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106_1966 AT

106. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

In Abänderung der Vorschriften des § 12

Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956, BGBl. Nr.

292/1957, BGBl. Nr. 90/1960, BGBl. Nr. 305/

1960, BGBl. Nr. 120/1961 und BGBl. Nr. 320/

1961, gilt für das Geschäftsjahr 1966 nachstehende

Regelung

Die für das Geschäftsjahr 1966 eingegangenen

Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug

des die Sozialversicherungsträger und die

Arbeitslosenversicherung belastenden Aufwandes

an Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger

der Sozialversicherung sind aus den Eingängen an

Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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