106. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Ghana am 29. August 1962
seine Beitrittsurkunden zu dem Abkommen über
die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der
internationalen Personenbeförderung dienen,
und dem Abkommen über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen, die der internationalen
Warenbeförderung dienen, BGBl. Nr. 270/1962,
hinterlegt.
Die beiden Abkommen sind für Ghana am
27. November 1962 in Kraft getreten.
Weiters hat auch Marokko am 29. August
1962 seine Beitrittsurkunde zu dem Abkommen
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,
die der internationalen Warenbeförderung
dienen, hinterlegt.
Das Abkommen ist für Marokko am 27. November
1962 in Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält den
Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2, daß der
Beförderung dienende Fahrzeuge, bei denen
sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort
in marokkanischem Gebiet gelegen
sind, nicht die gemäß dem Abkommen
gewährten Privilegien genießen.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 15. Jänner 1963 seine
Ratifikationsurkunde zu dem Abkommen über
die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der
internationalen Personenbeförderung dienen,
hinterlegt.
Das Abkommen ist für das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland am
15. April 1963 in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat erklärt, daß das Abkommen
auf Jersey und die Insel Man ausgedehnt wird.