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106_1962 AT

106. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/

1958, BGBl. Nr. 137/1958 und BGBl. Nr. 111/

1960, wird abgeändert wie folgt

1. § 11 wird abgeändert wie folgt

Der Bestimmung unter Z. 6, in der der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt wird, wird unter

Ziffer 7 folgende Bestimmung angefügt

„7. bei Katastralumschreibungen auf Grund

von Rechtsgeschäften unter Lebenden im Zeitpunkt

der Vorlage der Bescheinigung nach § 160

Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, beim Grundbuchsgericht, in allen anderen

Fällen im Zeitpunkt der Ausfertigung dieser

Bescheinigung."

2. § 13 Abs. 1 wird abgeändert wie folgt

Der Bestimmung unter Z. 4, in der der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt wird, wird unter

Ziffer 5 folgende Bestimmung angefügt

„5. bei Katastralumschreibungen derjenige, für

den die grundbücherliche Eintragung erfolgt oder

der die Bescheinigung nach § 160 Abs. 1 Bundesabgabenordnung

vorlegt."

3. Der Bestimmung des § 14 TP. 6 Abs. 5 Z. 8,

in der der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt

wird, wird unter Ziffer 9 folgende Bestimmung

angefügt

„9. Gesuche um Befreiung von der Rundfunkgebühr

gemäß § 51 Abs. 7 der Fernmeldegebührenverordnung

1957, BGBl. Nr. 282/1957."

4. Im § 14 TP. 14 wird der Bestimmung unter

Z. 17, in der der Punkt durch einen Strichpunkt

ersetzt wird, unter Ziffer 18 folgende Bestimmung

angefügt

„18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen

angebrachte Vidierungsvermerke, die

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von ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsafefertigung

von österreichischen Exportwaren

verlangt werden."

5. Im § 14 wird nach der Tarifpost 16 folgende

Tarifpost 17 angefügt

6. Im § 14 wird nach der neuen Tarifpost 17

folgende Tarifpost 18 angefügt

7. Im § 33 wird die TP. 1 geändert wie folgt

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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