgestellt

hat, unter Bekanntgabe des Grundes der Anhaltung,

innerhalb von 24 Stunden zu verständigen.

(12) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, den

Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten

Grenzausweises auf Verlangen unverzüglich zurückzuübernehmen.

Artikel 17

Technische und finanzielle Kontrolle

Die Vertragsstaaten sichern einander die Möglichkeit

gemeinsamer Besichtigung und Begutachtung

aller im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten

Arbeiten zu. Die Ausführung und Abrechnung

von auf gemeinsame Kosten oder gemäß

Artikel 8 Absatz 3 durchgeführten öffentlichen

Arbeiten werden gemeinsam überprüft.

Das Nähere bestimmt die Kommission.

Artikel 18

Erleichterung der Durchführung des Vertrages

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die

Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit

der Kommission zu erleichtern, wobei sie die

beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.

Artikel 19

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Vertrages sollen

durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten

beigelegt werden. Die Regelung auf

diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie

auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten

einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten

binnen drei Monaten, nachdem einer

von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,

bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter

bestellt und daß sich die so bestellten

Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten

Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt

eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen

sechs Monaten, nachdem einer der beiden

Vertragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht

anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande,

so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

für die Bestellung des Oberschiedsrichters

die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens

zur friedlichen Erledigung internationaler

Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit

sie die Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund

dieses Vertrages sowie unter Anwendung des

Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten

Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit,

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder der Vertragsstaaten trägt die Kosten

seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden

von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen

getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht

das Verfahren selbst.

(6) Auf die Ladung und Vernehmung von

Zeugen und Sachverständigen sind die zwischen

den beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe

jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen

die bisherigen zwischen den beiden Vertragsstaaten

getroffenen Vereinbarungen über die

Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und

Maßnahmen an den Grenzgewässern.

(2) Arbeiten und Maßnahmen, welche vor

Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen oder

durchgeführt wurden, sind als Arbeiten und

Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages anzusehen.

Ihre Abrechnung erfolgt gemäß Artikel 8

und 9 dieses Vertrages.

Artikel 21

Innerstaatliche Verbindlichkeiten

Innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten

betreffend wasserwirtschaftliche Maßnahmen

und die damit zusammenhängende Kostentragung

werden durch die von den Vertragsstaaten

in diesem Vertrag gegenseitig übernommenen

Verpflichtungen nicht berührt.

Artikel 22

Ratifikation und Geltungsdauer

(1) Der Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden

werden in Prag ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren

unkündbar. Nach Ablauf dieses Zeitraumes

bleibt der Vertrag in Geltung, sofern inn nicht

einer der Vertragsstaaten kündigt. Die Kündigung

wird mit dein Ende des Kalenderjahres

wirksam, das dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung

der Kündigung auf diplomatischem Wege

dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 7. 12. 1967 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Marquet m. p.

Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Boháč m, p.

Beilage A

Statut

der Österreichisch-Tschechoslowakischen

Grenzgewässerkommission

Artikel 1

Zusammensetzung der Kommission

(1) Zur Behandlung der im Artikel 14 dieses

Vertrages erwähnten wasserwirtschaftlichen Fragen,

Maßnahmen und Arbeiten wird von den

Vertragsstaaten eine ständige Kommission, die

Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission,

gebildet.

(2) Jeder Vertragsstaat entsendet in die Kommission

eine aus vier Mitgliedern bestehende Delegation

und bestellt ein Mitglied der Delegation

zum ständigen Bevollmächtigten. Nach Erfordernis

können zu den Verhandhingen der Kommission

Experten beigezogen werden.

(3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt die mit der Tätigkeit

seines Teiles der Kommission verbundenen Kosten.

Artikel 2

Obliegenheiten der Kommission

(1) Im Rahmen des in den Artikeln 1 und 2

dieses Vertrages umschriebenen Tätigkeitsbereiches

hat die Kommission insbesondere die folgenden

Angelegenheiten zu behandeln

a) Praktische Lösungen technischer und wirtschaftlicher

Fragen sowie Sicherung der

wasserbaulichen Zusammenarbeit;

b) Fragen betreffend Einzelfälle der nachteiligen

Beeinflussung der Wasserverhältnisse

gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vertrages;

c) Beurteilung der Notwendigkeit von Maßnahmen

gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel

4 Absatz 1 des Vertrages;

d) Projektierung von Wasserbauten, Art und

Weise ihrer Durchführung sowie Instandhaltungsfragen;

e) Technische Projekte und Kostenvoranschläge

für Wasserbauarbeiten, Regulierungsbauten

und sonstige Bauobjekte

(Brücken, Stauwerke, Wasserentnahmewerke

u. dgl.), zeitliche Einteilung der Baudurchführung,

Aufsicht und Kollaudierung

gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen;

f) Tragung der Kosten gemäß den Artikeln 8

und 9 des Vertrages;

g) Kontrolle hinsichtlich der Durchführung

von Beschlüssen, Arbeiten und Maßnahmen;

h) Fragen der Kies- und Sandgewinnung;

i) Maßnahmen und Arbeiten, die nicht von

den für die Verwaltung der Wasserläufe

zuständigen Stellen der Vertragsstaates

vorgenommen werden;

j) Fragen der Reinhaltung der Grenzgewässer;

k) Erörterung von Fragen gemäß Artikel 2

Absatz 2 des Vertrages und deren Weherleitung

an die zuständigen Stellen;

1) Maßnahmen und Arbeiten, die die Grenzgewässer

betreffen, aber nur innerstaatlich

vorgenommen werden;

m) Forschungen, Messungen und Studien, die

mit den Wasserbauarbeiten an den Grenzgewässern

zusammenhängen; gegenseitiger

Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet;

n) Fragen im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt;

o) Sicherung des Gemeingebrauches und der

Nutzung abgetrennter Gebietsteile, wenn

infolge Verwerfung oder vereinbarter Verlegung

von Grenzgewässern Änderungen

eintreten;

p) strittige Fragen.

(2) Die Bevollmächtigten können unmittelbar

miteinander in Verbindung treten und laufende

Angelegenheiten behandeln. Hierüber berichten

sie der Kommission anläßlich der nächsten Tagung.

Artikel 3

Tagung der Kommission

(1) Die Kommission tritt in der Regel einmal

jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

Auf Verlangen eines Bevollmächtigten ist innerhalb

eines Monates eine außerordentliche Tagung

einzuberufen.

(2) Wenn nicht etwas anderes vereinbart wird,

finden die Tagungen abwechselnd in einem der

Vertragsstaaten statt.

(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt

durch den Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates,

auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll,

im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten des

anderen Vertragsstaates,

(4) Die Tagesordnung wird von den Bevollmächtigten

vor der Tagung einvernehmlich festgesetzt;

die Tagesordnung kann bei der Tagung

einvernehmlich abgeändert werden.

Artikel 4

Arbeitsweise der Kommission

(1) Die Verhandlungen leitet der Bevollmächtigte

jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die

Tagung stattfindet.

(2) Die Verhandlungen der Kommission werden

in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt.

(3) Für einen Beschluß der Kommission ist

Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.

(4) Über die Tagungen sind gleichlautende

Protokolle in doppelter Ausfertigung in den

Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen und

durch die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten

zu fertigen.

Artikel 5

Genehmigung der Beschlüsse der Kommission

Durch die Beschlüsse der Kommission wird

dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht

vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nur durchgeführt

werden, wenn sie von den Regierungen der Vertragsstaaten

genehmigt wurden. Die Bevollmächtigten

verständigen einander von den Entscheidungen

ihrer Regierungen.

Beilage B

Beilage C

Schlußprotokoll

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik abgeschlossenen Vertrages

über die Regelung von wasserwirtschaftlichen

Fragen an den Grenzgewässern besteht Einverständnis

über folgende Punkte

1. Die Bestimmungen dieses Vertrages beziehen

sich nicht auf die im Rahmen der Marchregulierung

im Zeitraum vom 13. März 1938 bis

27. April 1945 erbrachten Leistungen. Die beiden

Vertragsstaaten behalten sich das Recht

vor, die Fragen des finanziellen Ausgleiches

der Arbeiten aus diesem Zeitraum bei anderweitigen

Verhandlungen vorzubringen.

2. Den zugunsten der Republik Österreich entstandenen

Saldo aus den bei der Marchregulierung

bis zum Ende des Jahres 1965 durchgeführten

Arbeiten in Höhe von 431.039,00

Hilfsarbeiterstunden wird die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik in natura ausgleichen.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden

Bestandteil des Vertrages.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 7. Dezember 1967 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Marquet m. p.

Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Boháč m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom

Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten

und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

i. V. Piffl

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 16. Feber 1970 ausgetauscht

worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 am 18. März 1970 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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