106. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/
1958, BGBl. Nr. 137/1958 und BGBl. Nr. 111/
1960, wird abgeändert wie folgt
1. § 11 wird abgeändert wie folgt
Der Bestimmung unter Z. 6, in der der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt wird, wird unter
Ziffer 7 folgende Bestimmung angefügt
„7. bei Katastralumschreibungen auf Grund
von Rechtsgeschäften unter Lebenden im Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nach § 160
Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, beim Grundbuchsgericht, in allen anderen
Fällen im Zeitpunkt der Ausfertigung dieser
Bescheinigung."
2. § 13 Abs. 1 wird abgeändert wie folgt
Der Bestimmung unter Z. 4, in der der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt wird, wird unter
Ziffer 5 folgende Bestimmung angefügt
„5. bei Katastralumschreibungen derjenige, für
den die grundbücherliche Eintragung erfolgt oder
der die Bescheinigung nach § 160 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
vorlegt."
3. Der Bestimmung des § 14 TP. 6 Abs. 5 Z. 8,
in der der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
wird, wird unter Ziffer 9 folgende Bestimmung
angefügt
„9. Gesuche um Befreiung von der Rundfunkgebühr
gemäß § 51 Abs. 7 der Fernmeldegebührenverordnung
1957, BGBl. Nr. 282/1957."
4. Im § 14 TP. 14 wird der Bestimmung unter
Z. 17, in der der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt wird, unter Ziffer 18 folgende Bestimmung
angefügt
„18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen
angebrachte Vidierungsvermerke, die
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von ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsafefertigung
von österreichischen Exportwaren
verlangt werden."
5. Im § 14 wird nach der Tarifpost 16 folgende
Tarifpost 17 angefügt
6. Im § 14 wird nach der neuen Tarifpost 17
folgende Tarifpost 18 angefügt
7. Im § 33 wird die TP. 1 geändert wie folgt
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.