106. Verordnung: Zivile Segelflugzeug-Erprobungsbereiche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
verordnet
§ 1. Festlegung von Segelflugzeug-
Erprobungsbereichen.
Es werden folgende Erprobungsbereiche für
zivile Segelflugzeuge festgelegt
§ 2. Begrenzung der Segelflugzeug-
Erprobungsbereiche.
(1) Seitlich werden die im § 1 bezeichneten
Segelflugzeug-Erprobungsbereiche durch lotrechte
Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der
Erdoberfläche aus den einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlagen ersichtlich sind.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Segelflugzeug-
Erprobungsbereiche werden nach unten durch die
Erdoberfläche und nach oben durch waagrechte
Ebenen begrenzt, die in den im § 1 angegebenen
Höhen verlaufen.
§ 3. Zweck der Segelflugzeug-Erprobungsbereiche.
(1) Die im § 1 bezeichneten Segelflugzeug-
Erprobungsbereiche dienen der Feststellung des
Betriebsverhaltens von zivilen Segelflugzeugen
oder von in zivilen Segelflugzeugen eingebauten
Geräten und Anlagen im Fluge bei verschiedenen
Flugzuständen (Erprobung).
(2) Es sind bestimmt
a) die im § 1 Gruppe A bezeichneten Bereiche
sowohl für bewilligungspflichtige (§ 6) als
auch für bewilligungsfreie Erprobungsflüge
(§ 7),
b) die im § 1 Gruppe B bezeichneten Bereiche
nur für bewilligungsfreie Erprobungsflüge.
§ 4. Überflugsbeschränkungen und
Überflugsverbot.
(1) Bei Erprobungsflügen darf dichtbesiedeltes
Gebiet nur beim Abflug und bei der Landung
und außerdem nur dann überflogen werden,
wenn dies aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt
erforderlich ist.
(2) Im Erprobungsbereich Wiener Neustadt
darf der in der Anlage A/7 festgelegte Bereich III
auch beim Abflug und bei der Landung sowie
während des Erprobungsfluges nicht überflogen
werden.
§ 5. Gleichzeitige Erprobungsflüge
im selben Erprobungsbereich.
Werden in einem Erprobungsbereich Erprobungsflüge
mit zwei oder mehreren Segelflugzeu-
gen gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung
der verantwortlichen Piloten der zu
erprobenden beziehungsweise für die Erprobung
verwendeten Segelflugzeuge dafür Vorsorge zu
treffen, daß die sichere Durchführung der Erprobungsflüge
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das
gleiche gilt, wenn in einem Erprobungsbereich
Segelflugzeuge und andere Zivilluftfahrzeuge
gleichzeitig erprobt werden.
§ 6. Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge.
(1) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge im
Sinne dieser Verordnung sind Flüge zur Erprobung
a) von zivilen Segelflugzeugen, deren Lufttüchtigkeit
für die beabsichtigten Verwendungszwecke
noch nicht auf Grund einer
Musterprüfung festgestellt worden ist, oder
b) von solchen in zivilen Segelflugzeugen eingebauten
Geräten und Anlagen, welche die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
(2) Ist die Lufttüchtigkeit eines zivilen Segelflugzeuges
bei einer Musterprüfung oder bei einer
ohne vorangegangene Musterprüfung durchgeführten
Stückprüfung im Ausland festgestellt
worden, so gilt diese Prüfung, sofern zwischenstaatliche
Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen,
als Prüfung im Sinne des Abs. 1 lit. a,
wenn in dem betreffenden Staat mindestens die
gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit
gestellt werden wie im Inland.
§ 7. Bewilligungsfreie Erprobungsflüge.
(1) Bewilligungsfreie Erprobungsflüge im Sinne
dieser Verordnung sind Flüge zur Erprobung von
zivilen Segelflugzeugen, deren Muster
a) auf Grund einer im Inland durchgeführten
Musterprüfung als lufttüchtig und daher
zum Nachbau geeignet befunden wurde,
oder
b) auf Grund einer im Ausland durchgeführten
Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt
wurde und die im Inland aus
mustergetreuen Bauteilen zusammengebaut
wurden, oder
c) auf Grund einer in- oder ausländischen
Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt
wurde, wenn
aa) das zu erprobende zivile Segelflugzeug
im Inland überholt (§ 8 Abs. 1) oder
wiederinstandgesetzt (§ 8 Abs. 2)
wurde, oder
bb) an dem zu erprobenden Segelflugzeug
betriebswichtige Bestandteile im Inland
ausgewechselt (§ 8 Abs. 3)
wurden.
(2) Für ausländische Musterprüfungen im Sinne
des Abs. 1 lit. b gelten die Bestimmungen des § 6
Abs. 2 sinngemäß.
§ 8. Überholung, Instandsetzung
und Auswechslung.
(1) Überholung im Sinne dieser Verordnung ist
die Erneuerung und Ausbesserung aller durch
Verschleiß und Alterung abgenützten Teile des
Flugwerks oder der Ausrüstung eines zivilen
Segelflugzeuges zu den vom Herstellerwerk oder
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Grund der
Betriebserfahrung festgelegten Terminen.
(2) Die Instandsetzung im Sinne dieser Verordnung
umfaßt alle Arbeiten am Flugwerk oder an
der Ausrüstung eines zivilen Segelflugzeuges, die
der Behebung von Schäden oder Mängeln dienen,
welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen
könnten.
(3) Auswechslung im Sinne dieser Verordnung
ist der Ersatz eines betriebswichtigen Bestandteiles
eines zivilen Segelflugzeuges durch einen
gleichartigen oder gleichwertigen Bestandteil.
§ 9. Erprobungsbewilligung.
(1) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge (§ 6)
sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes für
Zivilluftfahrt (Erprobungsbewilligung) zulässig.
(2) Eine Erprobungsbewilligung gilt für die zur
Durchführung des bewilligten Erprobungsprogramms
(§ 10 Abs. 2 lit. f) erforderlichen Erprobungsflüge.
Sie darf höchstens für sechs Monate
erteilt werden.
§ 10. Antrag auf Erteilung einer Erprobungsbewilligung.
(1) Der Segelflugzeughalter hat die Erteilung
einer Erprobungsbewilligung beim Bundesamt
für Zivilluftfahrt zu beantragen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
a) den Namen und den Wohnsitz des Segelflugzeughalters;
b) den Namen der für die gesamte Durchführung
der Erprobung verantwortlichen Person
(Erprobungsleiter);
c) die Namen der Segelflieger, welche die Erprobungsflüge
durchführen sollen (Erprobungssegelflieger);
d) den Namen des Segelflugzeugherstellers, die
Baumusterbezeichnung, das Baujahr, die
Werknummer und den Nachweis des Staatszugehörigkeits-
und Eintragungszeichens
des zu erprobenden beziehungsweise für die
Erprobung verwendeten Segelflugzeuges;
e) die Angabe des Zweckes der Erprobungsflüge;
f) ein aufgegliedertes Flugprogramm, nach
dem die Erprobung durchgeführt werden
soll (Erprobungsprogramm), einschließlich
der Bezeichnung der vorgesehenen Startarten.
§ 11. Voraussetzungen für die Erteilung
einer Erprobungsbewilligung.
Die Bewilligung gemäß § 9 ist zu erteilen, wenn
gegeben sind
a) hinsichtlich des Erprobungssegelfliegers die
in § 12 bezeichneten Voraussetzungen,
b) hinsichtlich eines für Schleppflüge in Aussicht
genommenen Motorflugzeugpiloten
(Motorschleppflieger) die in § 14 bezeichneten
Voraussetzungen, und
c) hinsichtlich des zu erprobenden beziehungsweise
für die Erprobung verwendeten zivilen
Segelflugzeuges die in § 15 bezeichneten
Voraussetzungen.
§ 12. Erprobungssegelflieger für
bewilligungspflichtige Erprobungsflüge.
(1) Der Erprobungssegelflieger muß, wenn es
sich um bewilligungspflichtige Erprobungsflüge
handelt,
a) einen Segelfliegerschein mit der Berechtigung
aa) für Kraftwagen-, Winden- und Motorflugzeugschleppstarts,
bb) gemäß § 98 Abs. 1 der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/
1958, und
cc) für Kunstflüge gemäß § 100 der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung besitzen,
ferner
b) einen Motorflugzeugpilotenschein mit der
Kunstflugberechtigung gemäß § 57 der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung besitzen
und
c) nachweisen, daß er über die für die Erprobung
erforderlichen technischen Kenntnisse
auf den Fachgebieten der Aerodynamik, der
Flugmechanik und der Festigkeitslehre sowie
über die erforderliche fliegerische Erfahrung
verfügt.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 lit. c erforderliche
fliegerische Erfahrung ist als gegeben anzunehmen,
wenn der Erprobungssegelflieger nachweisen
kann
a) insgesamt mindestens 200 Flugstunden auf
Motor- oder zivilen Segelflugzeugen als
verantwortlicher Pilot, darunter mindestens
20 Segelflugstunden auf zwei- oder
mehrsitzigen Segelflugzeugen, und
b) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der
Antragstellung (§ 10) mindestens 200 Landungen
als verantwortlicher Pilot von Motor-
oder zivilen Segelflugzeugen, davon
mindestens 50 Landungen mit zwei- oder
mehrsitzigen Segelflugzeugen.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Segelflüge müssen
mit Segelflugzeugen von mindestens zehn verschiedenen
Typen, davon mindestens drei verschiedenen
zwei- oder mehrsitzigen Typen, ausgeführt
worden sein. Auf diese Segelflugzeiten
sind nur Flüge von mindestens zwei Minuten
Dauer anzurechnen.
§ 13. Erprobungssegelflieger für
bewilligungsfreie Erprobungsflüge.
(1) Erprobungssegelflieger für bewilligungsfreie
Erprobungsflüge müssen
a) den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 lit. a
sublit. bb und cc entsprechen und
b) über die für die Erprobung erforderliche
fliegerische Erfahrung verfügen.
(2) Die erforderliche fliegerische Erfahrung im
Sinne des Abs. 1 lit. b ist als gegeben anzunehmen,
wenn der Erprobungssegelflieger mindestens
70 Segelflugstunden, davon mindestens 15 Flugstunden
auf zwei- oder mehrsitzigen zivilen Segelflugzeugen,
als verantwortlicher Pilot nachweisen
kann.
(3) § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß für bewilligungsfreie
Erprobungsflüge.
§ 14. Erprobungsschleppflieger.
Die für Schleppflüge zur Erprobung ziviler
Segelflugzeuge eingesetzten Motorflugzeugpiloten
(Erprobungsschleppflieger) müssen die Schleppflugberechtigung
gemäß § 56 der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung besitzen und außerdem für
bewilligungspflichtige Erprobungsflüge mindestens
50 Schleppflüge, für bewilligungsfreie Erprobungsflüge
mindestens 25 Schleppflüge ausgeführt
haben.
§ 15. Anforderungen hinsichtlich
des zu erprobenden zivilen Segelflugzeuges.
(1) Das zu erprobende beziehungsweise für die
Erprobung verwendete zivile Segelflugzeug muß
bei bewilligungspflichtigen Erprobungsflügen mit
ausreichenden Notausstiegen versehen und für
die Dauer der Erprobungsbewilligung in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise haftpflichtversichert
sein. Seine Flugfähigkeit bei Flügen im
Rahmen des beantragten Erprobungsprogramms
(§ 10 Abs. 2 lit. f) muß auf Grund von Versuchen
am Boden und von behördlichen Prüfungen am
Boden angenommen werden können.
(2) Bei bewilligungsfreien Erprobungsflügen
muß das Segelflugzeug in der gesetzlich vorgeschriebenen
Weise haftpflichtversichert sein und
seine Flugfähigkeit für die in Aussicht genommene
Verwendung muß auf Grund von Versuchen
am Boden und von behördlichen Prüfungen
angenommen werden können. Die erforderliche
Prüfung am Boden für bewilligungsfreie Erprobungsflüge
ist zu wiederholen, wenn das Ziel
der Erprobung nach 20 Erprobungsflügen innerhalb
eines Monats nach der letzten behördlichen
Prüfung noch nicht erreicht worden ist.
(3) Bewilligungsfreie Erprobungsflüge sind
außerdem nur dann zulässig, wenn die in § 8 angeführten
Arbeiten (Nachbau, Zusammenbau,
Überholung, Instandsetzung und Auswechslung)
ordnungsgemäß vorgenommen wurden, sodaß
eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
während dieser Flüge nicht zu erwarten ist.
(4) An Bord des zu erprobenden beziehungsweise
für die Erprobung verwendeten zivilen
Segelflugzeuges sind mitzuführen
a) für alle Insassen lufttüchtige und gebrauchsfertige
Fallschirme zur Eigenrettung,
b) das der Zahl der Insassen entsprechende
Sanitätsmaterial und,
c) soweit es für die Durchführung eines Erprobungsfluges
erforderlich ist, ein Sprechfunkgerät,
das die Sprechfunkverbindung
mit dem Erprobungsleiter oder einer von
ihm beauftragten Person ermöglicht, und
d) bei bewilligungspflichtigen Erprobungsflügen
außerdem der Bescheid über die Erprobungsbewilligung
(§ 16).
§ 16. Bescheid über die Erprobungsbewilligung.
Der Bescheid über die Erprobungsbewilligung
muß enthalten
a) den Namen des Erprobungsleiters (§ 10
Abs. 2 lit. b);
b) den Namen des beziehungsweise die Namen
der Erprobungssegelflieger (§ 12);
c) die genaue Bezeichnung des zu erprobenden
beziehungsweise für die Erprobung verwendeten
zivilen Segelflugzeuges;
d) das bewilligte Erprobungsprogramm (§ 10
Abs. 2 lit. f);
e) die Frist, für die unter Bedachtnahme auf
die Verkehrssicherheit und die Bestimmungen
des § 9 Abs. 2 die Erprobungsbewilligung
erteilt wird;
f) sofern Motorflugzeugschleppstart vorgesehen
ist, die Namen der Erprobungsschleppflieger;
g) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit
Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 17
bis 20 sowie insbesondere unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Erprobung und
auf die Verkehrssicherheit erforderlich sind.
§ 17. Allgemeine Voraussetzungen
für Erprobungsflüge.
(1) Erprobungsflüge sind nur als Sichtflüge bei
Tag zulässig.
(2) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge sind
außerdem nur unter Beachtung des bewilligten
Erprobungsprogramms (§ 10 Abs. 2 lit. f) und
auf Grund eines nachweisbaren Flugauftrages des
Erprobungsleiters zulässig. Im Flugauftrag sind
die während des Erprobungsfluges durchzuführenden
Aufgaben anzugeben.
(3) Die den Zweck der Erprobung betreffenden
Wahrnehmungen sind in geeigneter Weise festzuhalten.
§ 18. Mitnahme von Personen und
Lasten bei Erprobungsflügen.
(1) Bei Erprobungsflügen von zivilen Segelflugzeugen
ist die Mitnahme von Personen nur insoweit
zulässig, als deren unmittelbare Wahrnehmungen
oder deren Tätigkeit an Bord des Segelflugzeuges
für die Erprobung erforderlich sind.
(2) Werden in dem zu erprobenden beziehungsweise
für die Erprobung verwendeten zivilen
Segelflugzeug auf dem zweiten Führersitz Personen
befördert, die zur Führung eines solchen
Segelflugzeuges nicht berechtigt sind, so hat der
verantwortliche Pilot dafür Sorge zu tragen, daß
alle für die sichere Führung des Segelflugzeuges
erforderlichen Bedienungseinrichtungen durch geeignete
Maßnahmen vor unbefugten Zugriffen
geschützt sind.
(3) Für alle Insassen des zu erprobenden Segelflugzeuges
müssen Bauch- und Schultergurten
vorhanden sein.
(4) Alle mitgeführten Lasten müssen so befestigt
sein, daß sich ihre Lage während des Fluges
nicht verändern kann.
§ 19. Schleppflugzeuge und Winden
für Segelflugzeug-Erprobungen.
(1) Werden Erprobungsflüge ziviler Segelflugzeuge
mit Hilfe von Motorschleppflugzeugen
durchgeführt, so müssen diese Flugzeuge für
Schleppflüge zugelassen sein.
(2) Werden die zu erprobenden Segelflugzeuge
im Windenschlepp gestartet, so muß die betreffende
Winde zugelassen sein.
§ 20. Meldungen über Erprobungsflüge.
(1) Der verantwortliche Pilot eines Erprobungsfluges
hat der in Abs. 2 bezeichneten Stelle unverzüglich
auf dem kürzesten Wege zu melden
a) vor Beginn jedes Erprobungsfluges
aa) die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls
den Teilbereich, in dem er den
Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt,
und
bb) allfällige weitere Angaben, die von der
die Meldung entgegennehmenden
Stelle im Interesse der Sicherheit des
Luftverkehrs gefordert werden,
b) die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist zu erstatten
a) hinsichtlich der im § 1 Gruppe A Ziffer 2
bis 7 bezeichneten Erprobungsbereiche an
die Bezirkskontrollstelle (§ 95 Abs. 3 der
Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959, in
der Fassung der ersten Luftverkehrsregel-
Novelle, BGBl. Nr. 290/1960),
b) hinsichtlich des Erprobungsbereiches Aigen/
Ennstal an die Flugsicherungshilfsstelle
Aigen;
c) hinsichtlich der im § 1 Abschnitt B bezeichneten
Erprobungsbereiche an die Flugplatzkontrollstelle
(§ 95 Abs. 5 der Luftverkehrsregeln)
beziehungsweise an die Flugsicherungshilfsstelle
(§ 12 Abs. 1 der Luftverkehrsregeln)
oder an den für den Flugbetrieb
Verantwortlichen, wenn auf dem
Abflugplatz keine Flugplatzkontrollstelle
oder Flugsicherungshilfsstelle vorhanden ist.
(3) Bei Erprobungsflügen im Erprobungsbereich
Spitzerberg in einer Höhe von mehr als 800 m
über dem mittleren Meeresspiegel hat der verantwortliche
Pilot die Meldungen gemäß Abs. 1
auch an die Bezirkskontrollstelle zu erstatten.
§ 21. Vereinfachte Meldungen über
Erprobungsflüge.
Führt ein verantwortlicher Pilot an einem Tag
mehrere Erprobungsflüge durch, so kann die gemäß
§ 20 Abs. 2 zuständige Stelle zulassen, daß
die gemäß § 20 Abs. 1 erforderlichen Meldungen
nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung
des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben
werden, wenn hiedurch die Sicherheit des
Luftverkehrs nicht gefährdet wird.
§ 22. Freigabe von Erprobungsflügen.
(1) In den in § 1 Gruppe A Ziffer 2 bis 7 bezeichneten
Erprobungsbereichen sowie im Erprobungsbereich
Spitzerberg in einer Höhe von mehr als
800 m über dem mittleren Meeresspiegel sind Erprobungsflüge
nur mit Freigabe der Bezirkskontrollstelle
(§ 95 Abs. 2 der Luftverkehrsregeln)
zulässig. Diese Freigabe ist zu erteilen, wenn
durch die geplanten Erprobungsflüge die Sicherheit
des Luftverkehrs nicht gefährdet wird. Soweit
dies die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert,
ist die Freigabe hinsichtlich des Luftraumes
oder der Verkehrslage mit Befristungen, Bedingungen
oder Auflagen zu erteilen.
(2) Erprobungsflüge im Erprobungsbereich
Wiener Neustadt sind nur zulässig, wenn auf dem
Abflug- und Landeplatz eine Fernmeldeverbindung
zur Bezirkskontrollstelle vorhanden ist.
(3) Die Bestimmungen über Sichtflüge mit
Segelflugzeugen (§§ 2 bis 10, 61 bis 63 sowie 66
und 67 der Luftverkehrsregeln) bleiben unberührt.
§ 23. Zustimmung von Militärflugleitungen.
(1) Bei Erprobungsflügen in den Erprobungsbereichen
Aigen im Ennstal, Wiener Neustadt,
Hörsching, Langenlebarn und Zeltweg hat der
verantwortliche Pilot nach Einrichtung von Militärflugleitungen
auf diesen Militärflugplätzen die
Meldungen gemäß § 20 Abs. 1 beziehungsweise
§ 21 auch an die betreffende Militärflugleitung zu
erstatten. Solche Erprobungsflüge bedürfen dann
der Zustimmung der betreffenden Militärflugleitung.
Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn
die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistet ist.
(2) Bei Erprobungsflügen im Erprobungsbereich
Vöslau hat der verantwortliche Pilot nach Einrichtung
der Militärflugleitung Wiener Neustadt
die Meldungen gemäß § 20 Abs. 1 beziehungsweise
§ 21 auch an diese Militärflugleitung zu
erstatten. Der vorletzte und letzte Satz des Absatzes
1 gelten hiefür sinngemäß.
§ 24. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1961 in
Kraft.