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106. Verordnung: Zivile Segelflugzeug-Erprobungsbereiche.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: Zivile Segelflugzeug-Erprobungsbereiche.

Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

verordnet

§ 1. Festlegung von Segelflugzeug-

Erprobungsbereichen.

Es werden folgende Erprobungsbereiche für

zivile Segelflugzeuge festgelegt

§ 2. Begrenzung der Segelflugzeug-

Erprobungsbereiche.

(1) Seitlich werden die im § 1 bezeichneten

Segelflugzeug-Erprobungsbereiche durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der

Erdoberfläche aus den einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlagen ersichtlich sind.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Segelflugzeug-

Erprobungsbereiche werden nach unten durch die

Erdoberfläche und nach oben durch waagrechte

Ebenen begrenzt, die in den im § 1 angegebenen

Höhen verlaufen.

§ 3. Zweck der Segelflugzeug-Erprobungsbereiche.

(1) Die im § 1 bezeichneten Segelflugzeug-

Erprobungsbereiche dienen der Feststellung des

Betriebsverhaltens von zivilen Segelflugzeugen

oder von in zivilen Segelflugzeugen eingebauten

Geräten und Anlagen im Fluge bei verschiedenen

Flugzuständen (Erprobung).

(2) Es sind bestimmt

a) die im § 1 Gruppe A bezeichneten Bereiche

sowohl für bewilligungspflichtige (§ 6) als

auch für bewilligungsfreie Erprobungsflüge

(§ 7),

b) die im § 1 Gruppe B bezeichneten Bereiche

nur für bewilligungsfreie Erprobungsflüge.

§ 4. Überflugsbeschränkungen und

Überflugsverbot.

(1) Bei Erprobungsflügen darf dichtbesiedeltes

Gebiet nur beim Abflug und bei der Landung

und außerdem nur dann überflogen werden,

wenn dies aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt

erforderlich ist.

(2) Im Erprobungsbereich Wiener Neustadt

darf der in der Anlage A/7 festgelegte Bereich III

auch beim Abflug und bei der Landung sowie

während des Erprobungsfluges nicht überflogen

werden.

§ 5. Gleichzeitige Erprobungsflüge

im selben Erprobungsbereich.

Werden in einem Erprobungsbereich Erprobungsflüge

mit zwei oder mehreren Segelflugzeu-

gen gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung

der verantwortlichen Piloten der zu

erprobenden beziehungsweise für die Erprobung

verwendeten Segelflugzeuge dafür Vorsorge zu

treffen, daß die sichere Durchführung der Erprobungsflüge

dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das

gleiche gilt, wenn in einem Erprobungsbereich

Segelflugzeuge und andere Zivilluftfahrzeuge

gleichzeitig erprobt werden.

§ 6. Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge.

(1) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge im

Sinne dieser Verordnung sind Flüge zur Erprobung

a) von zivilen Segelflugzeugen, deren Lufttüchtigkeit

für die beabsichtigten Verwendungszwecke

noch nicht auf Grund einer

Musterprüfung festgestellt worden ist, oder

b) von solchen in zivilen Segelflugzeugen eingebauten

Geräten und Anlagen, welche die

Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

(2) Ist die Lufttüchtigkeit eines zivilen Segelflugzeuges

bei einer Musterprüfung oder bei einer

ohne vorangegangene Musterprüfung durchgeführten

Stückprüfung im Ausland festgestellt

worden, so gilt diese Prüfung, sofern zwischenstaatliche

Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen,

als Prüfung im Sinne des Abs. 1 lit. a,

wenn in dem betreffenden Staat mindestens die

gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit

gestellt werden wie im Inland.

§ 7. Bewilligungsfreie Erprobungsflüge.

(1) Bewilligungsfreie Erprobungsflüge im Sinne

dieser Verordnung sind Flüge zur Erprobung von

zivilen Segelflugzeugen, deren Muster

a) auf Grund einer im Inland durchgeführten

Musterprüfung als lufttüchtig und daher

zum Nachbau geeignet befunden wurde,

oder

b) auf Grund einer im Ausland durchgeführten

Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt

wurde und die im Inland aus

mustergetreuen Bauteilen zusammengebaut

wurden, oder

c) auf Grund einer in- oder ausländischen

Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt

wurde, wenn

aa) das zu erprobende zivile Segelflugzeug

im Inland überholt (§ 8 Abs. 1) oder

wiederinstandgesetzt (§ 8 Abs. 2)

wurde, oder

bb) an dem zu erprobenden Segelflugzeug

betriebswichtige Bestandteile im Inland

ausgewechselt (§ 8 Abs. 3)

wurden.

(2) Für ausländische Musterprüfungen im Sinne

des Abs. 1 lit. b gelten die Bestimmungen des § 6

Abs. 2 sinngemäß.

§ 8. Überholung, Instandsetzung

und Auswechslung.

(1) Überholung im Sinne dieser Verordnung ist

die Erneuerung und Ausbesserung aller durch

Verschleiß und Alterung abgenützten Teile des

Flugwerks oder der Ausrüstung eines zivilen

Segelflugzeuges zu den vom Herstellerwerk oder

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Grund der

Betriebserfahrung festgelegten Terminen.

(2) Die Instandsetzung im Sinne dieser Verordnung

umfaßt alle Arbeiten am Flugwerk oder an

der Ausrüstung eines zivilen Segelflugzeuges, die

der Behebung von Schäden oder Mängeln dienen,

welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen

könnten.

(3) Auswechslung im Sinne dieser Verordnung

ist der Ersatz eines betriebswichtigen Bestandteiles

eines zivilen Segelflugzeuges durch einen

gleichartigen oder gleichwertigen Bestandteil.

§ 9. Erprobungsbewilligung.

(1) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge (§ 6)

sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes für

Zivilluftfahrt (Erprobungsbewilligung) zulässig.

(2) Eine Erprobungsbewilligung gilt für die zur

Durchführung des bewilligten Erprobungsprogramms

(§ 10 Abs. 2 lit. f) erforderlichen Erprobungsflüge.

Sie darf höchstens für sechs Monate

erteilt werden.

§ 10. Antrag auf Erteilung einer Erprobungsbewilligung.

(1) Der Segelflugzeughalter hat die Erteilung

einer Erprobungsbewilligung beim Bundesamt

für Zivilluftfahrt zu beantragen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten

a) den Namen und den Wohnsitz des Segelflugzeughalters;

b) den Namen der für die gesamte Durchführung

der Erprobung verantwortlichen Person

(Erprobungsleiter);

c) die Namen der Segelflieger, welche die Erprobungsflüge

durchführen sollen (Erprobungssegelflieger);

d) den Namen des Segelflugzeugherstellers, die

Baumusterbezeichnung, das Baujahr, die

Werknummer und den Nachweis des Staatszugehörigkeits-

und Eintragungszeichens

des zu erprobenden beziehungsweise für die

Erprobung verwendeten Segelflugzeuges;

e) die Angabe des Zweckes der Erprobungsflüge;

f) ein aufgegliedertes Flugprogramm, nach

dem die Erprobung durchgeführt werden

soll (Erprobungsprogramm), einschließlich

der Bezeichnung der vorgesehenen Startarten.

§ 11. Voraussetzungen für die Erteilung

einer Erprobungsbewilligung.

Die Bewilligung gemäß § 9 ist zu erteilen, wenn

gegeben sind

a) hinsichtlich des Erprobungssegelfliegers die

in § 12 bezeichneten Voraussetzungen,

b) hinsichtlich eines für Schleppflüge in Aussicht

genommenen Motorflugzeugpiloten

(Motorschleppflieger) die in § 14 bezeichneten

Voraussetzungen, und

c) hinsichtlich des zu erprobenden beziehungsweise

für die Erprobung verwendeten zivilen

Segelflugzeuges die in § 15 bezeichneten

Voraussetzungen.

§ 12. Erprobungssegelflieger für

bewilligungspflichtige Erprobungsflüge.

(1) Der Erprobungssegelflieger muß, wenn es

sich um bewilligungspflichtige Erprobungsflüge

handelt,

a) einen Segelfliegerschein mit der Berechtigung

aa) für Kraftwagen-, Winden- und Motorflugzeugschleppstarts,

bb) gemäß § 98 Abs. 1 der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/

1958, und

cc) für Kunstflüge gemäß § 100 der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung besitzen,

ferner

b) einen Motorflugzeugpilotenschein mit der

Kunstflugberechtigung gemäß § 57 der

Zivilluftfahrt-Personalverordnung besitzen

und

c) nachweisen, daß er über die für die Erprobung

erforderlichen technischen Kenntnisse

auf den Fachgebieten der Aerodynamik, der

Flugmechanik und der Festigkeitslehre sowie

über die erforderliche fliegerische Erfahrung

verfügt.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 lit. c erforderliche

fliegerische Erfahrung ist als gegeben anzunehmen,

wenn der Erprobungssegelflieger nachweisen

kann

a) insgesamt mindestens 200 Flugstunden auf

Motor- oder zivilen Segelflugzeugen als

verantwortlicher Pilot, darunter mindestens

20 Segelflugstunden auf zwei- oder

mehrsitzigen Segelflugzeugen, und

b) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der

Antragstellung (§ 10) mindestens 200 Landungen

als verantwortlicher Pilot von Motor-

oder zivilen Segelflugzeugen, davon

mindestens 50 Landungen mit zwei- oder

mehrsitzigen Segelflugzeugen.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Segelflüge müssen

mit Segelflugzeugen von mindestens zehn verschiedenen

Typen, davon mindestens drei verschiedenen

zwei- oder mehrsitzigen Typen, ausgeführt

worden sein. Auf diese Segelflugzeiten

sind nur Flüge von mindestens zwei Minuten

Dauer anzurechnen.

§ 13. Erprobungssegelflieger für

bewilligungsfreie Erprobungsflüge.

(1) Erprobungssegelflieger für bewilligungsfreie

Erprobungsflüge müssen

a) den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 lit. a

sublit. bb und cc entsprechen und

b) über die für die Erprobung erforderliche

fliegerische Erfahrung verfügen.

(2) Die erforderliche fliegerische Erfahrung im

Sinne des Abs. 1 lit. b ist als gegeben anzunehmen,

wenn der Erprobungssegelflieger mindestens

70 Segelflugstunden, davon mindestens 15 Flugstunden

auf zwei- oder mehrsitzigen zivilen Segelflugzeugen,

als verantwortlicher Pilot nachweisen

kann.

(3) § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß für bewilligungsfreie

Erprobungsflüge.

§ 14. Erprobungsschleppflieger.

Die für Schleppflüge zur Erprobung ziviler

Segelflugzeuge eingesetzten Motorflugzeugpiloten

(Erprobungsschleppflieger) müssen die Schleppflugberechtigung

gemäß § 56 der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung besitzen und außerdem für

bewilligungspflichtige Erprobungsflüge mindestens

50 Schleppflüge, für bewilligungsfreie Erprobungsflüge

mindestens 25 Schleppflüge ausgeführt

haben.

§ 15. Anforderungen hinsichtlich

des zu erprobenden zivilen Segelflugzeuges.

(1) Das zu erprobende beziehungsweise für die

Erprobung verwendete zivile Segelflugzeug muß

bei bewilligungspflichtigen Erprobungsflügen mit

ausreichenden Notausstiegen versehen und für

die Dauer der Erprobungsbewilligung in der gesetzlich

vorgeschriebenen Weise haftpflichtversichert

sein. Seine Flugfähigkeit bei Flügen im

Rahmen des beantragten Erprobungsprogramms

(§ 10 Abs. 2 lit. f) muß auf Grund von Versuchen

am Boden und von behördlichen Prüfungen am

Boden angenommen werden können.

(2) Bei bewilligungsfreien Erprobungsflügen

muß das Segelflugzeug in der gesetzlich vorgeschriebenen

Weise haftpflichtversichert sein und

seine Flugfähigkeit für die in Aussicht genommene

Verwendung muß auf Grund von Versuchen

am Boden und von behördlichen Prüfungen

angenommen werden können. Die erforderliche

Prüfung am Boden für bewilligungsfreie Erprobungsflüge

ist zu wiederholen, wenn das Ziel

der Erprobung nach 20 Erprobungsflügen innerhalb

eines Monats nach der letzten behördlichen

Prüfung noch nicht erreicht worden ist.

(3) Bewilligungsfreie Erprobungsflüge sind

außerdem nur dann zulässig, wenn die in § 8 angeführten

Arbeiten (Nachbau, Zusammenbau,

Überholung, Instandsetzung und Auswechslung)

ordnungsgemäß vorgenommen wurden, sodaß

eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

während dieser Flüge nicht zu erwarten ist.

(4) An Bord des zu erprobenden beziehungsweise

für die Erprobung verwendeten zivilen

Segelflugzeuges sind mitzuführen

a) für alle Insassen lufttüchtige und gebrauchsfertige

Fallschirme zur Eigenrettung,

b) das der Zahl der Insassen entsprechende

Sanitätsmaterial und,

c) soweit es für die Durchführung eines Erprobungsfluges

erforderlich ist, ein Sprechfunkgerät,

das die Sprechfunkverbindung

mit dem Erprobungsleiter oder einer von

ihm beauftragten Person ermöglicht, und

d) bei bewilligungspflichtigen Erprobungsflügen

außerdem der Bescheid über die Erprobungsbewilligung

(§ 16).

§ 16. Bescheid über die Erprobungsbewilligung.

Der Bescheid über die Erprobungsbewilligung

muß enthalten

a) den Namen des Erprobungsleiters (§ 10

Abs. 2 lit. b);

b) den Namen des beziehungsweise die Namen

der Erprobungssegelflieger (§ 12);

c) die genaue Bezeichnung des zu erprobenden

beziehungsweise für die Erprobung verwendeten

zivilen Segelflugzeuges;

d) das bewilligte Erprobungsprogramm (§ 10

Abs. 2 lit. f);

e) die Frist, für die unter Bedachtnahme auf

die Verkehrssicherheit und die Bestimmungen

des § 9 Abs. 2 die Erprobungsbewilligung

erteilt wird;

f) sofern Motorflugzeugschleppstart vorgesehen

ist, die Namen der Erprobungsschleppflieger;

g) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit

Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 17

bis 20 sowie insbesondere unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Erprobung und

auf die Verkehrssicherheit erforderlich sind.

§ 17. Allgemeine Voraussetzungen

für Erprobungsflüge.

(1) Erprobungsflüge sind nur als Sichtflüge bei

Tag zulässig.

(2) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge sind

außerdem nur unter Beachtung des bewilligten

Erprobungsprogramms (§ 10 Abs. 2 lit. f) und

auf Grund eines nachweisbaren Flugauftrages des

Erprobungsleiters zulässig. Im Flugauftrag sind

die während des Erprobungsfluges durchzuführenden

Aufgaben anzugeben.

(3) Die den Zweck der Erprobung betreffenden

Wahrnehmungen sind in geeigneter Weise festzuhalten.

§ 18. Mitnahme von Personen und

Lasten bei Erprobungsflügen.

(1) Bei Erprobungsflügen von zivilen Segelflugzeugen

ist die Mitnahme von Personen nur insoweit

zulässig, als deren unmittelbare Wahrnehmungen

oder deren Tätigkeit an Bord des Segelflugzeuges

für die Erprobung erforderlich sind.

(2) Werden in dem zu erprobenden beziehungsweise

für die Erprobung verwendeten zivilen

Segelflugzeug auf dem zweiten Führersitz Personen

befördert, die zur Führung eines solchen

Segelflugzeuges nicht berechtigt sind, so hat der

verantwortliche Pilot dafür Sorge zu tragen, daß

alle für die sichere Führung des Segelflugzeuges

erforderlichen Bedienungseinrichtungen durch geeignete

Maßnahmen vor unbefugten Zugriffen

geschützt sind.

(3) Für alle Insassen des zu erprobenden Segelflugzeuges

müssen Bauch- und Schultergurten

vorhanden sein.

(4) Alle mitgeführten Lasten müssen so befestigt

sein, daß sich ihre Lage während des Fluges

nicht verändern kann.

§ 19. Schleppflugzeuge und Winden

für Segelflugzeug-Erprobungen.

(1) Werden Erprobungsflüge ziviler Segelflugzeuge

mit Hilfe von Motorschleppflugzeugen

durchgeführt, so müssen diese Flugzeuge für

Schleppflüge zugelassen sein.

(2) Werden die zu erprobenden Segelflugzeuge

im Windenschlepp gestartet, so muß die betreffende

Winde zugelassen sein.

§ 20. Meldungen über Erprobungsflüge.

(1) Der verantwortliche Pilot eines Erprobungsfluges

hat der in Abs. 2 bezeichneten Stelle unverzüglich

auf dem kürzesten Wege zu melden

a) vor Beginn jedes Erprobungsfluges

aa) die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls

den Teilbereich, in dem er den

Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt,

und

bb) allfällige weitere Angaben, die von der

die Meldung entgegennehmenden

Stelle im Interesse der Sicherheit des

Luftverkehrs gefordert werden,

b) die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist zu erstatten

a) hinsichtlich der im § 1 Gruppe A Ziffer 2

bis 7 bezeichneten Erprobungsbereiche an

die Bezirkskontrollstelle (§ 95 Abs. 3 der

Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959, in

der Fassung der ersten Luftverkehrsregel-

Novelle, BGBl. Nr. 290/1960),

b) hinsichtlich des Erprobungsbereiches Aigen/

Ennstal an die Flugsicherungshilfsstelle

Aigen;

c) hinsichtlich der im § 1 Abschnitt B bezeichneten

Erprobungsbereiche an die Flugplatzkontrollstelle

(§ 95 Abs. 5 der Luftverkehrsregeln)

beziehungsweise an die Flugsicherungshilfsstelle

(§ 12 Abs. 1 der Luftverkehrsregeln)

oder an den für den Flugbetrieb

Verantwortlichen, wenn auf dem

Abflugplatz keine Flugplatzkontrollstelle

oder Flugsicherungshilfsstelle vorhanden ist.

(3) Bei Erprobungsflügen im Erprobungsbereich

Spitzerberg in einer Höhe von mehr als 800 m

über dem mittleren Meeresspiegel hat der verantwortliche

Pilot die Meldungen gemäß Abs. 1

auch an die Bezirkskontrollstelle zu erstatten.

§ 21. Vereinfachte Meldungen über

Erprobungsflüge.

Führt ein verantwortlicher Pilot an einem Tag

mehrere Erprobungsflüge durch, so kann die gemäß

§ 20 Abs. 2 zuständige Stelle zulassen, daß

die gemäß § 20 Abs. 1 erforderlichen Meldungen

nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung

des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben

werden, wenn hiedurch die Sicherheit des

Luftverkehrs nicht gefährdet wird.

§ 22. Freigabe von Erprobungsflügen.

(1) In den in § 1 Gruppe A Ziffer 2 bis 7 bezeichneten

Erprobungsbereichen sowie im Erprobungsbereich

Spitzerberg in einer Höhe von mehr als

800 m über dem mittleren Meeresspiegel sind Erprobungsflüge

nur mit Freigabe der Bezirkskontrollstelle

(§ 95 Abs. 2 der Luftverkehrsregeln)

zulässig. Diese Freigabe ist zu erteilen, wenn

durch die geplanten Erprobungsflüge die Sicherheit

des Luftverkehrs nicht gefährdet wird. Soweit

dies die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert,

ist die Freigabe hinsichtlich des Luftraumes

oder der Verkehrslage mit Befristungen, Bedingungen

oder Auflagen zu erteilen.

(2) Erprobungsflüge im Erprobungsbereich

Wiener Neustadt sind nur zulässig, wenn auf dem

Abflug- und Landeplatz eine Fernmeldeverbindung

zur Bezirkskontrollstelle vorhanden ist.

(3) Die Bestimmungen über Sichtflüge mit

Segelflugzeugen (§§ 2 bis 10, 61 bis 63 sowie 66

und 67 der Luftverkehrsregeln) bleiben unberührt.

§ 23. Zustimmung von Militärflugleitungen.

(1) Bei Erprobungsflügen in den Erprobungsbereichen

Aigen im Ennstal, Wiener Neustadt,

Hörsching, Langenlebarn und Zeltweg hat der

verantwortliche Pilot nach Einrichtung von Militärflugleitungen

auf diesen Militärflugplätzen die

Meldungen gemäß § 20 Abs. 1 beziehungsweise

§ 21 auch an die betreffende Militärflugleitung zu

erstatten. Solche Erprobungsflüge bedürfen dann

der Zustimmung der betreffenden Militärflugleitung.

Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn

die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistet ist.

(2) Bei Erprobungsflügen im Erprobungsbereich

Vöslau hat der verantwortliche Pilot nach Einrichtung

der Militärflugleitung Wiener Neustadt

die Meldungen gemäß § 20 Abs. 1 beziehungsweise

§ 21 auch an diese Militärflugleitung zu

erstatten. Der vorletzte und letzte Satz des Absatzes

1 gelten hiefür sinngemäß.

§ 24. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1961 in

Kraft.

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