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106_1960 AT

106. Verordnung: 11. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 106. Verordnung: 11. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 93/1959, wird verordnet

Artikel I.

Die Dienstzweigeordnung (Anlage 1 zur

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948)

wird abgeändert wie folgt

1. Bei Dienstzweig Nr. 21 hat der letzte Absatz

der Anmerkung zu entfallen.

2. Bei. Dienstzweig Nr. 83 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten

„Als Fachprüfung ist die Prüfung für den fachlichen

Eichdienst abzulegen.

Absolventen einer einschlägigen Werkmeisterschule

an einer technischen und gewerblichen

Bundeslehranstalt oder an einer gleichwertigen

Anstalt ist die Studienzeit an dieser Schule bis

zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die im

Abschnitt I vorgeschriebene Verwendungszeit

einzurechnen, soweit sie nach Vollendung des

18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist."

3. Bei Dienstzweig Nr. 91 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten

„Als Fachprüfung ist die Prüfung aus dem

Maschinenfachdienst abzulegen.

Von der Dienstzeit nach Abschnitt I sind mindestens

zwei Jahre in Verwendung als definitiver

Beamter des mittleren Bau- und Erhaltungsdienstes

zurückzulegen. Dieser Verwendung wird

eine mindestens vierjährige Verwendung als Vertragsbediensteter

(Arbeiter) im Bau- und Erhaltungsdienst

gleichgewertet, wenn der Bedienstete

eine Werkmeisterschule elektrotechnischer Richtung

an einer technischen und gewerblichen Bundeslehranstalt

oder an einer gleichwertigen Anstalt

absolviert hat. Die Studienzeit an dieser

Schule kann bis zum Höchstausmaß von zwei

Jahren in die vorgeschriebene Verwendungszeit

eingerechnet werden, soweit sie nach Vollendung

des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist. Das

Erfordernis einer mindestens zweijährigen Verwendung

als definitiver Beamter des mittleren

Bau- und Erhaltungsdienstes wird durch eine

mindestens zweijährige Verwendung als definitiver

Beamter des mittleren Werkstättendienstes

oder eine achtjährige einschlägige Verwendung

als Vertragsbediensteter ersetzt, sofern der Beamte

mindestens zwei Jahre in probeweiser, der

Ernennung auf einen Dienstposten des Dienstzweiges

unmittelbar vorangehenden Verwendung

im Maschinenfachdienst zurückgelegt hat.

Für die Anstellung ist überdies die ordnungsgemäße

Beendigung des Lehrverhältnisses im

Elektroinstallationsgewerbe oder der ordnungsgemäße

Abschluß der Ausbildung im Lehrberuf

Elektroinstallateur, Starkstrommonteur oder Betriebselektriker

oder die Erlernung des Schlossergewerbes

oder eines anderen metallverarbeitenden

Gewerbes (Lehrberufes) erforderlich."

Artikel II.

Die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften

gilt für folgende Dienstzweige als Erfüllung

des Anstellungserfordernisses im Sinne

des Teiles A Abschnitt I Abs. 1 der Dienstzweigeordnung

„Höherer Dienst bei den Arbeitsämtern",

„Höherer auswärtiger Dienst" (für diesen Dienstzweig

jedoch nur, wenn der Bewerber den Lehrgang

für internationale Studien an der rechts-

und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien erfolgreich absolviert hat), „ Höherer

Betriebsprüfungsdienst", „Höherer Bibliotheksdienst",

„Höherer Ministerialdienst (einschließlich

des höheren Verwaltungsdienstes beim

Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof)",

„Höherer Verwaltungsdienst

im Postsparkassenamt", „Höherer Redaktionsdienst",

„Höherer statistischer Dienst", „Höherer

Stenographendienst" und „Höherer Wirtschaftsdienst".

Artikel III.

Sofern im Teil A Abschnitt II der Dienstzweigeordnung

nicht ausdrücklich das Doktorat

der Handelswissenschaften vorgeschrieben ist,

kann die Vollendung der Studien an der Hochschule

für Welthandel auch durch den akademischen

Grad eines Diplomkaufmannes nachgewiesen

werden, wenn der Beamte diesen akademischen

Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben

und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium

an der Hochschule für Welthandel absolviert hat.

Artikel IV.

Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung der Amtstitel „Vizepräsident des

Rechnungshofes" zukam, sind berechtigt, diesen

Amtstitel weiterzuführen.

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