106. Verordnung: 11. Novelle der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 93/1959, wird verordnet
Artikel I.
Die Dienstzweigeordnung (Anlage 1 zur
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948)
wird abgeändert wie folgt
1. Bei Dienstzweig Nr. 21 hat der letzte Absatz
der Anmerkung zu entfallen.
2. Bei. Dienstzweig Nr. 83 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten
„Als Fachprüfung ist die Prüfung für den fachlichen
Eichdienst abzulegen.
Absolventen einer einschlägigen Werkmeisterschule
an einer technischen und gewerblichen
Bundeslehranstalt oder an einer gleichwertigen
Anstalt ist die Studienzeit an dieser Schule bis
zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die im
Abschnitt I vorgeschriebene Verwendungszeit
einzurechnen, soweit sie nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist."
3. Bei Dienstzweig Nr. 91 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten
„Als Fachprüfung ist die Prüfung aus dem
Maschinenfachdienst abzulegen.
Von der Dienstzeit nach Abschnitt I sind mindestens
zwei Jahre in Verwendung als definitiver
Beamter des mittleren Bau- und Erhaltungsdienstes
zurückzulegen. Dieser Verwendung wird
eine mindestens vierjährige Verwendung als Vertragsbediensteter
(Arbeiter) im Bau- und Erhaltungsdienst
gleichgewertet, wenn der Bedienstete
eine Werkmeisterschule elektrotechnischer Richtung
an einer technischen und gewerblichen Bundeslehranstalt
oder an einer gleichwertigen Anstalt
absolviert hat. Die Studienzeit an dieser
Schule kann bis zum Höchstausmaß von zwei
Jahren in die vorgeschriebene Verwendungszeit
eingerechnet werden, soweit sie nach Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist. Das
Erfordernis einer mindestens zweijährigen Verwendung
als definitiver Beamter des mittleren
Bau- und Erhaltungsdienstes wird durch eine
mindestens zweijährige Verwendung als definitiver
Beamter des mittleren Werkstättendienstes
oder eine achtjährige einschlägige Verwendung
als Vertragsbediensteter ersetzt, sofern der Beamte
mindestens zwei Jahre in probeweiser, der
Ernennung auf einen Dienstposten des Dienstzweiges
unmittelbar vorangehenden Verwendung
im Maschinenfachdienst zurückgelegt hat.
Für die Anstellung ist überdies die ordnungsgemäße
Beendigung des Lehrverhältnisses im
Elektroinstallationsgewerbe oder der ordnungsgemäße
Abschluß der Ausbildung im Lehrberuf
Elektroinstallateur, Starkstrommonteur oder Betriebselektriker
oder die Erlernung des Schlossergewerbes
oder eines anderen metallverarbeitenden
Gewerbes (Lehrberufes) erforderlich."
Artikel II.
Die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften
gilt für folgende Dienstzweige als Erfüllung
des Anstellungserfordernisses im Sinne
des Teiles A Abschnitt I Abs. 1 der Dienstzweigeordnung
„Höherer Dienst bei den Arbeitsämtern",
„Höherer auswärtiger Dienst" (für diesen Dienstzweig
jedoch nur, wenn der Bewerber den Lehrgang
für internationale Studien an der rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien erfolgreich absolviert hat), „ Höherer
Betriebsprüfungsdienst", „Höherer Bibliotheksdienst",
„Höherer Ministerialdienst (einschließlich
des höheren Verwaltungsdienstes beim
Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof)",
„Höherer Verwaltungsdienst
im Postsparkassenamt", „Höherer Redaktionsdienst",
„Höherer statistischer Dienst", „Höherer
Stenographendienst" und „Höherer Wirtschaftsdienst".
Artikel III.
Sofern im Teil A Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
nicht ausdrücklich das Doktorat
der Handelswissenschaften vorgeschrieben ist,
kann die Vollendung der Studien an der Hochschule
für Welthandel auch durch den akademischen
Grad eines Diplomkaufmannes nachgewiesen
werden, wenn der Beamte diesen akademischen
Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben
und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium
an der Hochschule für Welthandel absolviert hat.
Artikel IV.
Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung der Amtstitel „Vizepräsident des
Rechnungshofes" zukam, sind berechtigt, diesen
Amtstitel weiterzuführen.